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Neue EU-Mitglieder ab 1.1.07: Bulgarien und Rumäni (Gelesen: 20.349 mal)
mira_cle
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27.11.2006 um 14:15:34
 
Hallo,
ihr wisst bestimmt schon, dass Bulgarien und Rumänien am 1.1.2007 der EU beitreten werden  Smiley
In diesem Zusammenhang hätte ich eine Frage, besonders an unsere Experten von der Arbeitsagentur: Was ändert sich ab nächstem Jahr für Bulgaren und Rumänen, die schon zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind? Gilt das für sie auch, dass sie dann Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU haben, wenn sie seit mind. 12 Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind? Und was, wenn sie die 12 Monaten am 1.1.2007 noch nicht voll haben? Ich wäre für eine Angabe des konkreten Rechtstextes sehr dankbar!
Viele Grüße
mira-cle
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mira_cle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 29.11.2006 um 11:52:46
 
Hallo,
hat wirklich niemand eine Info?  Griesgrämig
@ KAJA und C_Devil: Auch ihr nicht?
Der Bundestag hat folgende Gesetzesänderung verabschiedet, die am 1.1.2007 in Kraft treten soll: http://dip.bundestag.de/btd/16/029/1602954.pdf
Kann also ein bulgarischer oder rumänischer Staatsbürger am 1.1. mit seinem Arbeitsvertrag und den Nachweis über 12 Monate Rentenversicherung in die Arbeitsagentur kommen und eine Arbeitsberechtigung-EU erhalten? Bitte äußert auch Meinungen oder Vermutungen, danke!
mira_cle
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Sondra
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Antwort #2 - 29.11.2006 um 11:54:38
 
mira_cle schrieb am 27.11.2006 um 14:15:34:
Was ändert sich ab nächstem Jahr für Bulgaren und Rumänen, die schon zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind? Gilt das für sie auch, dass sie dann Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU haben, wenn sie seit mind. 12 Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen sind?
*

Und was, wenn sie die 12 Monaten am 1.1.2007 noch nicht voll haben?
**
Ich wäre für eine Angabe des konkreten Rechtstextes sehr dankbar!
***

*
Ja, das gilt auch für sie.
**
Sie haben diese Rechte nicht erworben.
***
Ich hoffe, dass Rumänisch deine Muttersprache ist. Hier findest du die Kontaktadresse zum rumänischen Pendant zur ZAV und hier den ganzen Text. Die Antwort auf deine Fragen lautet

Zitat:
(2) Prin derogare de la articolele 1 - 6 din Regulamentul (CEE) nr. 1612/68 şi până la sfârşitul unei perioade de doi ani după data aderării, actualele state membre vor aplica măsuri de drept intern, sau măsuri rezultate din acorduri bilaterale, care reglementează accesul resortisanţilor români pe piaţa forţei de muncă din fiecare din aceste state. Actualele state membre pot continua să aplice aceste măsuri până la expirarea unei perioade de cinci ani după data aderării. (die bisherigen EU Mitgliedsstaaten haben zunächst 2, dann 5 Jahre lang die Möglichkeit, den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt restriktiv zu gestalten)

Resortisanţii români care muncesc legal într-un actual stat membru la data aderării şi care sunt admişi pe piaţa forţei de muncă pentru o perioadă neîntreruptă de cel puţin 12 luni vor putea beneficia de acces pe piaţa forţei de muncă din acest stat membru, dar nu şi pe piaţa forţei de muncă din celelalte state membre care aplică măsuri de drept intern. (rumänische Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits 12 Monaten erlaubt beschäftigt sind, behalten diese Erlaubnis  - mit der Einschränkung, dass diese nur für das Land gilt, wo sie sich bereits befinden)

Resortisanţii români admişi după aderare pe piaţa forţei de muncă dintr-un actual stat membru pentru o perioadă neîntreruptă de cel puţin 12 luni beneficiază de aceleaşi drepturi. (rumänische Arbeitnehmer können diese Rechte erwerben, wenn sie nach dem Beitritt mindestens 12 Monaten ununterbrochen mit Erlaubnis beschäftigt werden)

Resortisanţii români menţionaţi la paragrafele al doilea şi al treilea de mai sus încetează să beneficieze de drepturile cuprinse în aceste paragrafe în cazul în care părăsesc voluntar piaţa forţei de muncă din actualul stat membru în cauză. (diejenigen, die sich bereits im Genuss oben erwähnter Rechte befinden, verlieren diese, wenn sie freiwillig ausreisen)

Resortisanţii români care muncesc legal într-un actual stat membru la data aderării sau în perioada în care se aplică măsurile de drept intern şi care sunt admişi pe piaţa forţei de muncă din acest stat membru pentru o perioadă de mai puţin de 12 luni nu beneficiază de aceste drepturi. (diejenigen, die zum Datum des Beitritts weniger als 12 Monate beschäftigt sind, haben Pech und keine Ansprüche erworben)


Gruß  Smiley S
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mira_cle
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Antwort #3 - 29.11.2006 um 12:01:40
 
Hallo Sondra!
Vielen Dank, das war ja fast gleichzeitig  Smiley Leider kann ich kein Wort Rumänisch, hast Du ähnliche Links auch auf Bulgarisch oder Deutsch? Drei kleine Fragen noch:
1. Was für Unterlagen muss ich nächstes Jahr in die Arbeitsagentur mitbringen, um die Arbeitsberechtigung-EU zu bekommen? (arbeite seit 18 Monaten schon hier).
2. Wann, wo und wie kann ich die Freizügigkeitsbescheinigung beantragen?
3. Kann ein BG oder ROM Staatsbürger, der erst nächstes Jahr im Juni die 12 Monate voll hat, das dann auch durchlaufen?
Besten Dank für Deine Hilfe!
mira_cle
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Sondra
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Antwort #4 - 29.11.2006 um 12:03:06
 
mira_cle schrieb am 29.11.2006 um 11:52:46:
Kann also ein bulgarischer oder rumänischer Staatsbürger am 1.1. mit seinem Arbeitsvertrag und den Nachweis über 12 Monate Rentenversicherung in die Arbeitsagentur kommen und eine Arbeitsberechtigung-EU erhalten?

Die Antwort ist, wenn sich keine Veränderungen zu der rumänischen Info ergeben, "Jain" - der / diejenige dürfte dann eine uneingeschränkte Arbeiterlaubnis für D erhalten, aber noch keine Arbeitsberechtigung-EU.

Vielleicht können die ARGE-Mitarbeiter eine positivere Entwicklung verzeichnen.

Toi! Toi!  Smiley S
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Sondra
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Antwort #5 - 29.11.2006 um 12:16:12
 
mira_cle schrieb am 29.11.2006 um 12:01:40:
hast Du ähnliche Links auch auf Bulgarisch
*
oder Deutsch
**
?
Drei kleine Fragen noch:
1. Was für Unterlagen muss ich nächstes Jahr in die Arbeitsagentur mitbringen, um die Arbeitsberechtigung-EU zu bekommen? (arbeite seit 18 Monaten schon hier).
2. Wann, wo und wie kann ich die Freizügigkeitsbescheinigung beantragen?
3. Kann ein BG oder ROM Staatsbürger, der erst nächstes Jahr im Juni die 12 Monate voll hat, das dann auch durchlaufen?
Besten Dank für Deine Hilfe!

*
Leider nein - Bulgarisch kann ich wieder nicht und
**
auf Deutsch bin ich noch nicht fundig geworden. Obwohl unter dem Stichwort "EU-Beitritt / Text Beitrittsvertrag Bulgarien"oder ähnliches, etwas zu finden sein müsste.

zu 1 - wenn die Bestimmungen für Bulgarien, sich nicht von denen für Rumänien unterscheiden, dann dürfte es auch bei dir zunächst bei einer uneingeschränkten Arbeitserlaubnis D bleiben
zu 2 - deine zuständige Ausländerbehörde. Dürfte ähnlich sein / laufen wie hier beschrieben
zu 3 - das ist (zumindest aus dem rumänischen Text) nich 100% verständlich. Die Erlaubnis wird zum Beitrittszeitpunkt bestehen, wäre aber noch keine 12 Monaten alt. Es könnte sein, dass diese Fälle "durchfallen" - zumindest würde ich es so interpretieren: nächstes Jahr würde der / die betroffene erneut eine befristete AE bekommen (auf 1 Jahr) und erst danach die uneingeschränkte.

Smiley S
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Antwort #6 - 29.11.2006 um 12:18:46
 
Zitat:
zu 3 - das ist (zumindest aus dem rumänischen Text) nich 100% verständlich. Die Erlaubnis wird zum Beitrittszeitpunkt bestehen, wäre aber noch keine 12 Monaten alt. Es könnte sein, dass diese Fälle "durchfallen" - zumindest würde ich es so interpretieren: nächstes Jahr würde der / die betroffene erneut eine befristete AE bekommen (auf 1 Jahr) und erst danach die uneingeschränkte.


Wenn es so geregelt wird wie zu Zeiten des Beitritts der bisherigen Neu-EU-Staaten, dann muß die Voraussetzung am Stichtag erfüllt sein Zwinkernd

Nachträgliche Erfüllung hilft dann nichts Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 29.11.2006 um 13:36:41
 
Hallo,

danke sehr Euch beiden. Warum würde diese Arbeitsberechtigung nur für Deutschland gelten? Das ist nicht wirklich der Sinn der EU, oder? Und was passiert, wenn ich Deutschland für 6 Monate verlassen sollte, erlischt sie dann?
Lieben Dank!
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Antwort #8 - 29.11.2006 um 14:24:33
 
Hallo Mira_cle,

ich kann Dir nur die Fragen zur Arbeitsberechtigung-EU beantworten.

da die gleichen Regelungen wie beim EU-Beitritt vom 01.05.04 gelten sollen (wir hier in der Agentur haben dazu übrigens nich nichts schriftliches bekommen) hast Du vorauss. Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, wenn Du am tag des beitritts, oder später, für mind. 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen warst.

Der Arbeitsvertrag und eine Nachweis über die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung reichen aus, um diese zu beantragen.

Die Arbeitsberechtigung-EU gilt in der Tat nur für Deutschland (eine deutsche Behörde kann ja nicht für ein anderes Land eine Genehmigung erteilen) und sie erlischt bei einer Ausreise von mehr als 6 Monaten. 

Rechtsgrundlage ist der § 12a ArGV

Wenn der 12monatige Zugang zum Arbeitsmarkt erst später erfüllt ist, kann auch erst ab dem späteren Zeitpunkt die Arbeitsberechtigung erteilt werden. Ich vermute mal, daß für die Personen, die zum Zeitpunkt des Beitritts laut ABH arbeiten dürfen, der derzeitige Aufenthalt fortgilt. Für Übergangszeiten zwischen Ablauf der Aufenthaltserlaubnis und Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a ArGV wird dann evtl eine befristete Arbeitserlaubnis-EU erteilt.

So müßte es zumindest sein! wie gesagt, wir haben hier noch nichts schriftliches bekommen!!!

Gruß Kaja
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Antwort #9 - 29.11.2006 um 14:33:39
 
KAJA schrieb am 29.11.2006 um 14:24:33:
Ich vermute mal, daß für die Personen, die zum Zeitpunkt des Beitritts laut ABH arbeiten dürfen, der derzeitige Aufenthalt fortgilt.


Hab grade erst gelesen, daß das ja so ungefähr auch in der Begründung zum Gesetzesentwurf steht  Zwinkernd
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mira_cle
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Antwort #10 - 29.11.2006 um 15:04:52
 
Danke, KAJA, Du hast mir wirklich weitergeholfen! Ich werde im Januar in die Arbeitsagentur gehen. Letzte Frage noch: Was soll ich mitbringen, um die 12-monatige Rentenversicherungspflicht nachzuweisen? Die letzten 12 Gehaltsabrechnungen?  unentschlossen
Beste Grüße
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Antwort #11 - 29.11.2006 um 15:19:39
 
Da fragst Du am besten mal in Deiner Agentur nach. Mir würden die Gehaltsabrechnungen reichen. Vielleicht wollen sie aber auch noch zusätzlich die Anmeldung zur Sozialversicherung oder ähnliches.

Was ich eben vergessen habe zu schreiben: Diese 12-Monats-Regelung gilt nicht für jede Tätigkeit. wenn Du zum Beispiel in Deutschland eingereist bist, weil Du von deinem Arbeitgeber im Heimatland vorübergehend hierher entsandt wurdest, hast Du keinen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung-EU. Das gleiche gilt für Au-Pair- Beschäftigung, befristete Weiterbildung, etc.

Da Du schon 18 Monate arbeitest, gehe ich mal davon aus, daß Du eine "normale" Beschäftigung ausübst

Gruß Kaja
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Antwort #12 - 29.11.2006 um 16:43:18
 
Liebe Kaja, eine kleine Klarstellung noch: Zählen studentische Nebentätigkeiten in Unternehmen und absolvierte Praktika zu diesen 12 Monaten dazu? Oder muss es ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis gewesen sein? Die betreffende Person hat im Juni diesen Jahres sein Studium absolviert und arbeitet seitdem mit Arbeitserlaubnis für 1 Jahr. Davor hat er aber viele Praktika und Nebenbeschäftigungen gehabt, alle sozialversicherungspflichtig.  Augenrollen
(Bei mir hast Du übrigens recht, ich habe hier studiert und habe dann sofort angefangen ganz normal zu arbeiten, das frage ich jetzt für einen Freund von mir).
Und: Meldest Du Dich hier bitte kurz, sobald ihr schriftliche Anweisungen zu diesem Thema bekommen habt? Das wäre nett! Danke!
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Antwort #13 - 30.11.2006 um 10:03:33
 
Guten Morgen mira_cle,

studentische Nebenbeschäftigungen und Praktikas gelten nicht als "Zulassung zum Arbeitsmarkt".

Die Begründung laut Durchführungsanweisung zur ArGV:
Zitat:
bei diesen Tätigkeiten steht grds. nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Es kann daher nach einem Jahr kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung i.S.d. § 12a ArGV unter Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten geltend gemacht werden.


Wenn es bei dem Beitritt am 01.01.07 irgendwelche Verbesserungen geben sollte, melde ich mich nochmal.

Gruß Kaja
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Rick
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Antwort #14 - 30.11.2006 um 10:38:29
 
KAJA schrieb am 29.11.2006 um 14:24:33:
Hallo Mira_cle,

..........

Die Arbeitsberechtigung-EU gilt in der Tat nur für Deutschland (eine deutsche Behörde kann ja nicht für ein anderes Land eine Genehmigung erteilen) und sie erlischt bei einer Ausreise von mehr als 6 Monaten.  

..........

Gruß Kaja


Hallo Kaja,

aus welchen Weisungen hast Du die Information zum Erlöschen der Arbeitsberechtigung-EU???

Rick
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