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Sicherheitsanfrage (Gelesen: 1.021 mal)
angiesaar
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Abwarten und Tee trinken!


Beiträge: 97
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sicherheitsanfrage
04.12.2006 um 17:48:19
 
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Interessenfrage:
Auf welche Verordnung oder Regel oder welches Gesetz beruft sich die - nach Aussage der ALB - standardmäßige Sicherheitsüberprüfung eines Ausländers (aus bestimmten islamischen Staaten) bei Beantragung der Verlängerung seiner AE? Gibt es da nun eine allgemeine Durchführungsverordnung oder nur ein internes Papier etc? Ist das evtl. sogar länderspezifisch unterschiedlich geregelt (bei uns NRW)?
Angeblich sei das nun Gang und Gäbe und würde regelmäßig ohne Anhaltspunte oder Verdachtsmomente durchgeführt. Man müsse sich also keine Sorgen machen, versicherte uns der AHB-Mitarbeiter. Wir sind also erstmal beruhigt und ärgern uns nicht allzusehr über die Fiktionsbescheinigung statt der erwünschten verlängerten AE.

In verschiedenen Internetseiten mit Stellungnahme von Politikern ist aber immer wieder davon die Rede, dass es keineswegs um einen Generalverdacht ginge und dass solche Überprüfungen immer nur bei entsprechenden Hinweisen oder Verdachtsmomenten durchgeführt werden sollten.

Das klingt aber doch wie ein Widerspruch... !
Ist man nun, wenn man geprüft wird, schon verdächtig (und warum sagt einem das keiner? [Ironie aus]) oder ist man nur "Opfer" einer recht weit gefassten Sicherheitsmaßnahme? Auf Studenten-Infoseiten hab ich schon den Hinweis gefunden, dass es ganz normal sei, als islamischer Student erstmal nur eine Fiktionsbescheinigung zu bekommen, bis die Prüfung "durch" ist.

Wer weiß hier Konkretes?
Danke!
Angie
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.12.2006 um 21:30:40
 
angiesaar schrieb am 04.12.2006 um 17:48:19:
Auf welche Verordnung oder Regel oder welches Gesetz beruft sich die - nach Aussage der ALB - standardmäßige Sicherheitsüberprüfung eines Ausländers (aus bestimmten islamischen Staaten) bei Beantragung der Verlängerung seiner AE? Gibt es da nun eine allgemeine Durchführungsverordnung oder nur ein internes Papier etc? Ist das evtl. sogar länderspezifisch unterschiedlich geregelt (bei uns NRW)?


§ 73 Abs. 1 bis 4 AufenthG.

Gruß, ULF

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