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Verpflichtung zum Integrationskurs (Gelesen: 9.285 mal)
Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 03.01.2007 um 15:34:15
 
maki schrieb am 03.01.2007 um 15:00:42:
Im schlimmsten Fall geht man halt zum Abteilungsleiter, der wird das dann schon Wissen.

Alternativ koennte man auch zur/zum SB hingehen und eine andere (richtigere) Auslegung der Gesetze vorschlagen, naemlich die, die hier von Experten gegeben wird, moeglichst ohne Streit und Dramas, bringt eh keinem etwas.

Hallo maki,

deiner Meinung nach ist dies ja alles nicht so schlimm.

Nur wie ich gelesen habe, waren bremerin und ihr Mann ja schon mehrmals wegen dieser Angelegenheit bei der ABH. Und ihr Mann überlegt auch, wie er den Integrationskursus neben seinem Vollzeitjob trotzdem noch hinbekommt.

Und dies alles nur, weil die Mitarbeiterin der ABH die Aufenthaltserlaubnis zunächst nur auf 3 Monate, dann auf 1 Jahr befristet hat und angekündigt hat, danach keine Verlängerung mehr zu erteilen. Ist ja alles deiner Meinung nach nicht so schlimm, denn man kann ja auch noch mal mit dem Abteilungsleiter und Sachbearbeiter reden.

Daß man neben den Besuchen bei der ABH ja noch einen Vollzeitjob ausübt, spielt dabei keine Rolle. Griesgrämig Abgesehen von den psychischen Belastungen, die ein Antragsteller aufgrund dieses von der ABH erzeugten Druckes hat.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #16 - 03.01.2007 um 15:42:16
 
GENAU genommen, hat der Ehemann eine FIKTIONSBESCHEINIGUNG erhalten. D.h. der Antrag auf Verlängerung war gestellt aber nicht entschieden!
Die ABH muss innerhalb von angemessener Zeit über den Antrag entscheiden und eine Ablehnung - WENN SIE ERFOLGT WÄRE - hätte rechtsmittelfähig begründet werden müssen.
Die Befristung der AE geht insoweit iO als dass es keinen Anspruch auf eine bestimmten Zeitraum gibt und die ABH nur die zur pflichtgemäßen Beachtung aller Gesichtspunkte verpflichtet ist.

Ohne Zweifel versuchte die MA hier eine Art "Warnschuss" abzugeben, der so rechtlich sicherlich kaum zu rechtfertigen ist. Andererseits war das auch nur ein Warnschuss mit Platzpatronen, da eben gerade jede Rechtsgrundlage für die Verweigerung einer Verlängerung der AE fehlen.

Ich persönlich würde einfach einen Brief an die ABH schreiben mit Bitte um Erklärung der vorgebrachten Punkte zur IntV. Eine schriftliche Antwort der ABH wird dann sicherlich anders aussehen ...
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Mame Di
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #17 - 03.01.2007 um 15:51:23
 
Moin! Tja, und ich kann gar nicht sagen, wie froh ich bin, dass es das Forum gibt i4a is great, weil wo hätte ich sonst so schnell die Infos herbekommen, wenn die Sachbearbeiterin nun so offensichtlich falsche Auskünfte gibt?

Ich kann nur sagen, wir sind da gestern morgen nicht irgendwie geladen hinspaziert, für uns war das nur eine Formsache, unser Zusammenleben (und die Integration meines Mannes) läuft ja nun bestens, brauchten wir keine negativen Erwartungen zu haben. Und dann das... weinend.

Hätte ich mich hier nicht so halbwegs schlau machen können, dann wären wir ja sofort ohne Anwalt verloren gewesen. Ich glaub die SB meints gar nicht mal böse, aber anscheinend kennt sie selber nicht die Möglichkeiten die die Gesetze und Verordnungen da bieten, uns das Leben leichter zu machen. Jetzt wären wir vielleicht auch in der Lage, uns dort mit entsprechenden Texten durchzusetzen. Uns ist ja wirklich nicht an Streit dort gelegen, aber ich muß schon sagen, dass vor allem mich die ganze Sache richtig Nerven gekostet hat. Mein Mann ist da irgendwie cooler.

Ich warte jetzt mal, was unsere Anwältin uns rät, ob wir abwarten, oder versuchen, die Sache schon im Vorfeld zu regeln. Ich hab nämlich keine Lust, jedes Jahr mit so einem schlechten Bauchgefühl zur ABH zu gehen. Und mein Mann soll sich auch nicht mit so einem aufwendigen Kurs völlig verschleißen, seine Arbeit ist schon hart genug. Womit ich nichts gegen "Deutsch-Lernen" gesagt haben will, aber dieser Druck ist nun wirklich unnötig. Er kann sich sicherlich hier besser bewegen und klarkommen als mancher Deutsche, wie ich aus eigner beruflicher Erfahrung weiß.

Ja, jedenfalls weiterhin vielen Dank für die Tipps! Bremerin
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #18 - 03.01.2007 um 18:37:11
 
inge schrieb am 03.01.2007 um 15:42:16:
...
Ich persönlich würde einfach einen Brief an die ABH schreiben mit Bitte um Erklärung der vorgebrachten Punkte zur IntV. Eine schriftliche Antwort der ABH wird dann sicherlich anders aussehen ...

Hallo Bremerin, Inge @ all,
kam erst jetzt dazu, den Thread ganz durchzulesen.
Nach dem die relevanten Rechtsgrundlagen von Inge angegeben worden waren (VAH BMI und IntV, habe ich auch sofort gedacht, dass Ihr Euch vorerst weitere mündliche Auseinandersetzungen sparen solltet und statt dessen schriftlich vorgeht.
Ich würde dabei höflich und sachlich um Erklärung bitten, weshalb die ABH trotz der hier genannten Fakten meint, auf eine Teilnahme am I-Kurs bestehen zu konnen oder gar zu müssen. U.U. würde die erzwungene Teilnahme am I-Kurs ja sogar die Forführung der Erwerbstätigkeit gefährden, da sich die außerordentliche Gesamtbelastung nachteilig auf die Leistungsfähigkeit in der Berufsausübung sowie auf die dafür erforderliche zeitliche Flexibilität auswirkt!
Ferner ist mehr als zweifelhaft, ob die Teilnahme an einem solchen Kurs, selbst wenn er qualitativ hochwertig sein sollte, die Integrationsleistung mit sich bringt, die innerhalb des gleichen Zeitvolumens im ehelichen, familiären und sonstigen sozialen Umfeld erbracht werden würde.
Ihr ist nach gemeinsamem Tenor der sonst oft sehr zerstrittenen sozialwissenschaftlichen Zweige vom Gegenteil auszugehen.
(Bei Bedarf suche ich Euch dazu gern einige aktuelle Studien heraus, die sich mit der Integrationsproblematik befassen und von einschlägigen Institutionen und Wissenschaftlern erstellt wurden.)
Abschließend würde ich in diesem darauf hinweisen, dass das bisherige Auftreten der ABH eben nicht erkennen lässt, die nachweisbaren Belege für einen aktiven selbständigen Integrationsprozess des Antragstellers anzuerkennen bzw. gar zu unterstützen. (Man könnte ihr z.B. ein qualifiziertes Arbeiteszeugnis des Arbeitgebers beifügen, sofern dieser bereit ist, ein solches auszustellen. - Kann man ja vorformulieren und gegenzeinen lassen.
siehe dazu auch:
Mame Di schrieb am 03.01.2007 um 15:51:23:
... die Sache schon im Vorfeld zu regeln. Ich hab nämlich keine Lust, jedes Jahr mit so einem schlechten Bauchgefühl zur ABH zu gehen. Und mein Mann soll sich auch nicht mit so einem aufwendigen Kurs völlig verschleißen, seine Arbeit ist schon hart genug. Womit ich nichts gegen "Deutsch-Lernen" gesagt haben will, aber dieser Druck ist nun wirklich unnötig. Er kann sich sicherlich hier besser bewegen und klarkommen als mancher Deutsche, wie ich aus eigner beruflicher Erfahrung weiß...


Zur Frage, ob man den ausl. Ehepartener 'sich allein behaupten lassen' sollte oder ihn bei solchen Auseinandersetzungen durch persönliche Mitwirkung unterstützen, neige ich persönlich eher dazu, zumindest in den ersten Jahren besser dabei zu sein, um im Zweifelsfalle persönlich eingreifen zu können. Dies hat jedenfalls schon oft zur Versachlichung von Gesprächen, der Klärung von Missverständnissen und der Unterbindung von Einschüchterungsversuchen etc. beigetragen.
Letztlich war dabei sowohl relevant, dass meine Frau trotz ausgezeichneter Dt.-kenntnisse anfangs natürlich gewisse Abkürzungen wie etwa LEA, BMI, VAH, SenInn etc. nicht interpretieren konnte, mit denen auf Ämtern gern herumgeworfen wird, und ferner konnte meine Frau sich natürlich darauf verlassen, dass ich ihr auch aus dem Hintergrund den Rücken stärke; sprich wenn sie redet und ich nur zuhöre, aber kleine Rückfragen einwerfe, deren Beantwortung die Dinge auch für sie selbst verständlich macht.
auch ging es mir dabei durchaus darum, 'Flagge zu zeigen', sprich - alles was sich nachteilig und ungerechtfertigt gegen meine Frau richten würde, täte dies eben auch gegen mich. Und dass dies nicht so leicht gelingen würde, lag dabei immer auf der Hand. Naja, dann kommt noch hinzu, dass es in der Person des Begleiters einen Zeugen gibt. Cool

But back to topic an  @ Bremerin: Selbst wenn Deine Anwältin eine gute Freundin ist, könnte sie wohl kaum das angeregte Schreiben an die ABH so gut vorformulieren wie Ihr selbst. Also macht Euch dran und scheibt zusammen, was Du hier an Argumenten gebracht hast und zu deren Untermauerung von den Usern von i4a bekommen habt. Das kann die Anwältin ja dann zur Grundlage nehmen und hat es so auch leichter.
Selbst wenn es keine, nur eine lapidare oder eine abschlägige Antwort der ABH geben sollte, hättet Ihr immerhin etwas in der Hand, was Ihr später verwenden könnt. Daher die Eingangsbestätigung für Euer Schreiben besorgen.

Es gibt noch ganz andere LEGALE Möglichkeiten, Euer (m.E. Berechtigtes) Interesse durchzusetzen, aber dem Forum sind da leider Grenzen gesetzt. (Bei Interesse bitte PN)

lG
Zeppelin

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maki
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Antwort #19 - 03.01.2007 um 19:00:46
 
bremerin,

dein Mann ist verpflichtet diesen Kurs zu machen.

Da er mit einer deutschen Verheiratet ist, gibt es zwar keine ernsten Sanktionsmoeglichkeiten (z.B. Ausweisung), aber das wird ihn so lange verfolgen bis er seine Pflicht erfuellt hat.

IMO muesste er schlimmstenfalls seine AE jedes Jahr erneuern lassen und den ganzen Terz nochmal mitmachen.

Oder er erfuellt seine Pflicht Zwinkernd

Gruss,

maki
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inge
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Antwort #20 - 03.01.2007 um 19:13:03
 
Wegen §4 IntV Abs 5 ist "Pflicht" ja gerade fraglich.
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maki
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Antwort #21 - 03.01.2007 um 19:25:40
 
Inge, vielleicht hab ich ja Karotten auf den Augen, aber wird da nicht vom "Anspruch der nicht besteht" und nicht von der "Verpflichtung die nicht besteht" gesprochen?
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Mame Di
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Antwort #22 - 03.01.2007 um 20:07:00
 
Moin, ich glaube das ist in diesem Fall das Gleiche,weil wenn kein Anspruch auf diesen ja teils öffentlich geförderten Kurs besteht, dann kann auch keine Verpflichtung sein, oder? Mit dem einen Euro pro  Stunde den wir zuzahlen müssen, ist wohl der Kurs kaum zu finanzieren.

Gruß, Bremerin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #23 - 04.01.2007 um 01:33:13
 
Hallo bremerin,

ich stehe in einem Jahr vor einer ähnlichen Herausforderung wie Du, die AE für meinen Ehepartnerin zu verlängern.

Wahrscheinlich hatte der Beamte der AB einen schlechten Tag erwischt und eine falsche Auskunft gegeben.

Persönlich bin ich von der Art un Weise wie man von der AB behandelt wird schockiert.

Übrigens, ich habe es vor 2 Jahren geschafft das Integrationskurverpflichtungsproblem meiner Frau abzumildern (hoffe ich zumindest). Nach Beratung in einer Sprachschule haben wir uns entschieden einen privaten Sprachkurs zu buchen. Nach 44.a Abs 2 Nr 2 AufenthG (Teilnahme an einem vergleichbaren Bildungsangebot im Bundesgebiet) kann man von der Teilnahmeverpflichtung entbunden werden.

Dies hat auch nach regem Schriftwechsel mit der ABH funktioniert. Wir haben sogar nochmal schriftlich mitgeteilt bekommen, dass nach 28.2 nach 3 Jahren eine NE erteilt wird.

Problem ist es jedoch, dass meine Frau nunmehr Vollzeit beschäftigt ist, beruflich für mindestens 2 Monate im Jahr im Ausland ist und wir nun ein Baby haben, es keinerlei Chance auf einen Krippenplatz gibt und wir trotzdem geminsam Urlaub machen wollen. Will heißen meine Frau konnte nur unregelmäßig den Privatkurs besuchen. Eine gewisse "Teilnahme" können wir aber schon nachweisen.

Viele Grüße an Dich und deinen Mann


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Antwort #24 - 04.01.2007 um 09:19:25
 
Zitat:
aber wird da nicht vom "Anspruch der nicht besteht" und nicht von der "Verpflichtung die nicht besteht" gesprochen?


Zitat:
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder


Die ganze IntV Recht/Pflicht Geschichte ist etwas ... na ja ... sagen wir mal geschönt. Man hat wohl irgendwie versucht "GEH HIN!" möglichst in Watte zu verpacken Zwinkernd
Gutes Beispiel ist §4 (5), denn da steht sinngemäß, dass man nicht teilnahmeberechtigt ist, wenn die Teilnahme unzumutbar ist. -> Quatsch mit Sosse. Warum sollte ein Recht erlöschen nur weil die Wahrnehmung unzumutbar ist. Macht ja eigentlich nur bei einer Pflicht Sinn.
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Antwort #25 - 04.01.2007 um 09:36:38
 
Hallo ai70773 - das hört sich aber doch so an, als ob Deine Frau nun mindestens zwei Jahre hier ist? Also, Job, Kind - was soll sie denn noch tun? Denke,es geht bei Euch jetzt um die NE, oder?

Ich bin den Rest der Woche zu Hause und werd mal versuchen, einen Brief an die ABH zu formulieren....Mein Mann kriegt wohl eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass die ihm nicht ausreichend zeitliche Flexibilität zusichern können und in welchen Bereichen er arbeitet (auch mit viel Kundenkontakt). Außerdem ist mir noch eingefallen, dass er schon 1997 seinen Führerschein in Deutschland gemacht hat. Auf Deutsch! Hat zwar paar Anläufe gebraucht, aber geschafft. Also, reicht das nicht um "sich auf einfache Art verständigen zu können "?

Ich mag ja ein Sensibelchern sein, aber ich bin noch immer ganz durcheinander
von dem Schreck.... Traurig

Liebe Grüße. Bremerin
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Ulf
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Antwort #26 - 05.01.2007 um 13:12:48
 
inge schrieb am 04.01.2007 um 09:19:25:
Die ganze IntV Recht/Pflicht Geschichte ist etwas ... na ja ... sagen wir mal geschönt. Man hat wohl irgendwie versucht "GEH HIN!" möglichst in Watte zu verpacken Zwinkernd


Will man jedoch demnächst bußgeldbewehren.

Gruß, ULF
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