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§ 45 BZRG Tilgung nach Fristablauf (Gelesen: 1.509 mal)
kakuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.01.2007 um 01:36:29
 
1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

Wichtig letzte Satz,Das heisst 1 jahre  bleibt noch bestehen Eintrag, aber  ist das fur Eibürgerungsbehorde freigegeben?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 03.01.2007 um 13:25:54
 
Hat eher was mit dem Einbürgerungsrecht zu tun, deswegen hierher verschoben Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 03.01.2007 um 13:33:34
 
Hallo,

kakuna schrieb am 03.01.2007 um 01:36:29:
1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

Wichtig letzte Satz,Das heisst 1 jahre  bleibt noch bestehen Eintrag, aber  ist das fur Eibürgerungsbehorde freigegeben?


Siehe dazu § 51 des Bundeszentralregistergesetzes:

§ 51 Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.


Wenn nach 5 Jahren die Verurteilung zu tilgen ist, kann sie nicht mehr verwertet werden. D.h. die Einbürgerungsbehörde kann die Einbürgerung wegen der Straftat nicht mehr ablehnen.

Die anderen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen natürlich weiterhin erfüllt sein.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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kakuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.01.2007 um 22:32:37
 
Blaise

Danke schon fur antwort Zwinkernd

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