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Aupair-FSJ-Sprachkurs 2 (Gelesen: 1.479 mal)
ohereza
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aupair-FSJ-Sprachkurs 2
16.11.2006 um 08:14:35
 
Ich versuch es nochmal:
Im den Pass steht:
Aufenthaltstitel
Art des Titels Aufenthaltserlaubnis Anmerkungen § 18 AufenthG .....

Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel
Nur gültig für die Ausübung einer Beschäftigung als Helferin Im Rahmen des fsJ....gemäß §9 Nr.1 BeschV. Erlischt vorzeitig mit vorzeitiger  Beendigung oder Abbruch dieser Tätigkeit oder bei Beantragung von SGBII oder X Leistungen...
--
Kann die Person, wenn die anderen Bedingungen (Studienberechtigung, finanzielle Absicherung etc.) stimmen, eine Aufenthaltgenemigung zum Zweck des studienvorbereitenden Spracherwerbs beantragen? Wird das Jahr Aupair und die Monate FSJ, die sie hier abgeleistet hat, zeitlich darauf angerechnet?
Danke für Hinweise
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Thorsten
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Beiträge: 256

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.11.2006 um 09:01:36
 
ohereza schrieb am 16.11.2006 um 08:14:35:
Ich versuch es ....
Kann die Person, wenn die anderen Bedingungen (Studienberechtigung, finanzielle Absicherung etc.) stimmen, eine Aufenthaltgenemigung zum Zweck des studienvorbereitenden Spracherwerbs beantragen? Wird das Jahr Aupair und die Monate FSJ, die sie hier abgeleistet hat, zeitlich darauf angerechnet?
Danke für Hinweise


Ich vermute, dass die Person eine Aufenthaltgenemigung zum Zweck des studienvorbereitenden Spracherwerbs beantragen kann. Ob die dafür aureisen muss bzw. den Antrag nicht abgelehnt wird, ist andere Frage.

Ich persönlich kenne die Leute, die zwar AE Zweckwechsel zum Studium beantragt haben, und, ohne auszureisen, in D studieren.

Ich würde auf eurer Stelle auch bei zuständigen ABH nachfragen und AE Zweckwechsel nach au pair zu Studium doch beantragen. Dabei solltet ihr berücksichtigen, dass
http://www.info4alien.de/studium/studium.htm
Zitat:
Aufenthalt zum Studium
... Bei einem Aufenthalt zum Studium handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde.

...


Also gibt es keine Garantie dafür, dass beim Beantragen AE Zweckwechsel zu Stidum ABH das zustimmt

Evntl. die Links(Infos) helfen dir weiter:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1160224019



Hi, es gibt wohl auch die Infos, die hierher auftauchen, die darauf hinweisen, dass  die Möglichkeit ja gibt, ohne nach Au pair Tätigkeit auszureisen  in BRD zu studieren.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1136279542

Zitat:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1126612643/0


Es geht eben wohl um das eigentliche Studium nach dem Sprachkurs.
Wenn ich das richtig verstehe, hatte die urspünglich zuständige ABH
den Wechsel nach dem au pair-Jahr zum Studium bzw. Studienvorbe-
reitung genehmigt und einen entsprechenden Hinweis in den Pass ge-
gemacht. Insoweit hat diese Prüfung bereits dort stattgefunden und ist
sicher auch aktenkundig. Eine gewisse Bindungswirkung ist da schon
entstanden.



Zitat:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1136279542/2#2

Einige ABHs vertreten die Meinung, dass ein Zweckwechsel nach au pair
hin zu Studium nicht möglich ist (was wohl eindeutig falsch ist). Im Zweifel
bzw. Streit dann eben einfach den Antrag stellen und auf einen Bescheid
bestehen und ggf. den Rechtsweg ausschöpfen. Natürlich wäre es ratsam
zunächst nochmal Kontakt aufzunehmen und sich die Ablehnungsgründe
erläutern zu lassen, damit sich ggf erneut damit auseinander setzen zu
können. Die Begründung: das geht nicht, ist rechtlich natürlich nicht aus-
reichend. Da muss schon mehr Butter bei de Fische.



Zitat:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1126612643/2#2

Hi,
§ 16 Abs. 2 AufenthG betrifft Fälle, in denen eine AE für ein Studium
oder für eine Teilnahme am Deutschkurs vorliegt. Nicht jedoch die
Fälle, in denen die AE für ein Aupair erteilt wurde. Insofern ist für
einen Zweckwechsel kein Visum erforderlich.
(Hier besteht ein erheblicher Unterschied zum alten AuslG - § 28,
Wechsel von der Bewilligung)

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« Zuletzt geändert: 16.11.2006 um 09:13:05 von Thorsten »  
 
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ohereza
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #2 - 17.11.2006 um 06:08:46
 
Vielen Dank einstweilen!
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ohereza
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 19.02.2007 um 10:13:45
 
Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt:
Es hat geklappt! Unser Vorgehen war Folgendes: Anmelden bei Sprachkurs mit Bestätigung, Erstellen der Verpflichtungserklärung und mit übersetzten & beglaubigten Schulzeugnissen zum Amt. Hinderlich war die Mitteilung, dass das Amt in Bayern die Papiere nach Baden-Württemberg schicken würde, was es nicht getan hat, daher gab es Verzögerung. Nach mehrfachen Nachfragen hat das Amt in Bayern dann die Aufenthaltsgenehmigung im Zweck umgeschrieben.
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ohereza
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 27.07.2007 um 11:58:13
 
und noch ein Anhang:
Der Zweck wurde seinerzeit umgeschrieben, nicht aber die Dauer des Aufenthaltes.
Die AB (Baden Württemberg) hat sich geweigert, trotz der Teilnahme am Spachkurs und deren Bestätigungen, den Aufenthalt zu verlängern. Ein Abschuss-Sprachtest war nicht möglich, deswegen musste sie ausreisen, ohne den Kurs zu Ende  machen zu können.
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