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Beibehaltungsgesuch der deutschen Staatsbürgerscha (Gelesen: 960 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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19.12.2006 um 23:23:30
 
Hallo alle zusammen, ich habe folgende Frage: Wie können wir nun weiter vorgehen?

Hintergrund:  Wir (beide Deutsche SB) leben mit unseren beiden Töchtern (doppelte SB) seit 7 Jahren in Mexiko. Letztes Jahr haben wir die BBG gestellt (Juli 2005). November 2005 wurden wir von BVA informiert, daß Mexiko Doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennt und deswegen einem Antrag nicht stattgegeben werden würde. Ich habe mich dann mit der SRE (Auswärtiges Amt von Mexiko) in Verbindung gesetzt und hatte innerhalb von 2 Tagen per Email folgende Antwort von der Direktorin für die Abteilung, die für Nationalisierung zuständig ist: "der Abschwöreid (an die SB) erfolgt nur vor den mexikanischen Behörden, trotzdem können Sie sich nicht als Deutsche im Ausland ausweisen, wenn sie mit einem mexikanischen Reisepass reisen."

Das BVA wollte eine Stellungnahme diesbezüglich von der deutschen Botschaft und diese hatte sich dann an die SRE gewandt mit der Bitte um Klärung und zwar im allgemeinen gehalten, nicht fallbezogen auf uns. Das war im Dezember 2005. Seither hatte ich mich regelmäßig mit der deutschen Botschaft per Email und Telefon in Verbindung gesetzt und keine Antwort erhalten. Im Oktober 2006 hatte ich mich dann mit dem BVA in Verbindung gesetzt, da ich befürchtet hatte, daß unsere Anträge mittlerweile ins Archiv gewandert sind. Daraufhin wurde mir erklärt, daß bereits am 6. September ein Schreiben für uns an die Deutsche Botschaft in Mexiko geschickt wurde. Mitte November haben wir dieses Schreiben endlich erhalten. Folgender Inhalt in Kürze: "Eine BBG sollte dann versagt werden, wenn der fremde Staat die Beibehaltung der deutschen SB nicht zulässt. Mexiko bürgert unter Vermeidung von Mehrstaatigkeit ein: Voraussetzung für eine Einbürgerung ist der Verzicht auf die bisherige SB. Die mexikanische Seite verlangt zwar nicht, daß der Verzicht nachgewiesen werden muss, jedoch müssen Einbürgerungsbewerber gegenüber den Einbürgerungsbehörden den Verzicht auf Ihre bisherige SB ausdrücklich erklären. Vor diesem Hintergrund beachsichtige ich, Ihre Anträge abzulehnen." (Anmerk. das stimmt übrigens nicht, aus Erzählungen von EU-Bürgern, die in Mexiko eingebürgert wurden, entnehme ich, daß sogar mündlich darauf hingewiesen wird, daß sie ihre ursprüngliche SB behalten dürfen) Dann folgt der Hinweis, daß bis zum Februar 2007 die Gebühr von 191 Euro überwiesen sein sollten, dann wird eine Ablehungsurkunde ausgestellt, wenn wir uns bis Februar nicht melden und nicht bezahlen, wird das Verfahren kostenfrei eingestellt.

Nun habe ich einen Nachtrag zu unserem BBG an das BVA geschickt, worin ich Widerspruch gegen die geplante Ablehnung einlege und bitte unsere BBG unter dem Gesichtspunkt des StAR-VwV § 25.2.3.1 Abschnitt 2 nochmal zu überprüfen (Abschnitt 1 "Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit allgemein nicht zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung versagt werden." Abschnitt 2: "....es sei denn, daß der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika zu leistende Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegen." Die Begründung ist damit folgendermaßen:

1. Mexiko weist eine der BRD vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung auf.
2. Auch in Kanada und USA wird unter Vermeidung von Mehrstaatigkeit eingebürgert und zwar ebenfalls unter der Vorraussetzung, daß auf die deutsche SB verzichtet wird.
3. Unsere geltend gemachten privaten Gründe sind ausreichend um gegenüber dem öffentlichen Interesse die Entscheidung auf Beibehaltung zu rechtfertigen.
4. Benachteiligung gegenüber SB anderer Europäischer Staaten (der EU), die beide SB nebeneinander haben.

Ich habe noch zwei weitere Punkte genannt, die aber von geringerer Bedeutung sind. Dieses Schreiben habe ich mit einem Begleitschreiben an die DB in Mexiko City gesandt und gebeten, meine Begründungen bezüglich Punkt 1 und 3 zu kommentieren. Ob das geschehen ist, kann ich noch nicht mit Sicherheit sagen, vermute aber daß es nicht gemacht wurde.

Nun habe ich gestern eine Email vom BVA erhalten, in der mir mitteilt wird, daß sie mein oben genanntes Schreiben erhalten haben, sie aber wie schon erläutert die Ablehnungsurkunde erstellen, sobald daß das Geld eingegangen ist, desweiteren verweisen sie aber auf die Ausführungen im Schreiben vom 6.9. 2006.

Was bitte soll ich nun mit dieser Antwort tun? Was bedeutet das? Muß ich die 191 Euro bezahlen, damit sie meinen Antrag weiter bearbeiten? Neu bearbeiten? Nochmals überarbeiten? Oder wie kann ich weiter vorgehen, hat jemand eine Idee?

Sorry, das ist jetzt ziemlich lang geworden, aber ich muß ja den Hintergrund klar stellen, oder?

Herzliche Grüße aus dem sonnigen Puerto Vallarta
Andrea
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