Meine zuständige Sachbearbeiterin Einbürgerungsbehörde Ludwigsburg (Ba-Wü) hat mir mitgeteilt heute
Es liegt keine schriftliche Entscheidung von BMI vor.
sehen, das allen Einbürgerungsbehörden vorliegen sollte.
Nach § 102 Abs. 2
AufenthG werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder ei-
ner Duldung vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes bei der Erteilung einer Nie-
derlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
AufenthG angerechnet. Daher sind diese Zeiten auch
bei der Ermessenseinbürgerung zu berücksichtigen. Für die Aufenthaltsbefugnis verweist Nr.
8. 1.2.3
StAR-VwV (2. Absatz, S. 15 der vorläufigen Anwendungshinweise) schon auf die
anrechenbaren Aufenthaltszeiten unter Nr. 4.3.1.2 lit. c). Zeiten einer Duldung fallen jedoch
nicht darunter. Nach Nr. 8.1.2.3 können zwar Zeiten einer Duldung bei der Ermessenseinbür-
gerung angerechnet werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass dem Einbürgerungsbe-
werber eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem alten Ausländergesetz (vor dem
1.1.2005) unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden ist. Bestimmte Fälle des § 102
Abs. 2
AufenthG sind daher nicht erfasst. Die Anrechnung von Duldungszeiten in den Fällen
der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
AufenthG ist daher unter Nr.
8.1.2.3 im 2. Absatz durch folgenden Satz 2 zu ergänzen:
„Zeiten einer Duldung werden ebenfalls angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewerber
eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter Berücksichtigung dieser Zei-
ten erteilt worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 AufenthG).“