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Staatsangehörigkeit (Gelesen: 4.744 mal)
hakomet
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Beiträge: 3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Staatsangehörigkeit
10.11.2006 um 17:58:21
 
Hallo leute,

ich habe folgendes Problem, könnt ihr mir da weiterhelfen bitte?

Ich habe türkischen Pass mit Aufenthaltsberechtigung, bin 38 und mein Pass läuft am 31.12.06 ab, dann müsste ich es eigentlich verlängern, aber dass geht leider nicht, weil ich meine Militärdienst immer verschoben habe. Eine Verlängerung meines Passes ist vom (verkürzte) Ableisten des Militärdienstes in Türkei abhängig. Nun habe ich mit dem Konsulatsbeamten gesprochen, er sagte mir, dass ich klinische Atteste bringen muss um ausgemustert zu werden, aber deutsche klinische Atteste werden in der Regel, wenn es um psychische Krankheiten geht immer bezweifelt und man muss dann nach Türkei um von dortigen Militäräzten untersucht zu werden. Wie ihr sicherlich weisst, wird man nicht mehr automatisch vom türksichen Staat ausgebürgert, wenn man sein Militärdienst nicht ableistet oder nicht ableisten kann oder will.

Aus psychischen Erkrankung und Taubheit(chronischer Tinnitus) am linken Ohr und aus moralisch ethischen Gründen und vor allem weil ich hier aufgewachsen(seit 1977 ununterbrochen in Deutschland) bin und auch hier sterben will, will ich aus der türkischen Staatsbürgerschaft austreten und auch dort kein Militärdienst leisten.

Ich will mich hier einbürgern lassen. Alle Vorraussetzungen für die Ansprucheinbürgerung sind gegeben. Leider habe ich es bisher versäumt mein Antrag auf Einbürgerung zu stellen. Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass es mir erteilt werden wird. (Zu erwähnen ist dass ich wahrscheinlich Anfang mitte nächstes Jahr, aus Gründen die ich nicht vertreten kann, arbeitslos werde. Der Betrieb wird geschlossen.) Ich will den Antrag hier in meiner Gemeinde in Oberbayern abgeben, die wiederum das an das Landratsamt weiterleitet wo die Ausländerbehörde ist.

Was muss ich beachten, was muss ich noch tun? Soll ich jetzt schon einen Antrag auf Ausbürgerung beim Konsulat stellen und meine Bemühung und Ernsthaftigkeit meiner Ausbürgerung darstellen bzw. beweisen? Ich bin ratlos. Was passiert wenn ich austrete und ich nicht eingebürgert werde.

Die Einbürgerungdauer kann ja sicher bis zu 2 Jahren oder länger dauern. Bis 31.12.06 habe ich ja denn türkischen Pass und die Einbürgerung bzw. Einbürgerungszusage ist bestimmt bis dahin nicht erteilt. Welchen rechtlichen Status habe ich da während dieser Zeit, wo ich kein gültigen Pass habe und welche Rolle spielt meine Aufenthaltsberechtigung dann.

Wie ist die Handhabung der deutschen Behörden in diesen Fällen bzw. mit was muss ich rechnen.


Ich bin sehr verzweifelt und denke schon wieder an Selbstmord. Ich leide seit sehr langem an Depressionen, Panik- und Angststörungen Borderlinestörungen, Persönlichkeitstörungen und habe schon zwei Selbstmordversuche(aus anderen psychsichen Gründen) hinter mir. Das Hinausschieben und hinauszögern von Dingen gehört zu meinem Krankheitsbild und geschieht bewusst und unbewusst. D. h. ich bin ein Selbstzerstörer und habe diese Schwierigkeiten, die jetzt auf mich kommen bewusst und unbewusst in Kauf genommen um mir selber Schwierigkeiten zu machen bzw. zu schaden. Kann mir ein ärztliches Gutachten bei den hiesigen Ausländerbehörde helfen, die meine Krankheit darstellt und erklärt warum ich aus meinem Krankheitsbild, die Einbürgerungsantrag schon frühzeitiger zu stellen?

Ich weiss nicht, was ich tun soll? Ich brauche dringend Rat. Bitte klärt mich auf. Ich bin sehr verzweifelt und weiss nicht mehr Ein und Aus?

Gruß hakomet

P.S.: Den Einbürgerungsantrag möchte ich am Montag den 13.11.06 abgeben.
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Hartmut
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Beiträge: 132

Landkreis Darmstadt - Dieburg, Germany
Landkreis Darmstadt - Dieburg
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch + Ehefrau: Vietnam
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Antwort #1 - 10.11.2006 um 18:34:11
 
Hallo Hakomet,

ich habe im Forum häufiger von der Möglichkeit des Freikaufes vom Militärdienst in der Türkei gelesen. Wäre dies für Dich eine Möglichkeit?

Gruß

Hartmut
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.11.2006 um 18:41:11
 
Vielleicht hilft das weiter:

Zitat:
§ 12 StAG Hinnahme der Mehrstaatigkeit
...
(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.


Gruß Edi
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 10.11.2006 um 19:51:41
 
Zitat:
und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.


Da dürfte er bereits rausgewachsen sein Zwinkernd

Evtl. käme eine der nachfolgenden Regelungen in Frage:

Zitat:
87.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat - ohne dass die Voraussetzungen des Absat-
            zes 3 vorliegen - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der                Leis    tung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlas-
            sungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber


            a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen
               Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn
               Jahre im Inland,


            b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinander-
               setzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der
               Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden
               könnte,


            c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen
               Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemein-
               schaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder


            d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwen-
               dung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatz-
               dienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.


Aber ein gültiger Pass ist für die Einbürgerung notwendig Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.11.2006 um 21:12:53
 
@ronny
Zitat:
in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist


Wann ist man den aus dem wehrpflichtige Alter herausgewachsen?

Ich dachte, so lange er EIngezogen werden kann, ist er im wehrpflichtigen alter und in TR geht das "nach Hören sagen" bis zum 45 Lebensjahr!

Gruß Edi
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hakomet
Themenstarter Themenstarter
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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Antwort #5 - 11.11.2006 um 03:18:44
 
Hallo Leute, danke für eure Antworten.

Kann ich jetzt die Ausbürgerung beantragen, unabhängig jetzt ob ich den Armeedienst bei der türkischen Armee aus krankheitsbedingten und ethisch moralischen Gründen nicht machen will, und gleichzeitig die Einbürgerung in die deutsche Staatsbürgscherschaft ? Mein Pass ist ja noch gültig bis Ende dieses Jahres. Es ist auch klar, dass die von der türkischen Behörden natürlich erschwert wird. Welche rechtliche Situation entsteht dann, wenn mann Pass am 31.12.06 ausläuft. Gilt noch meine Aufenthaltsberechtigung noch oder nicht? Bin ich dann schon vorab staatenlos oder gelte ich als noch türkischer Staatsbürger ohne gültigen Pass aber mit Einbürgerungsbegehren. Wie sehen es die deutschen Behörden diese Sache?

Gruß Hakomet
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.044

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #6 - 11.11.2006 um 08:15:03
 
hakomet schrieb am 11.11.2006 um 03:18:44:
Kann ich jetzt die Ausbürgerung beantragen,

Du kannst die Entlassung erst dann beantragen, wenn du von der Einbürgerungs-
behörde die dafür notwendige Einbürgerungszusicherung erhalten hast.

Zitat:
Welche rechtliche Situation entsteht dann, wenn mann Pass am 31.12.06 ausläuft. Gilt noch meine Aufenthaltsberechtigung noch oder nicht?

Du musst dich um eine Verlängerung bemühen. Die A-Berechtigung gilt als NE
weiter.

Zitat:
Bin ich dann schon vorab staatenlos

Nein. Eine Staatsangehörigkeit erlischt nicht, wenn der Pass ungültig wird.

Zitat:
oder gelte ich als noch türkischer Staatsbürger

Du bist so lange türkischer Staatsangehöriger, bis die türkischen Behörden dich
aus der Staatsangehörigkeit entlassen haben.

Zitat:
Vielleicht hilft das weiter:

Nein. § 12 Abs. 3 StAG ist nur anwendbar, wenn bei dem Einbürgerungebewerber
noch mit einer Einberufung in die (deutsche) Bundeswehr gerechnet werden kann,
siehe Verwaltungsvorschriften dazu.

Für den Fall, dass der Entlassungsantrag abgelehnt wird, hat Ronny die Lösung
aufgezeigt. Eine andere gibt es nicht, da der Grund für die Verweigerung der
Entlassung beim Bewerber selbst liegt.

Für eine gesundheitsbedingte Befreiung vom Wehrdienst wird er sich wohl oder
übel in die Türkei begeben müssen.
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