JustMe83
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
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Hallo allerseits,
ich bin neu in diesem Forum und habe gleich eine sehr wichtige Frage, die meinen aktuellen Aufenthaltsstatus betrifft.
Ich lebe seit 1993 in Deutschland, bin 23 Jahre alt und verfüge seit November 2005 über die Niederlassungserlaubnis nach § 35 (1). Meine Eltern haben jedoch beide die nach § 26 (4). Ich werde voraussichtlich nächstes Jahr mein Studium abschließen und möchte einen Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen.
In der Ausländerbehörde meiner Stadt hat man mir gesagt, dass der § 35 (1) mich NOCH nicht dazu befähigt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, da keine acht Jahre rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben sind. So wie ich das verstanden habe, werden mir wohl wohl der Duldungstitel als auch die Aufenthaltsbefugnis als Zeiten nicht angerechnet werden können. Meinen Eltern aber doch, da eben ein anderer Paragraph.
Wisst ihr vielleicht, ob man rückwirkend erreichen kann, dass der Paragraph in der Niederlassungserlaubnis geändert wird? Warum wird ein Unterschied zwischen meinen Eltern und mir gemacht? ich bin zwar als Minderjährige nach Deutschland eingereist, habe die Niederlassungserlaubnis mit 22 Jahren erhalten. So wie ich dem Gesetzestext entnehmen konnte, stand dort ja, § 35 (1) KANN angewandt werden, muss aber nicht...oder? In der Ausländerbehörde hat man uns außerdem gesagt - damals, als die Niederlassungserlaubnis ausgestellt wurde - dass es für mich sogar ein geringeres Problem als für meine Eltern sein sollte, die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen, weil ich hier zur Schule gegangen bin und weil ich hier studiere.
Für Hilfestellungen und Anregungen jeder Art bedanke ich mich bereits im Voraus.
Grüße, Katharina.
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