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Gegenseitigkeit zu Bulgarien (Gelesen: 2.849 mal)
Blaise
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20.12.2006 um 17:12:28
 
besteht nicht nach den Feststellungen der Bundesbehörden. So eine Mitteilung des für meine Behörde zuständigen Innenministerums.

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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matzkra
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Antwort #1 - 25.12.2006 um 11:50:22
 
wird sich das mit dem EU-Beitritt ändern? Gibts da schon Tendenzen?
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maki
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Antwort #2 - 25.12.2006 um 12:28:15
 
Zitat:
wird sich das mit dem EU-Beitritt ändern? Gibts da schon Tendenzen?

Das gilt fuer den EU Beitritt Zwinkernd
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matzkra
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Antwort #3 - 26.12.2006 um 11:41:25
 
maki schrieb am 25.12.2006 um 12:28:15:
Das gilt fuer den EU Beitritt Zwinkernd


was willst du mit deinem Beitrag aussagen?
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maki
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Antwort #4 - 26.12.2006 um 11:57:08
 
Zitat:
was willst du mit deinem Beitrag aussagen?

Das die Informationen, welche uns Blaise hat freundlicherweise zukommen hat lassen, sich auf den EU Beitritt  Bulgariens beziehen, um genauer zu sein geht es um den § 12 StAG (2), der Betrifft ausschliesslich Buerger von EU Staaten:
Zitat:
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

Bei der Gegenseitigkeit kommt es zB darauf an, ob ein deutscher staatsbuerger die Bulgarische staatsbuergerschaft annehmen kann, ohne auf seine deutsche staatsbuergerschaft zu verzichten.
Da dies nicht der Fall ist, besteht keine Gegenseitigkeit.

Es soll eine Aenderung zur Gegenseitigkeit geben im StAG, da schaust du besser im Forum "Gesetzesaenderungen".
Wann, wo, ob und wie diese Aenderung kommen wird, kann hier keiner genau sagen, da es hier um geltendes Recht geht Zwinkernd

Gruss,

maki
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matzkra
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Antwort #5 - 26.12.2006 um 12:06:35
 
die gegenseitigkeit kann erst nach dem EU-beitritt geregelt werden. Daher müssen wir noch ein bißchen warten, ob die BRD und BG diese Regelung in Kraft setzen. Bei Polen hat z.B. 2 Jahre gedauert, bei anderen EU-Staaten kam es nie!

Meine Frage bezog sich nur darauf, ob es schon abzusehen ist, ob diese Regelung der Gegenseitigkeit mit BG kommen kann oder nicht.

Der gesetzliche Hintergrund ist mir schon bekannt
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Ralf
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Antwort #6 - 26.12.2006 um 13:02:46
 
matzkra schrieb am 26.12.2006 um 12:06:35:
die gegenseitigkeit kann erst nach dem EU-beitritt geregelt werden. Daher müssen wir noch ein bißchen warten, ob die BRD und BG diese Regelung in Kraft setzen.

Quark. Da gibt es nichts in Kraft zu setzen. Es geht hier nicht um irgendwelche
zwischenstaatlichen Abkommen, sondern wie maki richtig anmerkte, allein um die
Feststellung, ob der andere Staat beim Einbürgern von Deutschen verlangt, dass
dieser seine deutsche StA aufgibt oder nicht. Diese Feststellung kann anhand
des dortigen Staatsangehörigkeitsrechts durchaus schon vor dem Beitritt getroffen
werden.

Zitat:
Bei Polen hat z.B. 2 Jahre gedauert,

Nein, das war innerhalb einiger Wochen geklärt.

Zitat:
bei anderen EU-Staaten kam es nie!

Selbstverständlich wurde für alle EU-Staaten festgestellt, ob Gegenseitigkeit besteht
oder nicht. Hier die bereits um die Beitrittsstaaten aktualisierte Übersicht:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/gegenseitigkeit.htm

Zitat:
Meine Frage bezog sich nur darauf, ob es schon abzusehen ist, ob diese Regelung der Gegenseitigkeit mit BG kommen kann oder nicht.

Keine Gegenseitigkeit, wie oben schon angemerkt wurde. Also keine Einbürgerung
von Bulgaren unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, jedenfalls nicht nach § 12 (2)
StAG. Eventuelle andere Gründe nach § 12 bleiben davon ja unberührt.
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matzkra
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Antwort #7 - 26.12.2006 um 13:21:08
 
ich habe zwar von meinem Ausländeramt was anderes erfahren. Aber was solls. trotzdem danke  für die Infos!!!
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