handsome_stranger schrieb am 18.01.2007 um 10:41:33:Einbürgerungsantrag anfang Oktober 2005 gestellt als deutsch verheiratet.
Der Sachbearbeiter meinte alle anfragen mit ausnahme der vom Arbeitsamt sind da. Er wartet halt auf die stellungnahme des Arbeitsamtes.
ich habe einen teilzeit vertrag da ich auch nebenbei student bin. meine frau hat auch einen teilzeit Vertrag und verdient aber mehr als ich. Unser einkommen reicht gerade mal über die geforderte Grenze sagte mal der Sachbearbeiter. Wir beziehen gar keine Leistungen vom Staat mit Ausnahme des Kindergeldes.
Jetzt meine Fragen :
1.
ist das so richtig daß man eine Stellungnahme des Arbeitamtes braucht? Ok, die Frage anders : wann würden sie als Sachbearbeiter normalerweise eine stellungnahme des arbeitamtes brauchen?
2.
Welche Abteilung des Arbeitamtes ist für solche Stellungnahmen zuständig?
Nun, ein ausgewiesener Experte im Einbürgerungsrecht bin ich nicht, kann aber mit der Schilderung der Sachlage etwas anfangen.
Zu 1.
Dein Einbürgerungsantrag läuft nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz. Dort heißt es
Zitat:§ 9: (1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden …
also müssen wir nachschauen. Im § 8 heißt es unter anderem
Zitat:§ 8: (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er …
4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
Was man darunter versteht bzw. wie das zu verstehen ist, wird in den vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz erläutert (
es folgt ein ausführlicher Zitat)
Zitat:Zu § 8 Einbürgerung nach Ermessen
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (= Unterhaltsfähigkeit).
Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen. (vergleiche Nr. 10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Vergleiche aber die durch das Zuwanderungsgesetz neu aufgenommene Ausnahmeregelung des § 8 Absatz 2 (Nummer 8.2: „(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.“).
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht.
Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine [u]Prognoseentscheidung[/u erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
Du schreibst, dass euer gemeinsames Einkommen gerade mal über die Grenze reicht, aber du bist auch noch Student. Dadurch ist im Prinzip gewährleistet, dass sich deine Arbeitssituation künftig ändern / bessern wird. Ob es dem tatsächlich so ist / sein wird möchte deine Einbürgerungsbehörde in dem Fall offensichtlich nicht alleine befinden und hat eine Stellungnahme im Sinne einer Prognoseentscheidung von der zuständigen Arbeitsverwaltung verlangt. Ob das immer so gehandhabt wird bzw. getan werden muss, weiß ich nicht.
Zu 2. Welche Abteilung der Arbeitsverwaltung dafür zuständig ist, weiß ich leider auch nicht. Aber das wissen sie selbst offensichtlich auch nicht. Unglücklicherweise arbeitet diese Arbeitsverwaltung seitdem sie eine "Agentur" wurde manchmal zum verzweifeln schlecht (eigene Erfahrung). Das hilft dir / euch auch nicht weiter. Eventuell könnte dir dein SB in der Einbürgerungsbehörde "verraten" wo er sich hingewandt hat? Dann könntest du auch persönlich dort vorsprechen und auf eine zügige Bearbeitung ersuchen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Einschätzung (Stellungnahme) deines jetzigen Arbeitgebers bezüglich deiner Aussichten in seiner Firma nach Studiumabschluss - auf alle Fälle, wenn du dort gute Aussichten auf eine unbefristete Vollzeitstelle hast. Das könnte der Einbürgerungsbehörde helfen, eine eigene Prognose zu stellen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dich bei der vorgesetzten Behörde deiner Einbürgerungsbehörde (Regierungspräsidium, Landesverwaltungsamt o.ä.) über die Verschleppung der Bearbeitung deines Antrages (schriftlich) zu beschweren.
Gruß
S.