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Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit mit NE § 35 (1) (Gelesen: 1.273 mal)
JustMe83
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Antrag auf dt. Staatsangehörigkeit mit NE § 35 (1)
26.12.2006 um 18:04:58
 
Hallo allerseits,

ich bin neu in diesem Forum und habe gleich eine sehr wichtige Frage, die meinen aktuellen Aufenthaltsstatus betrifft.

Ich lebe seit 1993 in Deutschland, bin 23 Jahre alt und verfüge seit November 2005 über die Niederlassungserlaubnis nach § 35 (1). Meine Eltern haben jedoch beide die nach § 26 (4). Ich werde voraussichtlich nächstes Jahr mein Studium abschließen und möchte einen Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen.

In der Ausländerbehörde meiner Stadt hat man mir gesagt, dass der § 35 (1) mich NOCH nicht dazu befähigt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, da keine acht Jahre rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben sind. So wie ich das verstanden habe, werden mir wohl wohl der Duldungstitel als auch die Aufenthaltsbefugnis als Zeiten nicht angerechnet werden können. Meinen Eltern aber doch, da eben ein anderer Paragraph.

Wisst ihr vielleicht, ob man rückwirkend erreichen kann, dass der Paragraph in der Niederlassungserlaubnis geändert wird? Warum wird ein Unterschied zwischen meinen Eltern und mir gemacht? ich bin zwar als Minderjährige nach Deutschland eingereist, habe die Niederlassungserlaubnis mit 22 Jahren erhalten. So wie ich dem Gesetzestext entnehmen konnte, stand dort ja, § 35 (1) KANN angewandt werden, muss aber nicht...oder? In der Ausländerbehörde hat man uns außerdem gesagt - damals, als die Niederlassungserlaubnis ausgestellt wurde - dass es für mich sogar ein geringeres Problem als für meine Eltern sein sollte, die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen, weil ich hier zur Schule gegangen bin und weil ich hier studiere.

Für Hilfestellungen und Anregungen jeder Art bedanke ich mich bereits im Voraus.

Grüße,
Katharina.
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Ralf
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Antwort #1 - 26.12.2006 um 18:36:51
 
JustMe83 schrieb am 26.12.2006 um 18:04:58:
...dass der § 35 (1) mich NOCH nicht dazu befähigt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, ...


Hallo!

Natürlich reicht diese NE an sich für die Einbürgerung aus, das Problem liegt offenbar
woanders, nämlich an den anrechenbaren Zeiten. Erforderlich ist neben dem jetzt
vorhandenen Aufenthaltstitel eine rechtmäßige Aufenthaltsdauer von mindestens 8
Jahren. Dabei sind Zeiten mit Duldung nicht anrechenbar. Zeiten mit Aufenthalts-
befugnis sind i.d.R. anrechenbar, wenn die Befugnis aus humanitären Gründen
erteilt wurde.

Vergleiche auch hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1166725616
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JustMe83
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
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Antwort #2 - 26.12.2006 um 18:56:42
 
Ralf schrieb am 26.12.2006 um 18:36:51:
Hallo!

Natürlich reicht diese NE an sich für die Einbürgerung aus, das Problem liegt offenbar
woanders, nämlich an den anrechenbaren Zeiten. Erforderlich ist neben dem jetzt
vorhandenen Aufenthaltstitel eine rechtmäßige Aufenthaltsdauer von mindestens 8
Jahren. Dabei sind Zeiten mit Duldung nicht anrechenbar. Zeiten mit Aufenthalts-
befugnis sind i.d.R. anrechenbar, wenn die Befugnis aus humanitären Gründen
erteilt wurde.

Vergleiche auch hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1166725616


Vielen Dank für die Antwort Ralf. Wie sieht es eigentlich aus mit dem nachträglichen Abändern des Paragraphen? Ist das möglich? Was sind die Vor- und Nachteile bei diesen beiden §§?
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 27.12.2006 um 17:56:21
 
JustMe83 schrieb am 26.12.2006 um 18:56:42:
Wie sieht es eigentlich aus mit dem nachträglichen Abändern des Paragraphen? Ist das möglich?

Keine Ahnung ob das geht, am besten mal in der passenden Rubrik fragen, das ist
ja keine Einbürgerungsfrage.
Selbst wenn dies ginge, würde es aber nichts daran ändern, dass hier nicht anrech-
enbare Duldungszeiten vorhanden sind.
Es bleibt wohl so, dass du erst warten musst, bis die erforderlichen Zeiten erfüllt
sind.
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