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Neuen Pass (Gelesen: 2.808 mal)
Faoliolair
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: CZ
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11.11.2006 um 18:35:46
 
Halihallo,

Ich möchte hier alle begrüßen als Neuling,und sich bedanken,dass solche Forum für uns Ausländer gibt.

Ich hätte da folgendes Problem, oder mehr Sorge.
Ich lebe jetzt mehr als 8 Jahre in D und habe einen unbefristeten Aufenhaltstitel.
Jetzt habe ich mir neuen pass machen lasen und möchte diese Titel übertragen in den neuen Pass.

Die Frage...kann mir diese titel entnommen werden?...wenn ich zur zeit alg2 bezieherin bin?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.11.2006 um 18:52:47
 
Ahoj,

Faoliolair schrieb am 11.11.2006 um 18:35:46:
Die Frage...kann mir diese titel entnommen werden?...wenn ich zur zeit alg2 bezieherin bin?


Entzug einer unbefristeten AE nur wegen ALG-II-Bezug anläßlich eines Antrags auf Übertrag in den neuen Paß kann ich mir nicht vorstellen.

Gruß, ULF
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 12.11.2006 um 23:20:09
 
Vgl. § 56 Abs. 1 AufenthG:
Zitat:
(1) Ein Ausländer, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
...
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen.

ALGII-Bezug zählt nicht zu diesen Gründen...

Abu
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Faoliolair
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Beiträge: 2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: CZ
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Antwort #3 - 13.11.2006 um 11:25:33
 
Ich möchte mich bei euch für die antworten bedanken. Smiley
Es ist gut gelaufen und ich habe jetzt auch noch Niederlasungerlaubnis bekommen.
Kann mir da jemand bitte erklären wo ist der unterschied zwischen unbefristeten Aufenhaltserlaubnis und niederlasungerlaubnis?....danke...
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Hartmut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch + Ehefrau: Vietnam
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Antwort #4 - 13.11.2006 um 11:49:47
 
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und ist Zweckgebunden, die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und räumlich unbeschränkt.

Gruß
Hartmut
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #5 - 13.11.2006 um 11:50:56
 
Hi,

die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel gibt es nicht mehr. Sie war ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Ausländergesetz, welches bis zum 31.12.2004 galt. -

An seine Stelle ist das Aufenthaltsgesetz als Teil des Zuwanderungsgesetzes getreten. Danach gibt es jetzt neben dem Visum nur noch die rechtmäßigen Aufenthalte "Aufenthaltserlaunbis", die nunmehr immer an einen (von vielen möglichen) Zweck gebunden und befristet ist  und die immer unbefristete "Niederlassungserlaubnis". Sie ist gewissermaßen an die Stelle der frühreren Titel "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" und "Aufenthaltsberechtigung" getreten.

Sollte jemand bis jetzt oder auch jetzt noch eine "unbefristete AE" im Pass haben, so gilt diese seit dem 01.01.2005 (In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes) als "Niederlassungserlaubnis" fort.

Bei Ausstellung eines neuen Passes wird dann aber natürlich auch der jetzt dem Gesetz entsprechende Titel dort eingetragen.

Alles klar?


=schweitzer=
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 13.11.2006 um 19:26:39
 
Wenn ich das richtig sehe, handelt es sich bei Faoliolair um eine tschechische Staatsbürgerin, also EU. Von daher wird es wohl eine Freizügigkeitsbescheinigung gem. § 2 Abs.5 FreizügG/EU geben.

Gruß, J.  Smiley
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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