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Einbürgerung mit Strafe möglich?? Bitte Hilfe!! (Gelesen: 4.884 mal)
Elnamor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung mit Strafe möglich?? Bitte Hilfe!!
23.01.2007 um 00:07:48
 
Hallo Leute,

1. Möchte ich euch ein frohes gesundes erfolgeiches Jahr 2007 wünschen Smiley

Mein Problem ist folgendes :

Ich bin seit sept 01 in Deutschland(Komme aus Kamerun) und hab hier bis vor 2 Jahren mit eine A-Bewilligung danach AE für Studenten gelebt .vor 2 Jahren hab ich  mit meiner Freundin geheiratet(Deutsche) und leben seitdem zusammen(in München).
Ich besitze seitdem eine AE für Ehegatten von Deutschen(§ fällt mir gerade nicht mehr ein Smiley ).

Nach einigen Problemen u.a ständige Abfrage von Visum für Urlaub und noch wichtiger: ich  wollte ich in der 2. Basketballbundesliga spielen aber da ich da leider als Kamruner unter der Ausländerregelung und für eine Ausländerpostion die Vereine lieber auf US-Amerikaner setzen ist es schwer für mich eine Mannschaft zu finden.Deswegen  haben wir uns(meine Frau und ich) überlegt ,ob s nicht sinnvoll wäre eine Einbürgerung zu beantragen nach §9.

Dazu muss ich  noch erwähnen dass  ich aus einer Dummheit die ich bis heute bereue Griesgrämig  verurteilt worden bin . ich bin  vor einem Jahr mit  der Ubahn schwarzgefahren   wurde  erwischt anstatt meine Tat zuzugeben hab ich versucht die Kontrolleure anzulügen über meine Personalien:( Müsste dann eine Geldstrafe von 30TS(491€) Urkundenfälschung  zahlen )

nun  meine Frage :
ist denn überhaupt noch für mich eine Einbürgerung nach §9 drin?das ist mir sooo wichtig...

noch dazu : Mein Frau arbeitet ganz normal und ich selber bin noch student aber arbeite als Werkstudent in einer IT-Firma so dass Finanziel eigentlich kein Problem geben sollte.

Hat mir  denn diese Dummheit meine Chancen zerstört??? Gibts da irgendwie ein Skalla von Straftaten oder ist alles gleich??

Sorry für die länge dieses Beitrages aber ich wollte mein Fall so gut wie möglich schildern..

Vielen Dank in Voraus .



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Elnamor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung mit Strafe möglich?? Bitte Hilfe!
Antwort #1 - 23.01.2007 um 11:26:28
 
Hallo Leute?
bitte  helft mir doch  weinend
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maki
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Antwort #2 - 23.01.2007 um 11:41:58
 
Hallo Elnamor,

hab mich ein bisschen durch die Verwaltungsvorschriften zum staatsangehörigkeitsgesetz gelesen:

Zitat:
StAR-VwV 9.1    Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)
...
      Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müssen von dem Einbürge-
      rungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummern 8.1.1 bis
      8.1.1.4).


Zitat:
8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)


       Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in § 46
       Nr. 1 bis 4 und § 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten
       Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbe-
       werber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Aus-
       weisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrun-
       de, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintra-
       gung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß § 51 des
       Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist.



       Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche
       Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des § 46 Nr. 2 des Auslän-
       dergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder
       bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Un-
       terhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (§ 170 Abs. 1 des Strafge-
       setzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind,
       stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshin-
       dernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des § 46
       Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch ge-
       ringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt
       sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September
       1996 ­ 1 C 9/94)

Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere
       Folgendes maßgebend:


       a) Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist
       grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwal-
       tungsgerichts a.a.O.);


       b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Ta-
       gessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;.

hmm, bin kein Experte, aber glaube das du warten musst bis die Straftat aus dem Bundeszentralregister getilgt ist, da Urkundenfälschung wohl nicht als fahrlässige sondern als vorsätzliche Straftat gilt.
Hier der Link zum BZRG §46, der ist für dich interessant:
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/bzrg.htm#p46

Viel Erfolg,

maki
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Elnamor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.01.2007 um 12:07:39
 
Danke dir  Maki .
Man zerstört mich das gerade Griesgrämig
Also ich soll das lieber vergessen mit der Einbürgerung nach §9  wie ? Griesgrämig
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.01.2007 um 12:25:15
 
Hi,

maki hat hier zwar schon das wesentliche geschrieben - trotzdem würde mich interessieren, wie das Wörtchen "grundsätzlich" zu verstehen ist - juristisch wird es doch wohl als "im Regelfall" oder "in der regel" gelesen - was Abweicheungen von der Regel nicht ausschließt - wann wäre so ein Abweichen möglich, und wäre das, wenn maki ansonsten Recht hat, bei dem hier geschilderten Fall möglich? - Auch würde mich interssieren, ob bzw. wann es Möglichkeiten gäbe eine vorzeitige Tilgung zu beantragen?

An Dich Elnamor noch der Hinweis, dass ungeachtet des hier besprochenen problems eine Einbürgerung für Dich als Ehegatten einer Deutschen frühestens nach dreijährigem rechtmäßigem Bestand Deiner Ehe in Deutschland in Frage käme, sofern alle sonstigen relevanten Voraussetzungen erfüllt wären - zum jetzigen Zeitpunkt ginge das also ohnehin noch nicht, da Du, wie Du schriebst erst zwei Jahre verheiratet bist. (ist sicher kein "Trost" für Dich ...)

Auch wenn Dein Anliegen ein anderes ist und Du beschrieben hats, weshalb Dir gerade die Einbürgerung so wichtig ist, sei noch der Hinweis erlaubt, dass Du nach dreijährigem rechtmäßigem Ehebestand und Vorleigen der entsprechenden Voraussetzungen zumindest eine NE (also unbefristetes Aufenthaltsrecht) erhalten könntest. Dafür dürfte die von Dir begangene Straftat dann unschädlich sein (siehe § 28 Absatz 2 AufenthG sowie auch § 9 Absatz 2, Nr. 4)

Sei nicht zu traurig - schöne Grüße

=schweitzer=



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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #5 - 23.01.2007 um 12:36:09
 
Hi Schweitzer,
erst Danke für den Tipp vielleicht bleibt mir das nur übrig ,auch wenn s nicht viel an meiner Situation ändern würde.
Aber eins verstehe ich.nicht Warum sollte ich 3 jahre verheiratet sein? Ich bin ja schon fast 6 Jahre  in D in 2 davon verheiratet.Sowie ich hier  im forum gelesen würden doch die Zeiten wo ich eine A-Bewilligung bzw AE für Studenten hatte mitgerechnet im Falle  eíner Einbürgerung nach §9?
Also abgesehen von der Straftat oder hab ich mich da verlesen?

Grüsse
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maki
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Antwort #6 - 23.01.2007 um 12:49:50
 
-8 Jahre rechtmässiger und gewöhnlicher Aufenthalt in D= Anspruchseinbürgerung nach §10
-3 Jahre mit deutschem Ehepartner verheiratet und in D Leben= Ermessenseinbürgerung nach §9
-Alles andere sind Ermesseneinbürgerung nach §8, grob gesagt.

Mischen kann man die geforderten Zeiten nur selten, auf jedenfall wird deine A-Bewilligungs Zeit nicht auf die Zeit deiner Ehe mit einer deutschen angerechnet werden Zwinkernd

In Bayern wird deine A-Bewilligungszeit nicht als gewöhnlicher Aufenthalt für eine Einbürgerung nach §10 gewertet, da bleibt dann noch §8, allerdings sind hier die Vorraussetzungen höher.

Müsste mal rausfinden wie sich Straftaten auf die §10 Einbürgerung auswirken, denke da wird das nicht ganz so streng bewertet.

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Elnamor
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Antwort #7 - 23.01.2007 um 13:22:27
 
Also ich verstehe echt nicht mehr ...
ich einem Anderen Thread hier hiess es :



"Es behauptet doch niemand, dass diese Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden.
Sie werden in einigen Bundesländern lediglich für den Einbürgerungsanspruch nach
§ 10 StAG nicht angerechnet, in den Fällen der §§ 8 und 9 dagegen schon. Hier
scheint es ja um § 9 zu gehen.

Dies wurde allerdings in diesem Forum schon mehrfach behandelt."

wurde glaubich vom Ralf geschrieben.

Und jetzt heisst es es wird doch nicht angerechnet??? hä?
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maki
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Antwort #8 - 23.01.2007 um 13:26:55
 
Hab was gefunden, konnte leider den vorherigen Beitrag nicht mehr ändern, deswegen ein neuer:
Zitat:
StAG §10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
..
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
..

Dann heisst es dazu weiter in §12 StAG
Zitat:
StAG § 12a

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

Sieht so aus, als ob die Einbürgerung nach §10 kein Problem wäre, wenn die Zeiten erfüllt worden sind, d.h. 8 Jahre rechtmässiger und gewöhnlicher Aufenthalt in D.
Ob die Einbürgerung nach §9 zuzüglich der Tilgungsfrist (5 Jahre?) schneller wäre als eine Einbürgerung nach §10 (8 Jahre rechtmässiger und gewöhnlicher Aufenthalt), kann ich dir leider nicht ausrechnen.


Nebenbei bemerkt, ist Schwarzfahren an sich schon eine Straftat nach § 265 a StGB, meistens auch vorsätzlich Zwinkernd
Jede Schwarzfahrt die zur Anzeige gebracht wird hat so einen Effekt, da muss nicht unbedingt eine Urkundenfälschung dabei sein.
Ich kannte ein paar Leute die wegen Schwarzfahren ernsthafte Probleme hatten ihre AE zu verlängern, das trifft hier nicht zu, allerdings wollte ich es erwähnt haben.
Vielleicht kennst du ja den einen oder anderen für den das interessant sein könnte Zwinkernd

Viel Erfolg,

maki
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Antwort #9 - 23.01.2007 um 13:28:37
 
Zitat:
Es behauptet doch niemand, dass diese Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden. 
Sie werden in einigen Bundesländern lediglich für den Einbürgerungsanspruch nach 
§ 10 StAG nicht angerechnet, in den Fällen der §§ 8 und 9 dagegen schon. Hier 
scheint es ja um § 9 zu gehen.

Das ist doch nichts anderes als ich geschrieben habe:
Zitat:
In Bayern wird deine A-Bewilligungszeit nicht als gewöhnlicher Aufenthalt für eine Einbürgerung nach §10 gewertet, da bleibt dann noch §8, allerdings sind hier die Vorraussetzungen höher.

Zwinkernd
Also kein Konflikt Smiley

Ralf ist natürlich ein echter Profi, sollte auch bald hier sein Smiley
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Antwort #10 - 23.01.2007 um 13:43:30
 
Danke Maki Smiley aber ich glaub du verstehst mich falsch Smiley

Ich  wurde ja nicht wegen schwarzfahren  verurteilt sondern wegen  Urkundenfälschung, aber danach hab ich eigentlich meine AE verlängert ihne grosse Probleme.Ich hatte mit meiner Sachbearbeiterin (sehr nette Dame muss ich  sagen:) )geredet und die hat  dann nicht viel Stress gemacht.

Meine Frage war eigentlich die Folgende:

nehmen wir an  dass Keine Vorstafe vorliegen würde bzw dass die Behörden das nicht so schlimm finden würden(Annahme!!). wäre eine Einbürgerung nach §9 möglich mit 2 Jahren Heirat mit einer Deutschen  und 4 Jahre Studienzeit in D also insgesamt(6 Jahre in D) oder muss man 3 Jahre verheiratet sein weil die Studienzeit nicht zählt im Falle §9.

Hoff ich hab mich einigermassen verständlicher ausgedrückt diesmal Smiley

Merci d avance Smiley

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Antwort #11 - 23.01.2007 um 13:54:08
 
Elnamor schrieb am 23.01.2007 um 13:43:30:
Ich  wurde ja nicht wegen schwarzfahren  verurteilt sondern wegen  Urkundenfälschung, aber danach hab ich eigentlich meine AE verlängert ihne grosse Probleme.Ich hatte mit meiner Sachbearbeiterin (sehr nette Dame muss ich  sagen:) )geredet und die hat  dann nicht viel Stress gemacht.

Das hatte ich schon verstanden, wie ich sagte
Zitat:
Ich kannte ein paar Leute die wegen Schwarzfahren ernsthafte Probleme hatten ihre AE zu verlängern, das trifft hier nicht zu, allerdings wollte ich es erwähnt haben. 
Vielleicht kennst du ja den einen oder anderen für den das interessant sein könnte

Hoffe ich hab dich nicht verwirrt, war mehr als Tip für Feunde und Bekannte gedacht die das Schwarzfahren unterschätzen.

Zitat:
Meine Frage war eigentlich die Folgende:

nehmen wir an  dass Keine Vorstafe vorliegen würde bzw dass die Behörden das nicht so schlimm finden würden(Annahme!!). wäre eine Einbürgerung nach §9 möglich mit 2 Jahren Heirat mit einer Deutschen  und 4 Jahre Studienzeit in D also insgesamt(6 Jahre in D)

Kurze Antwort: Nein
Du musst entweder:
- 3 jahre mit einer deutschen verheiratet sein, in D mit ihr leben, §9
oder
- 8 Jahre rechtmässigen und gewöhnlichen Aufenthalt in D haben, deine A-Bewilligung wird nicht gezählt, §10
oder
- eine ermesseneinbürgerung anstreben, frühestens auch nach 3 jahren, §8

Du kannst Zeiten nicht mischen, bei §9 geht es nur um die Zeiten in denen du mit deutschen verheiratet bist, egal wie lange du vorher schon hierwarst.

dh deine Aussage..
Zitat:
oder muss man 3 Jahre verheiratet sein weil die Studienzeit nicht zählt im Falle §9.

..war richtig Smiley

Zitat:
Hoff ich hab mich einigermassen verständlicher ausgedrückt diesmal Smiley

Hast du, hoffe das ich auch verständlich war.
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