Landyz schrieb am 20.01.2007 um 21:17:43:1°Die Bielefelde Behörden haben mich gefragt, 4 deutsche Schulzeugnisse von den zwei Ersten Kindern (13, 12) zu zubringen. Es geht aber nicht weil,die Kinder sind zwei Jahren bei meinen Eltern während meine Promotionsdauer im Ausland geblieben. Nur wurde der kleinster (5 ) mit uns geblieben.
Meine Frage ist folgende: da ich nicht 4 deutsche Zeugnisse zeigen kann, sollte ich trotzdem die Einbürgerung mit allen Kindern oder nur mit dem letzten Kind beantragen? Oder noch allein ?
Die Schulzeugnisse sollen 2 Zwecke erfüllen: Einmal will man sehen, wie die
Deutschkenntnisse sind. Bei ausreichenden Noten im Fach Deutsch ist keine
Sprachprüfung erforderlich. Zum anderen will man natürlich sehen, ob die Kinder
sich auch tatsächlich in dem im Antrag angegebenen Zeitraum im Inland aufgehalten
haben. Die Verwaltungsvorschriften zu § 10 Abs. 2 sagen dazu:
Zitat:Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das
Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das
im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in
diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht
hat.
Wenn die Kinder also die letzen Jahre im Ausland verbracht haben, ist eine Miteinbürgerung derzeit nicht möglich.
Zitat:2° Die Behörden haben mich gesagt, dass was meinen Ehemann betrifft, er nicht von meinem Antrag profitieren könne, denn er muss selbst einen Arbeitsplatz finden und dieselben Dokumente als meine haben.
Unsinn. Ehegatten müssen ihren Lebensunterhalt
gemeinsam bestreiten können.
Entweder ist diese Bedingung für beide zugleich erfüllt, oder für beide nicht.
Wenn das Einkommen eines Ehepartners ausreicht, kann der andere auch gar
kein Einkommen haben und Hausfrau bzw. Hausmann sein.
Ansonsten muss der miteinzubürgernde Ehegatte aber ebenfalls die Voraussetzungen
nach § 10 Abs. 1
StAG erfüllen, lediglich bei der erforderlichen Aufenthaltsdauer
macht Abs. 2 Einschränkungen. Die genannten 6 Jahre reichen jedenfalls aus.
Zitat:Was muss ich machen ?
Erst mal genau die Aufenthaltszeiten der Kinder im In- und Ausland aufzählen.
Mal sehen ob es noch ausreicht.