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Abgeschoben wg.Straftat aus D-gilt Einreisesperre (Gelesen: 7.169 mal)
sisi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.12.2006 um 22:19:26
 
Wenn jemand aufgrund einer Straftat aus D abgeschoben wurde,gilt dann die Einreisesperre nur für D,oder auch in der ges.EU?Der Betroffene weiss es nicht,brauchte für D kein Visa-ist aber nicht EU-Bürger. hä?
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.12.2006 um 22:34:24
 
Hi,

ich gehe mal davon aus, dass er nicht abgeschoben, sondern vorher auch ausgewiesen wurde.
Nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) sind Ausländer, die ausgewiesen oder abgeshoben wurden zur Fahndung auszuschreiben. Die Fahndungsausschreibung erfolgt im "Schengener Informations System", kurz SIS.
Zugriff auf das SIS haben alle Schengen-Länder. So können sie bei Bedarf sehen, ob ein Ausländer für einen anderen Schengenstaat zur Personenfahndung ausgeschrieben ist.
Will ein anderer Schengenstaat nun ein Visa oder einen Aufenthaltstitel erteilen, müsste vorher das Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Dies bedeutet, das der Staat, der ein Visum oder eine AE erteilen will, vorher bei dem ausschreibenden Staat nach den Gründen der Ausschreibung nachfragen muss.

Du siehst, dass ein ausgewiesener oder abgeschobener somit auch für alle Schengen-Länder - und das sind fast alle Alt-EU-Länder- nicht mehr einreisen kann.
proll
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sisi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.12.2006 um 23:30:20
 
Danke für die schnelle Antwort.In diesem Fall hier geht es um Slowenien.Das wäre dann ein Nicht-Alt-Eu-Land,oder?Das heisst,dort gilt die Sperre dann nicht?
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.12.2006 um 16:22:27
 
Was sind die Schengener Staaten?

Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als "Schengener Staaten".
Es handelt sich folglich um die bisherigen EU-Staaten, mit Ausnahme von Grossbritannien und Irland, jedoch zuzüglich Island und Norwegen. Die Länder, die seit dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union sind, treten dem Schengener Abkommen vorerst nicht bei.

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sisi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.12.2006 um 19:38:13
 
SmileyVielen Dank
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Mondlicht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.12.2006 um 21:21:46
 
Hallo Proll,

ich bin jetzt etwas verwirrt.
Ich selbst hatte ein Post wegen der Schengeneinreisesperre gemacht (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156589932/8#8). Auch bei uns ging/geht es im Endeffekt um eine Einreise nach Slowenien (wegen Jobangebot).
Wenn ich die Antworten auf meine Frage richtig verstanden habe, gehört aber Slowenien schon zu den Schengenstaaten, für die eine Einreisesperre besteht. Mein Mann könnte zwar trotzdem ein Visum erhalten, aber eben nur mit Konsultationsverfahren.

Was stimmt den nun?

Wenn ich bei Wikipedia nach den Schengenstaaten suche, erhalte ich folgendes: http://de.wikipedia.org/wiki/Schengen-Raum#Teilnehmer_am_Abkommen (weiter unten sind alle Teilnehmer des Schengen-Abkommens aufgeführt)

Auch uns wurde von unserer Ausländerbehörde gesagt, das nur 14 (oder 16) Staaten Schengenstaaten sind und Slowenien nicht dazugehören würde.

Du verstehst jetzt sicher meine Verwirrung...
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Den die Hoffnung stirbt zuletzt...&&That´s just the way it is. Things will never be the same.
 
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.12.2006 um 22:04:20
 
Hi,

mit dem Ausländerrecht Schritt zu halten ist sehr schwierig, weil fast wöchentlich neue Regeleungen durch Innenminister der Länder, Bundesinnenminister, Rechtsprechung und die europäische Union kommen. Hinzu kommen immer wieder neue Beitritte von EU-Ländern und damit verbundene gestaffelte Regelungen. Deshalb erhält manmanchmal verschiedene Auskünfte.

Meine Infos habe ich aus der Website des Auswärtigen Amtes
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/17-Schengenst...
und die der Bundesregierung
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Lexikon/IB/IB.html?init_alpha=S
bezogen.
Das SIS bezieht sich auf Schengenländer, derzeit gehört Slowenien noch nicht dazu. Ich persönlich halte aber Slowenien für den Anwärter, der wohl am ehesten sem Schengen-Abkommen beitreten könnte. Trotzdem können einzelne Länder Vetragsparteien sein und Teile des SDÜ übernommen haben.
Mir ist aber nicht bekannt, wer was übernommen haben könnte.

Man könnte sich vielleicht mal auf der Website der slowenischen Regierung über schengen erkundigen.

Proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 23.12.2006 um 22:12:43
 
So, ich habe mich noch mal weiter umgesehen und bin auf folgende Infos im "Weltallmanach" gestossen:

20 Jahre Schengener Abkommen
   
Durch die Schengener Übereinkommen (»Schengen I« und »Schengen II«) entfallen die Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Anwenderstaaten und werden stattdessen auf die Außengrenzen verlagert. Dies machte Ausgleichsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen erforderlich: Gemeinsame Regeln für die Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik, beim Schutz der Außengrenzen, bei Maßnahmen gegen illegale Einwanderung, bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens bis hin zu einer teilweisen Harmonisierung des Strafrechts. Heute sind 13 der 15 alten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island und Norwegen, die der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören, Vollanwender der Schengener Übereinkommen.

Entstehung, Entwicklung, Mitglieder

Das erste Schengener Übereinkommen – auch »Schengen I« genannt – wurde am 14. Juni 1985 im gleichnamigen luxemburgischen Moselort durch ein Regierungsabkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden mit Wirkung zum 1. Januar 1990 unterzeichnet. Nach Schwierigkeiten bei der Umsetzung (»Sicherheitsdefizite«) wurde am 19. Juni 1990 das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) – auch »Schengen II« genannt – unterzeichnet, das zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt wurde – zunächst zwischen den fünf Gründerstaaten des Abkommens sowie mit Spanien und Portugal. In der Folge kamen Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Österreich und Schweden hinzu. Norwegen und Island, die der EU nicht angehören, traten dem Regelwerk ebenfalls bei. Die beiden skandinavischen Staaten hatten gemeinsam mit Dänemark, Finnland und Schweden bereits 1954 den freien Grenzverkehr untereinander durch eine Passunion verwirklicht. Als einzige der alten EU-Mitglieder fehlen Großbritannien und Irland, die ihre Hoheitsrechte bislang nicht aufgeben wollten. Die zehn neuen EU-Staaten, die dem Staatenbund zum 1. Mai 2004 beigetreten sind (Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien und Tschechien, die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen sowie die Mittelmeerinseln Malta und Zypern), werden den Schengen-Acquis (d.h. die Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) voraussichtlich ab Anfang 2008 voll anwenden. Am 5. Juni 2005 stimmte die Schweizer Bevölkerung dem Beitritt ihres Landes zu den Schengener Übereinkommen zu. Damit werden wahrscheinlich ab dem Jahr 2007 Personenkontrollen an den Schweizer Grenzen entfallen, Zollkontrollen wird es jedoch weiterhin geben.

Freier Personen- und Warenverkehr

Mit »Schengen I« wurden seit Anfang 1990 zunächst Erleichterungen bei der Abfertigung an den gemeinsamen Grenzen der Gründerstaaten verwirklicht (im Pkw-Verkehr Beschränkung auf einfache Sichtkontrolle des im Schritttempo passierenden Fahrzeugs; im Lkw-Verkehr Verzicht auf systematische Kontrollen von Fahrtenblatt und Beförderungsgenehmigung, der Maße und Gewichte). »Schengen II« schuf 1995 den freien Personen- und Warenverkehr und sah folgende Ausgleichsmaßnahmen für Sicherheitsdefizite vor: Die Kontrollen an den Außengrenzen der Anwenderstaaten werden verstärkt; die Einreise für Bürger aus Staaten, die nicht der EU angehören (sog. Drittstaaten), wird durch gemeinsame Listen visumpflichtiger und visumfreier Staaten geregelt, Visa werden gegenseitig anerkannt und Inhaber eines einheitlichen Schengen-Visums können sich während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch drei Monate pro Halbjahr in den Anwenderstaaten aufhalten; Asylanträge werden vom Einreisestaat beurteilt und von den anderen Staaten anerkannt (das nationale Asylrecht bleibt aber bestehen); die polizeiliche Zusammenarbeit (auch bei der Verfolgung des grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandels) wird verstärkt; die Anwenderstaaten haben Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS), ein länderübergreifendes Fahndungssystem mit einem Zentralcomputer im französischen Straßburg mit schengenweiten Personen- und Sachdaten; Straftäter können über die Grenzen hinweg verfolgt werden (polizeiliche Nacheile). Stichproben, u.a. an der deutsch-dänischen Grenze wegen der zollrechtlichen Sonderregelungen für Dänemark, sind immer noch möglich. Zudem muss auch weiterhin ein gültiger Ausweis mitgeführt werden. Da die bisherige Datenbank SIS inzwischen als veraltet gilt, hat die EU-Kommission ein neues System (SIS II) in Auftrag gegeben. Es soll ab März 2007 einsatzbereit sein und auch biometrische Daten wie Fingerabdrücke und Lichtbilder abrufbereit halten.

Einbeziehung in den EU-Rahmen

Durch ein Protokoll zum Vertrag von Amsterdam (zur Änderung und Ergänzung der Verträge, auf denen die EU beruht) wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung zum 1. Mai 1999 in den EU-Rahmen einbezogen; d.h. die Anwenderstaaten der Schengener Übereinkommen stellten ihre Zusammenarbeit beim Abbau der Binnengrenzen in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU. Die gemeinsame Visapolitik wurde bereits durch den Maastricht-Vertrag (1993) eingeführt; der EU-Ministerrat bestimmt auf Vorschlag der EU-Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der EU-Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen. Das in der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) enthaltene Ziel der Freizügigkeit wurde damit verwirklicht, gleichzeitig eine demokratische parlamentarische Kontrolle gewährleistet und den Bürgern der Rückgriff auf Rechtsmittel ermöglicht, wenn ihre Rechte in Frage gestellt sind (Europäischer Gerichtshof und/oder nationale Gerichte).

Maßnahmen nach dem 11. September

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York und Washington einigten sich die EU-Staaten noch im gleichen Monat in einem Aktionsplan gegen den Terrorismus darauf, die Zusammenarbeit der europäischen Justiz-, Polizei- und Geheimdienststellen zu verstärken. Eine Schlüsselrolle übernahm dabei das Europäische Polizeiamt (Europol) in Den Haag, das von den Mitgliedstaaten für gemeinsame Untersuchungen und multinationale Ad-hoc-Teams beigezogen werden kann. Nach dem Blutbad von Madrid am 11. März 2004 gerieten die EU-Regierungen unter Druck, einzelstaatliche politische und rechtliche Vorbehalte gegen eine engere Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung zurückzustellen. Anfang 2004 wurde ein »Europäischer Haftbefehl« für schwere Straftaten eingeführt, der die Auslieferung von Verdächtigen zwischen den EU-Staaten erleichtert. In Bedrohungsfällen kann das Schengen-Regelwerk ausgesetzt werden – wie dies beispielsweise Frankreich nach den Anschlägen von Madrid kurzfristig getan hat. (MvB)

Links

Schengener Übereinkommen (»Schengen I«):
http://migration.uni-konstanz.de/pdf/ge/Europarecht/
Vertraege/Schengen-I.htm

Schengener Durchführungsübereinkommen
(SDÜ, »Schengen II«):
www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkommen.html

www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/
einreisebestimmungen/schengen_html

Europäischen Union: www.europa.eu.int

EFTA: www.efta.int

Europol: www.europol.eu.int

So, wie es aussieht, wird ab 2008 in Slowenien die gleichen Regeln gelten. Also bei einer möglichen Immigration nach Slowenien richtige Angaben machen, damit einem evtl. falsche Angaben nicht nachher zum Verhängns werden.

Proll
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Antwort #8 - 27.12.2006 um 21:55:41
 
Um das nochmals klar zu stellen:

Die Beitrittsstaaten sind grundsätzlich auch Schengenvertragsstaaten. Es kommt eben nur darauf an, welche Regelungen sie übernommen haben und anzuwenden sind. Laut Beitrittsvertrag gehörten jedenfalls Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d, 96 SDÜ im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht dazu und m.W. hat sich daran bis lang nichts geändert.

Es gilt Anhang I des Beitrittsvertrages:
Verzeichnis der Bestimmungen (nach Artikel 3 der Beitrittsakte) des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden sind
.


Insoweit gelten Einreiseverweigerungen noch nicht in den Beitrittsstaaten.

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Antwort #9 - 01.01.2007 um 15:44:06
 
lieber proll & co,

Dieses SIS legt doch seinen Schwerpunkt auf Drogen und Zollgeschichten so wie ich das verstanden habe....Ob jetzt jemand tatsächlich mehrere Monate im Ausland ist wird wohl weiterhin problematisch sein zu überprüfen,falls keine Ein-und Ausreisestempel im Pass vorhanden sind.Besonders wenn man nicht in irgend einer weise vorher polizeilich vermerkt,sprich vorbestraft, ist(Wie es mit einem Meldezettel im Ausland ist,weiss ich nicht.)..Irre ich mich da?
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Antwort #10 - 01.01.2007 um 16:01:46
 
Du irrst !

Wie du selbst schreibst, liegt der Schwerpunkt dort, aber auch die illegale Einreise ist einer der Punkte, die im SIS Einfluss findet.
Deshalb dürfen ja auch ABH's Ausländer im SIS unter bestimmten Regelungen zur Fahndung ausschreiben.

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Antwort #11 - 01.01.2007 um 18:47:45
 
"unter bestimmten regelungen"...ich kann mir aber nicht vorstellen,dass menschen die sich einige tage zu viel im ausland aufhalten aus D abgeschoben werden. Straftaten wie drogenmissbrauch,warenschmuggel usw können doch nicht gleichgesetzt werden wie zb längerer besuch der verwandten im ausland...priorität sollte es doch sein,die kriminalität zu minimieren!!!
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Antwort #12 - 01.01.2007 um 18:54:28
 
Du verkennst, dass dies nach dem AufenthG eine Straftat ist, die zu einer Ausweisung oder Abschiebung führen können, aber nicht müssen.
Es hängt von einer ABH ab, welche Maßnahmen ergriffen werden. Und damit hängt auch die Ausschreibung im SIS ab.

Aber jeder Besucher sollte imVorfeld wissen, wie lange er seinen Besuch durchführt. Es gibt ausreichend Möglichkeiten, im Ausnahmefall das Visum verlängern zu lassen.

Überzieht der Auländer allerdings vorsätzlich seinen Aufenthalt ohne entsprechende Genehmigung, darf er sich nicht wundern, wenn entsprechende Maßnahmen ergriffen werden !

D siehst, es hängt von jedem Besucher selbst ab, was mit ihm passiert.

Proll
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Antwort #13 - 01.01.2007 um 19:02:41
 
die fahndung geht von der ABH aus,sie aktualisiert die daten im SIS?die verlängerte wiedereinreisefrist wäre wohl eine lösung,weil man ja im reisepass nicht noch ein weiteres auslandsvisum, welches länger als 6monate gültig ist, im pass haben darf..ein nebenwohnsitz im ausland führt aber nach drei monaten bestand nicht zu einer abschiebung,wenn man zwischenzeitlich wieder in D war!?
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Antwort #14 - 01.01.2007 um 19:49:20
 
Hallo Pascal,

ich kann aus deinen Beiträgen keinen Bezug zum Ursprungs-Thread von Sisi mehr erkennen.

Ich hielte es für sinnvoll, einen eigenen Thread mit deinen Fragen zu eröffnen.
Die Fragen sollten auf einen Fall beschränkt sein und nicht zur allgemeinen Diskussion über das Ausländerrecht oder den Sinn der Gesetze dienen.

Hier kann man nur das Gesetz erläutern.

Gruss
Proll
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