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Neue EU-Mitglieder ab 1.1.07: Bulgarien und Rumäni (Gelesen: 20.358 mal)
KAJA
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Staatsangehörigkeit: kroatisch
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Antwort #30 - 27.12.2006 um 14:40:21
 
sharptooth schrieb am 22.12.2006 um 21:31:39:
Diese Arbeitsberechtigung-EU, die man als Neu-EU-ler erhält, falls man schon 12 Monate gearbeitet hat, ist praktisch eine unbefristete und unbeschränke Arbeitserlaubnis, oder? Kann man damit also einfach arbeiten, wo man will und hat nichts mehr mit der Arbeitsagentur zu tun, mit diesem ganzen Vorrangigkeitsprüfung usw. (d.h. problemloser Arbeitgeberwechsel, ohne eine neue Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen)?

Richtig!!

@Sydney
Die Beschäftigung während des Studiums gilt nicht als Zulassung zum Arbeitsmarkt. Hiermit kann man also keine Arbeitsberechtigung erwerben. siehe # 13,25,26
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Sydney
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: rumänisch
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Antwort #31 - 27.12.2006 um 14:46:45
 
Auch dann nicht, wenn ich mit extra Arbeitsgenehmigung außerhalb der 90-Tage-Regelung in der Studienzeit gearbeitet habe?

Vielen Dank,

S.


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« Zuletzt geändert: 28.10.2008 um 20:51:12 von Mick » 
Grund: Echtnamen auf Wunsch entfernt 
 
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bluebyte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 03.01.2007 um 14:26:18
 
Sydney schrieb am 27.12.2006 um 12:48:44:
Lieber KAJA,

ich habe eine Frage zu Ihrer Antwort (Nr. 21) vom 20.12.2006.

Kurze Hintergrundinformationen:

Ich bin rumänische Staatsburgerin und habe in München studiert. Aktuell bin ich Promotionsstudentin an der gleichen Universität. Während meines Studiums war ich geringfügig (15 Std./ Woche)  über 12 Monate bei der Lufthansa beschäftigt. Für diese Tätigkeit hatte ich die Arbeitsgenehmigung der Ausländerbehörden und die des Arbeitsamtes für den o. g. Zeitraum gehabt.

Meine Frage:

Kann diese Tätigkeit im Hinblick auf die Erlangung der Arbeitsberechtigung-EU berücksichtigt werden?

Herzlichen Dank für Ihre Mühe!

Sonnige Grüße aus München und einen guten Rutsch ins neue Jahr,

R .....



ich möchte hiermit ganz konkret beantworten.

derjenigen rumänische oder bulgarische staatsangehörige die am stichtag 01.01.2007 ununterbrochen, mindenstens 12  monate versicherungspflichtig gearbeitet haben, derzeit ihren lebensunterhalt gesichert und ausreichend krankenversichert ist (arbeitslosengeld I+kindergeld zählt zum beitragsleistung) erhalten auf antrag eine freizügigkeitsgesetz bescheinigung, Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU, nach § 5 (1).

mit diese bescheinigung und der nachweis der 12 monatige beschäftigung ( lohnabrechnungen oder auszug über rentenversicherungsbeiträge) fährt man zum Bundesagentur für Arbeit wo man die "Arbeitberechtigung-EU" beantragt.
Achtung: kein Arbeitserlaubnis, weil damit gilt die übergangsregelungen und weitere einschränkungen.

das  "Arbeitberechtigung-EU wird in der regel inerhalb ein paar tagen ausgestellt.

fertisch.
"Sa traiti bine!"



ich sagte "konkret" weil ich diese verfahren gerade hinter mir habe in dem ich eine rumänische staatsbürger begleitet habe.

gruß,
bluebyte

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« Zuletzt geändert: 18.03.2010 um 01:04:27 von N/V » 
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Der_Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 03.01.2007 um 14:39:27
 

Grüsse,

das entspricht allerdings nicht der aktuellen Weisungslage...

Tätigkeiten während eines Studiumaufenthaltes zählen nicht bei der Berechnung der Vorbeschäftigung nach § 12 a ArGV.


"Nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen i.S. § 12 a ArGV sind:

• Studenten nach § 16 Abs. 3 AufenthG,

• Aus- u. Weiterzubildende nach § 17 AufenthG, ausgenommen Weiterzubildende nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASAV,

• Aus- u. Weiterzubildende nach § 2 BeschV,

• Europäische Freiwilligendienste nach § 9 Nr. 1 BeschV und

• Au-pair nach § 20 BeschV.

Bei diesen Tätigkeiten steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Daher kann nach einer 12-monatigen Beschäftigung kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU i. S. des § 12a ArGV begründet werden."


Nach meiner Rechtsauffassung besteht daher leider noch kein Anspruch auf die Arbeitsberechtigung.

Jimi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 04.01.2007 um 04:49:49
 
@Jimi

stimmt genau was du geschrieben hast. ich habe aus versehen die falsche "Quote"
beitrag beantwortet.

ich wollte dies, beantworten:

Zitat:
Diese Arbeitsberechtigung-EU, die man als Neu-EU-ler erhält, falls man schon 12 Monate gearbeitet hat, ist praktisch eine unbefristete und unbeschränke Arbeitserlaubnis, oder? Kann man damit also einfach arbeiten, wo man will und hat nichts mehr mit der Arbeitsagentur zu tun, mit diesem ganzen Vorrangigkeitsprüfung usw. (d.h. problemloser Arbeitgeberwechsel, ohne eine neue Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen)?



sorry,
bluebyte

Änderung:
Hab mal das Zitat geflickt Zwinkernd Ronny

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« Zuletzt geändert: 04.01.2007 um 10:03:30 von ronny »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #35 - 06.04.2007 um 01:13:34
 
Ok Ich bin selbst Bulgare und nachdem ich hier 100 Seiten im Inet gelesen habe weiss ich immer noch nicht was ich machen soll

Ok hier ist mein Dilemma:

Ich will bei einer Webagentur als Programmierer arbeiten - die aber wollen gerne das ich selbständig bin und ihnen eine Rechnung über die Stunden, die ich gearbeitet habe, austelle,weil es Projektbezogen ist - etwa 600-700 Euro im Monat...

1. Ok, darf ich überhaupt als Bulgare, Neu EU und Student seit genau 1 Jahr in Deutschland (gearbeitet hab ich nicht viel) mich als selbständig,freiberuflich, anmelden?

2. Und wenn Ja was für Steuer muss ich da bezahlen und soll ich überhaupt - es steht einmal etwas von 17 500 Umsatz im Jahr und einmal 7500 Gewinn oder was auch immer...kann mir jemand das ganze kurz erklären

Vielen Dank!

P.s. Mira molq te nameri me v ICQ 4e ne moga da ti pi6a li4ni, za da me posuvetva6,qvno si minala po tozi put...blagodarq ti predvaritelno

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #36 - 06.04.2007 um 07:13:10
 
Hallo zusammen!
Ich bin neue hier und brauche mal  dringend eure Hilfe. Ich würde mich auf alle Antworten sehr freuen und bedanke mich vorab.
Ich bin Bulgarin und bin nach Deutschland eingereist als Gastarbeitnehmer am 14.05.06 mit 1 Jahr Arbeitsvertrag und seit dann bin ich als Hotelfachfrau angestellt. Gleichzeitig bei der Anreise habe ich Aufenthalterlaubnis § 18 AufenthG bekommen. Auf dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstittel steht: " Beschäftigung nur gemaß § 40 BeschV i. V. m. Zulassenbescheinigung als Hotelfachfrau für die Zeit vom 15.05.06 bis 14.05.07 gestattet."
Jetzt ist das soweit, in einem Monat wird mein Vertrag zu Ende und damit meine Arbeiterlaubnis. Meine Fragen sind:
1. Besteht für mich auch die Möglichkeit eine Arbeitsberechtigung EU zu bekommen wenn ich am 14.05.07 schon 12 Monate in Deutschland gearbeitet habe, aber mein Arbeitsvertrag nach dieser Zeit nicht verlängert würde?
2. Und wenn ja,  wann soll ich spätestens den Antrag  bei der Arbeitsagentur beantragen? Soll ich bis 14.05 warten?
Vielen, vielen Dank!
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Antwort #37 - 06.04.2007 um 09:57:13
 
Das habe ich hier bei Wiki gefunden:


"Angehörige der neuen EU-Länder erhalten ebenfalls die Bescheinigung über das Bestehen des Aufenthaltsrechts EU, wenn sie zu den Nicht-Erwerbstätigen gehören (z.B. Studierende). Auch der Zugang zu selbstständiger Tätigkeit ist (weitgehend) unbeschränkt möglich."


Ist somit meine Frage beantwortet? -
ich darf mich also,als Student, selbständig anmelden und so arbeiten?

Vielen Dank
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Rick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #38 - 07.04.2007 um 12:12:50
 
Lina S schrieb am 06.04.2007 um 07:13:10:
Ich bin Bulgarin und bin nach Deutschland eingereist als Gastarbeitnehmer am 14.05.06 mit 1 Jahr Arbeitsvertrag und seit dann bin ich als Hotelfachfrau angestellt. Gleichzeitig bei der Anreise habe ich Aufenthalterlaubnis § 18 AufenthG bekommen. Auf dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstittel steht: " Beschäftigung nur gemaß § 40 BeschV i. V. m. Zulassenbescheinigung als Hotelfachfrau für die Zeit vom 15.05.06 bis 14.05.07 gestattet."
Jetzt ist das soweit, in einem Monat wird mein Vertrag zu Ende und damit meine Arbeiterlaubnis. Meine Fragen sind:
1. Besteht für mich auch die Möglichkeit eine Arbeitsberechtigung EU zu bekommen wenn ich am 14.05.07 schon 12 Monate in Deutschland gearbeitet habe, aber mein Arbeitsvertrag nach dieser Zeit nicht verlängert würde?
2. Und wenn ja,  wann soll ich spätestens den Antrag  bei der Arbeitsagentur beantragen? Soll ich bis 14.05 warten?
Vielen, vielen Dank!


Hallo Lina S,

die Tätigkeit als Gastarbeitnehmer gilt als Zulassung zum Arbeitsmarkt. Somit hättest Du ab 15.05.2007 die Voraussetzung zur Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU erfüllt. Bezüglich der Antragstellung solltest Du Dich einfach mal an die - für Deinen Wohnort zuständige - Agentur für Arbeit wenden.
Die Kollegen dort werden Dir sicherlich behilflich sein.

Frohes Osterfest
Rick
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