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Einbürgerung bzw. Arbeitsberechtigung möglich? (Gelesen: 2.295 mal)
Teuton77
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"Aequis aequus" - Kaiser
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18.01.2007 um 14:13:48
 
Hallo, ihr Weisen!

Zusammenfassung des Falles:

1. Staatsangehörigkeit der möglichen Antragsstellerin: Rumänisch
2. Wohnsitz in Bayern
3. Regelrechtes ununterbrochenes Aufenthalt in Deutschland seit Oktober 1999
- Okt 1999-Feb. 2004 - Diplomstudium in Bayern
  (Gelegentliche beschäftigung nach Studiumaufenthaltsrecht, Praktika, usw. mit RV Beiträge)
- Mai 2004-April 2005 - Arbeitnehmerin in Hessen, nach damaligem Ausl. Recht
  (Aufenthaltstitel mit grund "Prakatikum zur Erweiterung der bisher erworbenen Kentnisse und Fähigkeiten")
  (Arbeitserlaubniss nach Arbeitsmarktsprüfung dürch Arbeitsagentur in Hessen)
  (12 Monate ununterbrochenen allgemeinen Beitrag zur SV (KV, PV, RV usw.))
- Mai 2005-zum Datum - Promovierende Wissenschaftliche Mitarb. einer Uni in Bayern-Arbeitsvertrag laufend, befristet-Mai 2007, mit höche Verlängerungswahrscheinlichkeit).
  (Beschäftigung nicht Zustimmungspflichtig, nur mit Genehmigung der AB)
  (Weitere 21 Monate Beitrag zur SV, ohne Unterbrechüng zwischen Jobs)
- Seit 01.01.2007, Bürgerin eines Mitgliedstaates der EU.

Fragen:

Könnte, unter den gegebenen Umsände, ein EA in Frage kommen?

Falls ja, ab wann und nach welchem Paragraf des EB Gesetzes, gegeben die Besonderheiten der Antragsprüfung in Bayern?

Anderenfalls, dann was tun um mindestens eine Arbeitsberechtigung EU zu erwerben?


Vielen lieben Dank für euere Zeit und Aufmerksamkeit!
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


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Antwort #1 - 19.01.2007 um 08:21:25
 
Zur Arbeitsberechtigung lies bitte nach

hier (Neue EU-Mitglieder Arbeitsberechtigung EU)

hier (Freizügigkeit)

hier (Selbständigkeit)

Wenn dann noch Fragen offen, nochmals nachfragen.

Zur Einbürgerung (unter dem Vorbehalt, kein Experte auf dem Gebiet zu sein)

Ein Anspruch ensteht nach 8 Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt

Zitat:
Zu § 10 Einbürgerungsanspruch

Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland (Nr. 4.3.1.2) muss in den der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben. … Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer
a) ein Aufenthaltsrecht
(aa) als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter
Staatsangehöriger eines EWR-Staates - Island, Liechtenstein, Norwegen – (gemäß §§ 5 Abs. 1 und 12 Freizügigkeitsgesetz/EU wird darüber von Amts wegen eine
Bescheinigung ausgestellt) oder
(bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei,
Ergänzende Anmerkung:
Schweizer Staatsangehörige erhalten seit September 2001 aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II, S. 810) eine „Aufenthaltserlaubnis“, die sie berechtigt, sich in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien aufzuhalten.
b) eine Aufenthaltserlaubnis-EU (gemäß §§ 5 Abs. 2 und 12 Freizügigkeitsgesetz/EU wird sie von Amts wegen ausgestellt) oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
c) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht
oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen
Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder,
d) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen des § 26 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes und des § 35 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
e) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder
Statusdeutscher war.

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ferner alle Zeiten, in denen
f) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,
g) eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 69 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes oder nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung bestand oder
h) der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügte.
Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.

Problem: so weit ich es verstanden habe, werden Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung ("Okt 1999-Feb. 2004 - Diplomstudium in Bayern" und eventuell "Mai 2004-April 2005 ... Prakatikum zur Erweiterung der bisher erworbenen Kentnisse und Fähigkeiten") nur zur Hälfte angerechnet,  weil es noch strittig ist, ob es sich dabei um einen "gewöhnlichen" Aufenthalt handelt (d.h. "Studiumaufenthalt" ist nur ein vorübergehender Zustand).
Den Antrag kann man dennoch stellen, weil eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 müsste IMHO gegeben sein.

Gruß  Smiley S.
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Teuton77
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Antwort #2 - 20.01.2007 um 00:36:19
 
Danke vielmals, Sondra!

Ich hatte mittlerweile die Hoffnung auf eine Antwort fast aufgegeben.

Was die Einbürgerung betrifft, klarer geht's nicht! Entweder nach § 8 beantragen, wie sonst in Bayern ziemmlich üblich, wegen nicht Anerkennung (oder im besten Fall, Teilberechnung) der Studiumszeit, oder noch ein Paar Jahre warten, währenddenen, als freizügiger EU-Bürger, den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesgebiet unaufdringlich ausüben. Smiley

Andererseits, nach wiederholtem Lesen der von dir in Richtung Arbeitserlaubnis-EU gegebenem Link, konnte ich einen direkten Zusammenhang zwischen dem da beschriebenen Fall und den von mir gegebenen Umstände nicht erfassen.

Meines Erachtens, hätte die Betroffene in meinem Fall, eigentlich zwei mögliche Pfade zum Erwerb einer Arbeitsberechtigung-EU, wie folgt:

1. Den 12 Monatigen Beitrag zur SV, aufgrund des seit Mai 2005 laufenden Beitragspflichthervorrufenden Arbeitsvertrags bei der Uni, mittels Lohnsteuerkarte 2006, Lohnabrechnungen u. ä., zu beweisen. (was eigentlich den möglichen Nachteil aufzeigen könnte, dass die Lage der Antragsstellerin als Arbeitsmarktzugellassen könnte, unter den o.g.  Bedingungen, als strittig interpretiert werden);

2. Den angeforderten SV-Beitrag, basierend auf dem früheren 12 Monatigen Arbeitsverhältnis in Hessen zu belegen, welches NACH erfolgter ARBEITSMARKTSPRÜFUNG stattfand. (was eigentlich als maximale Interpretation, des Begriffs "Arbeitsmarktzugelassen", auf Seite der Agentur, betrachtet werden kann).

Würdest du eine der beiden Variante bevorzügen?


Erneut bedanke ich mich für die uneigennützige Unterstützung aller lokalen Experten, mit einem speziellen Gruss an Sondra, die sich als erste um mein Problem bemüht hat!

Viel weiteren Erfolg, allen Beteiligten!


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Ralf
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Antwort #3 - 20.01.2007 um 13:54:22
 
Ich würde zunächst empfehlen, die Fragen zur Arbeitsgenehmigung im passenden
Unterforum zu stellen, denn die Experten für dieses Gebiet lesen nicht unbedingt
auch hier im Einbürgerungsforum.

Zur Einbürgerung: Wie schon richtig erkannt wurde, kommt § 10 StAG hier nicht
in Betracht, da in Bayern die Studienzeiten i.d.R. nicht angerechnet werden.

Maßgeblich wäre demnach § 8 StAG. Hier werden diese Zeiten zwar angerechnet,
dafür gelten wesentlich strengere Voraussetzungen bezüglich der Unterhaltsfähigkeit.

Siehe unter Nr. 8.1.1.4 StAR-VwV.

Zitat:
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
       ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
       wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
       Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
       Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
       ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-
       chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
       Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
       gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
       ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
       Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
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Antwort #4 - 20.01.2007 um 17:23:43
 
Dir auch, ein herzlichen Dank, lieber Ralf!

Wir werden sehen, wie es mit der "Lebensunterhaltsfähigkeit" in Oktober, nach Verjährung der vorgegebenen 8 Jahren Frist aussehen wird.

Falls auch im Moment der Eintragseinreichüng ein auf weitere 2 Jahren befristeten Arbeitsvertrag in Kraft wäre, würdest du das als Hinderniss im Wege einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG interpretieren?

Weiterhin, würde ein eventuell abgelehnter EA nach § 8, etwa 4 Jahre später einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG entgegenkommen?

Bis dahin, folge ich deiner Empfehlung, und öffene einen neuen Thread im richtigen Unterforum "Arbeitsaufenthalten usw.".

Schöne Grüsse!

Teuton77
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Ralf
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Antwort #5 - 20.01.2007 um 18:18:31
 
Teuton77 schrieb am 20.01.2007 um 17:23:43:
Falls auch im Moment der Eintragseinreichüng ein auf weitere 2 Jahren befristeten Arbeitsvertrag in Kraft wäre, würdest du das als Hinderniss im Wege einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG interpretieren?

Eigentlich nicht, wobei man natürlich nicht nur das momentane Arbeitsverhältnis
im Blick hat, sondern den gesamten bisherigen Werdegang.

Zitat:
Weiterhin, würde ein eventuell abgelehnter EA nach § 8, etwa 4 Jahre später einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG entgegenkommen?

Jeder Antrag wird für sich beurteilt.
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Teuton77
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Antwort #6 - 21.01.2007 um 02:06:41
 
Alles klar, lieber Ralf!

Danke für deine Bemühungen!

Gruss!

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