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Neue EU-Mitglieder ab 1.1.07: Bulgarien und Rumäni (Gelesen: 20.365 mal)
KAJA
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Antwort #15 - 30.11.2006 um 11:14:52
 
Hallo Rick,
hm, wenn Du mich so fragst, stehen die 6 Monate so nirgends geschrieben!

Aber laut § 12a Abs. 3 erlischt die Arbeitsberechtigung, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, oder wenn der Verlust des gemeinschaftlichen Aufenthaltsrechts durch die ABH festgestellt wird.

Die 6 Monate leiten wir von der Beendigung des Aufenthaltsrechts nach einer Ausreise von mehr als 6 Monate her.

Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren!!

Gruß Kaja

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maki
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Antwort #16 - 30.11.2006 um 11:55:58
 
aus dem §51 des AufenthG
Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...

Wenn der AE Titel erlischt, sollte doch auch die Arbeitserlaubnis erlöschen, schliesslich ist der AE Titel doch Vorraussetzung für eine Arbeitserlaubnis, oder nicht?
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mira_cle
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Antwort #17 - 30.11.2006 um 12:02:42
 
maki schrieb am 30.11.2006 um 11:55:58:
Wenn der AE Titel erlischt, sollte doch auch die Arbeitserlaubnis erlöschen, schliesslich ist der AE Titel doch Vorraussetzung für eine Arbeitserlaubnis, oder nicht?

Ich denke nein. Wir reden hier nicht von einer normalen Arbeitserlaubnis, sondern von der Arbeitsberechtigung-EU. Die neuen EU-Mitglieder brauchen keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik mehr. M. E. sollte die Arbeitsberechtigung-EU nicht erlöschen, solange sich der Neu-EU-Mitglied in der EU befindet, sondern erst, wenn er sich über 6 Monate außerhalb der EU aufhält. Sehe ich das richtig?
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KAJA
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #18 - 30.11.2006 um 12:25:00
 
Zitat:
M. E. sollte die Arbeitsberechtigung-EU nicht erlöschen, solange sich der Neu-EU-Mitglied in der EU befindet, sondern erst, wenn er sich über 6 Monate außerhalb der EU aufhält. Sehe ich das richtig? 


Nein! Die Arbeitsberechtigung-EU erlischt, wenn die Person aus Deutschland ausreist (nicht nur vorübergehend ...)
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mira_cle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 15.12.2006 um 12:17:18
 
Hallo KAJA und die anderen Arbeitsagentur-Experten,

habt ihr hierzu schon schriftliche/offizielle Anweisungen bekommen? Viele Bulgaren und Rumänen werden schon am 02. Januar in der AA vorbeischauen  Zwinkernd Bitte um kurze Info, falls ihr schon Näheres wisst.

Lieben Dank,
mira-cle
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Der_Jimi
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Antwort #20 - 15.12.2006 um 16:59:26
 
mira_cle schrieb am 15.12.2006 um 12:17:18:
Hallo KAJA und die anderen Arbeitsagentur-Experten,

habt ihr hierzu schon schriftliche/offizielle Anweisungen bekommen? Viele Bulgaren und Rumänen werden schon am 02. Januar in der AA vorbeischauen  Zwinkernd Bitte um kurze Info, falls ihr schon Näheres wisst.



Nö,

noch gibt es nichts. Beziehungsweise nur dass, was auch jeder andere Mensch aus der Presse entnehmen kann.

Es wird davon ausgegangen, dass der Beitritt stattfindet, und dass die gleichen Regelungen wie beim Beitritt der EU-8 am 01.05.04 eintreten - aber offizielles, das gibt es noch nicht.


Jimi
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KAJA
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Antwort #21 - 20.12.2006 um 11:10:36
 
Hallo zusammen,

wir von der Agentur für Arbeit haben seit heute die geänderten Durchführungsanweisungen (DA´s) bzgl. des EU-Beitritts Rumäniens und Bulgariens zum 01.01.2007.

Der Vertrag vom 15.04.2005 über den Beitritt zur EU sieht (analog zum Beitritt 01.05.2004) eine bis zu 7-jährige Übergangsfrist bzgl. der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor.

Zu einigen meiner vorherigen Aussagen in diesem thread gibt es nun Änderungen.

Laut DA zu § 12a kann die Arbeitsberechtigung-EU nun auch nach einer mind. 12-monatigen geringfügigen Beschäftigung erteilt werden (bisher nur Sozialversicherungspflichtig). Es muß sich aber um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handeln. Selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Weiterhin auch keine Tätigkeiten als z.B. Entsandte, studentische Hilfskräfte, o.ä...

Das Erlöschen der Arbeitsberechtigung-EU ist nun auch besser definiert. Von einer nicht nur vorübergehenden Ausreise wird erst bei einem Zeitraum von mind. 1 Jahr ausgegangen.

Also dann, herzlich willkommen in der EU  Zwinkernd

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mira_cle
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Antwort #22 - 20.12.2006 um 11:32:12
 
Liebe KAJA,
1000 Dank für Deine zeitnahe Antwort! Ich bin sicher Du hast nicht nur mir, sondern auch vielen anderen Bulgaren und Rumänen geholfen, die davon betroffen sind  Kuss
Ich habe vor schon in der ersten Januarwoche meine Arbeitsberechtigung-EU zu beantragen. Kannst Du bitte noch mal kurz schreiben, was ich alles an Unterlagen dafür benötige, wenn ich seit über einem Jahr schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stecke?
Lieben Gruß und Merry Xmas,
mira-cle
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KAJA
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Antwort #23 - 20.12.2006 um 11:46:07
 
Hallo mira-cle,

nimm am besten Deinen Arbeitsvertrag mit. Vielleicht auch die letzte Lohnabrechnung. Daraus geht ja hervor, daß Du tatsächlich mind. 12 Monate gearbeitet hast. Und natürlich Deinen Paß.

Ich würde aber an Deiner Stelle einfach mal vorher bei der Agentur anrufen und fragen, welche Unterlagen sie benötigen. Ist vielleicht von Agentur zu Agentur unterschiedlich.

Zitat:
Lieben Gruß und Merry Xmas,
mira-cle

Danke gleichfalls!!
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Der_Jimi
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Antwort #24 - 20.12.2006 um 17:56:09
 
KAJA schrieb am 20.12.2006 um 11:10:36:
Laut DA zu § 12a kann die Arbeitsberechtigung-EU nun auch nach einer mind. 12-monatigen geringfügigen Beschäftigung erteilt werden (bisher nur Sozialversicherungspflichtig).



Whoa,

das hätte ich fast übersehen.

Wie üblich muss man sich ja sonst die Informationen selbst wie Rosinen aus dem Kuchen picken.  Zwinkernd

Daher danke für den Hinweis, KAJA, ich schreib gleich einmal eine Rundmail an meine Kollegen!


J.
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cat_fr
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Antwort #25 - 20.12.2006 um 20:10:37
 
@KAJA
Eine geringfügige Tätigkeit kann auch während des Studiums ausgeübt worden sein. Du hast aber bereits geschrieben, dass es eben soche Tätigkeiten ausgeschlossen sind. Also soll ich die Regelung so verstehen: Arbeitsverhältnis (auch wenn geringfügig), aber nicht die Jobs während des Studiums (ungeachtet des Verdienstes)?

Danke!
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KAJA
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Antwort #26 - 21.12.2006 um 07:46:49
 
@ cat-fr
Richtig! Siehe hierzu auch Antwort 13. Hierbei hat sich in der neuen DA nichts geändert.

Kaja
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sharptooth
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Antwort #27 - 22.12.2006 um 21:31:39
 
Diese Arbeitsberechtigung-EU, die man als Neu-EU-ler erhält, falls man schon 12 Monate gearbeitet hat, ist praktisch eine unbefristete und unbeschränke Arbeitserlaubnis, oder? Kann man damit also einfach arbeiten, wo man will und hat nichts mehr mit der Arbeitsagentur zu tun, mit diesem ganzen Vorrangigkeitsprüfung usw. (d.h. problemloser Arbeitgeberwechsel, ohne eine neue Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen)?
Damit hat man als Neu-EU-ler mit dieser Arbeitsberechtigung-EU sozusagen den Status einer Niederlassungserlaubnis, oder (da ja der Aufenthalt sowieso unbefristet ist)?

Was hat es eigentlich mit dieser Freizügigkeitsbescheinigung auf sich? Muss man die beantragen als Neu-EU-ler, und wozu dient sie denn?

Sharptooth
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Sydney
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Antwort #28 - 27.12.2006 um 12:48:44
 
Lieber KAJA,

ich habe eine Frage zu Ihrer Antwort (Nr. 21) vom 20.12.2006.

Kurze Hintergrundinformationen:

Ich bin rumänische Staatsburgerin und habe in München studiert. Aktuell bin ich Promotionsstudentin an der gleichen Universität. Während meines Studiums war ich geringfügig (15 Std./ Woche)  über 12 Monate bei der Lufthansa beschäftigt. Für diese Tätigkeit hatte ich die Arbeitsgenehmigung der Ausländerbehörden und die des Arbeitsamtes für den o. g. Zeitraum gehabt.

Meine Frage:

Kann diese Tätigkeit im Hinblick auf die Erlangung der Arbeitsberechtigung-EU berücksichtigt werden?

Herzlichen Dank für Ihre Mühe!

Sonnige Grüße aus München und einen guten Rutsch ins neue Jahr,

S.
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« Zuletzt geändert: 28.10.2008 um 20:51:40 von Mick » 
Grund: Echtnamen auf Wunsch entfernt 
 
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Antwort #29 - 27.12.2006 um 13:56:36
 
Oh, ich bitte um Entschuldigung. Ich wollte natürlich "Liebe KAJA" schreiben. Meine Finger sind auf der Tastatur gerutscht Smiley
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