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Meine Einbürgerung nach 18 Jahren und die Miteinbü (Gelesen: 2.424 mal)
Landyz
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Meine Einbürgerung nach 18 Jahren und die Miteinbü
20.01.2007 um 21:17:43
 
Hallo,
Aus Afrika,bin ich in Deutschland seit 18 Jahren. Promovierte, verheiratet (mein Mann ist auch aus Afrika,frische Promovierte, 6 Jahre), drei Kinder unter 15, alle sind in Deutschland geborene. Ich arbeite bei einer deutsche Stiftung. Mein Mann hat noch keine arbeit gefunden. Die Einbürgerung möchte ich laut § 10 StAG durch das Rathaus Bielefeld beantragen. Nur gibt es ein Paar Schwerigkeiten: und zwar geht es um:

Die Miteinbürgerung meinen Kinder und meinem Mann.

Ich habe zwei Fragen:

1°Die Bielefelde Behörden haben mich gefragt, 4 deutsche Schulzeugnisse von den zwei Ersten Kindern (13, 12) zu zubringen. Es geht aber nicht weil,die Kinder sind zwei Jahren bei meinen Eltern während meine Promotionsdauer im Ausland geblieben. Nur wurde der kleinster (5 ) mit uns geblieben.
Meine Frage ist folgende: da ich nicht 4 deutsche Zeugnisse zeigen kann, sollte ich trotzdem die Einbürgerung mit allen Kindern oder nur mit dem letzten Kind beantragen? Oder noch allein ?

2° Die Behörden haben mich gesagt, dass was meinen Ehemann betrifft, er nicht von meinem Antrag profitieren könne, denn er muss selbst einen Arbeitsplatz finden und dieselben Dokumente als meine haben.

Was muss ich machen ?

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Ralf
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Antwort #1 - 21.01.2007 um 13:57:16
 
Landyz schrieb am 20.01.2007 um 21:17:43:
1°Die Bielefelde Behörden haben mich gefragt, 4 deutsche Schulzeugnisse von den zwei Ersten Kindern (13, 12) zu zubringen. Es geht aber nicht weil,die Kinder sind zwei Jahren bei meinen Eltern während meine Promotionsdauer im Ausland geblieben. Nur wurde der kleinster (5 ) mit uns geblieben.
Meine Frage ist folgende: da ich nicht 4 deutsche Zeugnisse zeigen kann, sollte ich trotzdem die Einbürgerung mit allen Kindern oder nur mit dem letzten Kind beantragen? Oder noch allein ?

Die Schulzeugnisse sollen 2 Zwecke erfüllen: Einmal will man sehen, wie die
Deutschkenntnisse sind. Bei ausreichenden Noten im Fach Deutsch ist keine
Sprachprüfung erforderlich. Zum anderen will man natürlich sehen, ob die Kinder
sich auch tatsächlich in dem im Antrag angegebenen Zeitraum im Inland aufgehalten
haben. Die Verwaltungsvorschriften zu § 10 Abs. 2 sagen dazu:
Zitat:
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das
Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das
im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in
diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht
hat.

Wenn die Kinder also die letzen Jahre im Ausland verbracht haben, ist eine Miteinbürgerung derzeit nicht möglich.

Zitat:
2° Die Behörden haben mich gesagt, dass was meinen Ehemann betrifft, er nicht von meinem Antrag profitieren könne, denn er muss selbst einen Arbeitsplatz finden und dieselben Dokumente als meine haben.

Unsinn. Ehegatten müssen ihren Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten können.
Entweder ist diese Bedingung für beide zugleich erfüllt, oder für beide nicht.
Wenn das Einkommen eines Ehepartners ausreicht, kann der andere auch gar
kein Einkommen haben und Hausfrau bzw. Hausmann sein.

Ansonsten muss der miteinzubürgernde Ehegatte aber ebenfalls die Voraussetzungen
nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllen, lediglich bei der erforderlichen Aufenthaltsdauer
macht Abs. 2  Einschränkungen. Die genannten 6 Jahre reichen jedenfalls aus.

Zitat:
Was muss ich machen ?

Erst mal genau die Aufenthaltszeiten der Kinder im In- und Ausland aufzählen.
Mal sehen ob es noch ausreicht.
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Landyz
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Antwort #2 - 24.01.2007 um 11:50:20
 
Danke sehr Ralf !

Also die  beide Erste Kinder sind im Ausland 2 Jahre geblieben:
Erstes Kind Deutschland: 1993- 2001 = 8 Jahren .Ausland: 2001-2003 und zweites Kind : Deutschland: 1995-2001 = 6 Jahren
Zurück in Deutscland seit 2004. Insgesamt:  8 + 2= 10 Jahren und 6+ 2 = 8 Jahren

Ich habe noch ein Paar Frage.

1°Die beiden erste Kinder haben ein andere Name weil, Meine Frau vorgeheireitet war. Wir sind geheiratet als die Kinder nur 4 und 2 Jahre Alt waren.Sie wissen noch nicht dass, IhreAber ich will jetz Ihr name wechseln. S
bevor sie Einbürgerung werden. Ist es möglich in Deutschland ? Oder wenn Sie mit diesen Namen eingebürger werden, können sie es nacher abwechsel ? und welche Zeitraum spielt ?

2°Sollte ich in meine genau Heimat die Kinder adoptieren oder ist es auch möglich in Deutschland ?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Landryys
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Antwort #3 - 24.01.2007 um 12:00:29
 
Hallo,

wo hat die Eheschließung stattgefunden ? Gibt es ein Familienbuch für die Ehe ?

Dann ginge das Ganze einfach beim örtlichenStandesamt.

Wenn nicht wäre es möglich unter Einhaltung folgender Schritte beim Standesamt I Berlin zu erreichen:

1. Rechtswahlerklärung beim deutschen Standesamt nach Art. 10 EGBGB

(Wir wollen den Namen in der Ehe nach deutschem Recht führen.)

Danach soweit noch nicht vorliegen einen Ehenamen bilden (§ 1355 BGB)

2. Erklärung für die beiden Kinder aus der Vorehe der Mutter:

(Wir wollen den Kindern unseren Ehenamen erteilen.)

Die Erklärungen bedürfen allerdings der Zustimmung des Kindesvaters.

Diese Geschichte kann vor der Einbürgerung erledigt werden


Falls das wegen fehlender Zustimmung des Vaters nicht geht, sollte eine Adoption in Erwägung gezogen werden Zwinkernd Geht auch in Deutschland Zwinkernd

Das sind die namensrechtlichen Probleme mal in Kürze, weitere Fragen dazu bitte im Forum Personenstandsrecht einstellen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 27.01.2007 um 00:00:43
 
Landyz schrieb am 24.01.2007 um 11:50:20:
Also die  beide Erste Kinder sind im Ausland 2 Jahre geblieben:
Erstes Kind Deutschland: 1993- 2001 = 8 Jahren .Ausland: 2001-2003 und zweites Kind : Deutschland: 1995-2001 = 6 Jahren
Zurück in Deutscland seit 2004. Insgesamt:  8 + 2= 10 Jahren und 6+ 2 = 8 Jahren

Wie schon gesagt, die letzen 3 Jahre mus der Aufenthalt in Deutschland gewesen
sein. Evtl. noch etwas warten, bis das auch für das 2. Kind zutrifft.

BTW:

Landyz schrieb am 20.01.2007 um 21:17:43:
mein Mann ist auch aus Afrika


Landyz schrieb am 24.01.2007 um 11:50:20:
Meine Frau vorgeheireitet war


Ralf ist verwirrt! Zwinkernd
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Antwort #5 - 28.01.2007 um 22:29:26
 
Hallo Ralf,

Sorry, Ich hatte zwei Briefe gemischt !!! Ich bin die Frau aber mein Mann und ich haben zusammen geschrieben. Nur, als wir viele Probleme haben, wurde alle gesmischt.

"...Meine Frau vorgeheireitet war. Wir sind geheiratet ..."
2°Sollte ich in meine genau Heimat die Kinder adoptieren oder ist es auch möglich in Deutschland ?"

Das war was mein Mann geschrieben hatte.

Entschuldige bitte meine Fehler !!!

Die Frage bleiben dieselben

Schöne Grüße

Landryys
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Antwort #6 - 28.01.2007 um 23:05:20
 
Landyz schrieb am 28.01.2007 um 22:29:26:
Die Frage bleiben dieselben


Die Antworten auch. Wurden ja schon gegeben. Zwinkernd
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Landyz
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Antwort #7 - 28.01.2007 um 23:16:29
 
Hallo Ralf,

Vieln Dank noch mal.
Also die Frage bleibe: kann mein Mann(als Ausländer) meine beide Kinder in Deutschland adoptieren ? Die Adoption gilt es auch in Deutschland für uns (nur aber ich arbeite)? unter welche Bedingungen, oder was sollte man dann tun ?

Liebe Grüße

Landryys
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