Hab was gefunden, konnte leider den vorherigen Beitrag nicht mehr ändern, deswegen ein neuer:
Zitat:StAG §10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
..
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
..
Dann heisst es dazu weiter in §12
StAG Zitat:StAG § 12a
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.
Sieht so aus, als ob die Einbürgerung nach §10 kein Problem wäre, wenn die Zeiten erfüllt worden sind, d.h. 8 Jahre rechtmässiger und
gewöhnlicher Aufenthalt in D.
Ob die Einbürgerung nach §9 zuzüglich der Tilgungsfrist (5 Jahre?) schneller wäre als eine Einbürgerung nach §10 (8 Jahre rechtmässiger und
gewöhnlicher Aufenthalt), kann ich dir leider nicht ausrechnen.
Nebenbei bemerkt, ist Schwarzfahren an sich schon eine Straftat nach § 265 a StGB, meistens auch vorsätzlich
Jede Schwarzfahrt die zur Anzeige gebracht wird hat so einen Effekt, da muss nicht unbedingt eine Urkundenfälschung dabei sein.
Ich kannte ein paar Leute die wegen Schwarzfahren ernsthafte Probleme hatten ihre
AE zu verlängern, das trifft hier nicht zu, allerdings wollte ich es erwähnt haben.
Vielleicht kennst du ja den einen oder anderen für den das interessant sein könnte
Viel Erfolg,
maki