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Einbürgerung der Ehefrau (Gelesen: 4.388 mal)
geez
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19.12.2006 um 19:12:39
 
Hallo Zusammen,

- Ich bin selbst Deutscher seit 1 Monat
- Meine Ehefrau wohnt in Deutschland seit 2 Jahren
- Wir sind verheiratet seit 2,5 Jahren

Wann hat meine Frau Anspruch auf Einbürgerung?

Danke im Voraus
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« Zuletzt geändert: 19.12.2006 um 19:23:22 von geez »  
 
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Ralf
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Antwort #1 - 19.12.2006 um 20:38:28
 
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht frühestens nach 8 Jahren rechtmäßigem
Aufenthalt (mit Integrationskurs 7 Jahre), siehe § 10 StAG.

Eine Einbürgerung nach § 9 StAG ist unter diesen Voraussetzungen möglich:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm

Nach herrschender Meinung muss der Ehepartner die deutsche StA aber auch
schon seit mindestens 2 Jahren besitzen, da sonst das Mekmal "seit 2 Jahren mit
einem/einer Deutschen verheiratet" nicht erfüllt ist.
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geez
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Antwort #2 - 19.12.2006 um 22:21:40
 
Danke für die schnelle Antwort...

Ich habe noch eine zusätliche Frage:
Auf dem link steht "ehel. Lebensgemeinschaft muss noch bestehen (Ausnahme siehe § 9 Abs. 2 StAG) "

Wird es reichen wenn ich im Ausland arbeite und meine Frau in Deutschland angemeldet ist? oder soll ich auch meinen Wohnsitz in Deutschland haben?
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Ralf
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Antwort #3 - 19.12.2006 um 22:31:23
 
Es kommt nicht primär auf den Wohnsitz an, sondern darauf, dass man auch
zusammen lebt. Lebensgemeinschaft eben.
Eine beruflich bedingte Zweitanschrift ist aber unschädlich, sofern regelmäßige
Heimfahrten, z.B. an Wochenenden nachgewiesen werden können.
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geez
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Antwort #4 - 18.01.2007 um 10:16:53
 
Hallo Zusammen,

Hier ist mein Fall:

- Ich wurde im Nov. 2006 Eingebürgert
- Die beamterin hat mir gesagt dass meine Ehefrau darf den Einbürgerungsantrag im Nov. 2008 stellen

Aber:
- Ich habe ein Jobangebot im Ausland und ich will gerne dort arbeiten
- Wir wollen auch das meine Frau in 2008 die Deutsche Staatsangehörigkeit beantragt

Was können wir machen?
- Sie soll hier angemeldet sein
- Soll ich auch in Deutschland angemeldet sein?
- Wie ist es mit der Krankenversicherung? Wie koennte meine Frau versichert sein wenn ich in Deutschland kein Steuer bezahle (wir hatten bisher eine gesetzliche Krankenversicherung).
- Wie ist es mit dem Nachweis der Familieneinkommen beim Beantragung? Kann ich einfach ein Nachweis von meiner Firma die im Ausland ist einen Nachweis bringen?

Danke im voraus
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Antwort #5 - 18.01.2007 um 11:42:35
 
Hallo geez,

Was fuer eine AE hat deine Frau? (28?)

Falls ihr waehrend der Einbuergerung nicht mehr zusammen in D lebt, wird das wahrscheinlich nichts mit der Einbuergerung nach $9 StAG.

Gruss,

maki
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geez
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Antwort #6 - 12.03.2007 um 18:44:01
 
Hallo Zusammen,

Ich bin Deutscher und meine Frau kommt aus dem Libanon.
Sie darf den Einbürgerungsantrag im Oktober 2008 stellen; Jedoch habe ich für ein Jahr (Verlängerung auch möglich) im Ausland eine neue Stelle gefunden. Wird es die Einbürgerung einflussen wenn wir folgendes machen:

Scenario 1:
- Wir bleiben beide in DE angemeldet
- Ich zahle auch Steuer in DE
- Wir behalten unsere gemeinsame Wohnung
- Wir stellen den Antrag mit Einkommenbeweis von meiner Ausländischen Firma


Scenario 2:
- Wir bleiben beide in DE angemeldet
- Ich zahle auch Steuer in DE
- Wir behalten unsere gemeinsame Wohnung
- Bevor wir den Antrag Stellen wechsele ich mein Job zu einer Firma in DE

Welches scenario hat keinen Einfluss auf die Einbürgerung meiner Frau?

Danke im Voraus
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Antwort #7 - 12.03.2007 um 18:53:51
 
Ihr beide zieht in's Ausland?

"Angemeldet" sein heißt gar nix in Bezug auf Einbürgerung. Höchstens dass man versucht zu schwindeln.

Wenn nur du ins Ausland gehst und deine Frau hier bleibt, gibt's erstmal grundsätzlich kein Problem, solange es auch kein Problem mit ihrer AE gibt.
Zitat:
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen

       Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
       einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
       frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
       haltsdauer angerechnet werden.

       Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
       deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
       ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
       oder Statusdeutscher gewesen sein.
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maki
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Antwort #8 - 12.03.2007 um 19:24:58
 
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Ralf
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Antwort #9 - 12.03.2007 um 20:09:55
 
Habe mal die Threads von geez zum selben Thema zusammen gefasst
und frage mich, warum geez ständig das gleiche fragt, statt erst mal
auf die Nachfragen einzugehen.  öhm

Aber eins ist klar: wenn die Frau ins Ausland geht, ist erst mal Essig
mit der Einbürgerung. Es kommt auf den tatsächlichen Aufenthalt an
und nicht darauf, wo jemand gemeldet ist. Allerdings ist ein Auslands-
aufenthalt von weniger als 6 Monaten unschädlich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 14.03.2007 um 19:18:57
 
Ralf schrieb am 12.03.2007 um 20:09:55:
Aber eins ist klar: wenn die Frau ins Ausland geht, ist erst mal Essig
mit der Einbürgerung. Es kommt auf den tatsächlichen Aufenthalt an
und nicht darauf, wo jemand gemeldet ist. Allerdings ist ein Auslands-
aufenthalt von weniger als 6 Monaten unschädlich.


89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)


      Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslands-
      aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zu einem Jahr auf den In-
      landsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in die-
      ser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland auf-
      gehalten hat (zum Beispiel zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Nieder-
      kunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist
      nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.


      Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Ab-
      satz 2 eingreift (vergleiche Nummer 89.2).


89.2   Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthalts-
      unterbrechungen)


      Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufent-
      halt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist,
      ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung
      integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


      Bei Personen, denen nach § 16 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
      erlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands-
      aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.


Wenn also der Lebensmittelpunkt trotz Auslandsjob in D lag (Situation vergleichbar mit zwei Auslandssemestern), kann die Behörde das akzeptieren.

Gruß, ULF
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Ralf
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Antwort #11 - 14.03.2007 um 21:32:53
 
ulf schrieb am 14.03.2007 um 19:18:57:
89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)

...


Wenn also der Lebensmittelpunkt trotz Auslandsjob in D lag (Situation vergleichbar mit zwei Auslandssemestern), kann die Behörde das akzeptieren.


Hi Ulf!

Diese Vorschrift zieht nicht mehr, da der heute maßgebliche § 12b StAG kaum
noch mit dem damaligen § 89 AuslG vergleichbar ist. Maßgeblich ist jetzt allein
eine von der ABH bestimmte längere Wiedereinreisefrist, und dass die Rück-
kehr innerhalb dieser Frist erfolgt. Ist das der Fall, gilt der Inlandsaufenthalt
als nicht unterbrochen.
Während des Auslandsaufenthaltes ist die Einbürgerung nicht möglich.
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