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Einreisesperre befristen lassen-nach Belehrung (Gelesen: 2.333 mal)
sisi
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Beiträge: 65

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einreisesperre befristen lassen-nach Belehrung
05.01.2007 um 19:20:59
 
Kann eine Einreisesperre,die aufgrund $456a erfolgte, befristet werden-auch wenn eine Belehrung über die Sperre,bzw.Absitzen der Restrafe unterschrieben wurde?
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Vinzent2m
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Beiträge: 724
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in JVA
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 05.01.2007 um 20:31:10
 
Hier gilt es zu unterscheiden:
1.) Wirkung der Ausweisungsverfügung, die Grundlage für den § 456 a StP0
2.) Wirkung des § 456 a StP0

1.) Die Einreisesperre kann auf Antrag befristet werden dafür ist es i. d. R. jedoch erforderlich, dass die Abschiebekosten beglichen worden sind.

2.)Unabhängig davon kommt es zu einer weiteren Vollstreckung der Strafe, wenn vor Ablauf der Verjährung (Fristen hängen von der Höhe der Strafe ab s. § 79 StGB) eingereist wird (egal ob legal oder illegal).
Es kann versucht werden nach erfolgreicher Befristung den Rest der Strafe nach § 57 StGB zur Bewährung ausszusetzen.
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sisi
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Beiträge: 65

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.01.2007 um 21:10:58
 
Also wenn ich das richtig verstehe schadet man sich dann nicht selbst bei Unterzeichnung dieser Belehrung?Man kann die Ausweisungsbdfristung trotzdem erhalten?
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.01.2007 um 21:15:18
 
Hallo,

Vinzent hat es kurz dargestellt und ich führe es noch mal aus:

Eine Einreisesperre entseht auf grund von Ausweisung und/oder Abschiebung. Diese Einreisesperre kann auf Antrag befristet werden. Die Abschiebekosten müssen erstattet erden.
Hierfür zuständig ist die Ausländerbehörde.

Die Staatsanwaltschaft oder Strafollstreckungskammer kann von einer weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe bei Abschiebung absehen ($ 456a StPO). Der Rest der Strafe ist normalerweise bei Rückkehr in das Bundesgebiet zu verbüßen.
Nur die Staatsanwaltschaft/Strafvollstreckungskammer entscheidet, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Eine Einreisesperre auf Grund von 456a gibt es nicht. Da hast du zwei Sachen zusammengeworfen.

Manschadet sich damit nicht selbst, weil man ja eher entlassn wird, damit man abgeschoben werden kann. Als Alternative bleibt länger einsitzen und später abgeschoben zu werden. Also lieber in der Heimat auf freien Fuss meine ich.

Proll
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sisi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 05.01.2007 um 22:06:31
 
Proll:Danke für die Zusammenfassung.Ich verstehe dann nur nicht von welcher Belehrung die Rede ist-du hattest das in einem anderen Posting mal erklärt,und in wie weit das mit der Abschiebung zusammenhängt(siehe Thread"Abschiebung nach Halbstrafe")Ich will nur wissen,ob man auch wenn man unterzeichnet dass man eine unbefristete Sperre bekommt,diese dann trotzdem später auf Antrag befristen lassen kann.Es ist auch sicher der §456a,der hier bei meinem Verlobten angewendet werden soll.Er hat das noch nicht vorliegen,aber seine Ärzte sind sicher dass es so laufen wird. Augenrollen
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 06.01.2007 um 00:27:29
 
Hi Sisi,
§ 456a ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, im Falle
eine Abschiebung zunächst von einer weiteren Vollstreckung
der Strafe abzusehen.

Die unbefristete Einreisesperre erfolgt auf Grund der Ausweisung
und Abschiebung durch die Ausländerbehörde. Die tritt kraft Gesetz
ein und man muss nichts dafür unterschreiben.

Diese Wirkungen werden auf Antrag durch die Ausländerbehörde
befristet. Die STA  hat damit erst Mal nichts zu tun. Die werden wieder
tätig, wenn nach erfolgter Befristung und Einreise die Reststrafe vollstreckt werden soll

ende

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sisi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 06.01.2007 um 11:04:31
 
ok-dann lösen sich langsam die  Fragezeichendann ist die belehrung gemeint,die man unterschreiben muss,von seiten der staatsanw.und nicht von der ahb.ich danke dir.
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