Hallo,
so wie versprochen der Nachtrag:
Das Gebiet Sloweniens gehörte teilweise zum Anwendungsgebiet der "Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains" vom 14.10.1942 (RGBl. I Seite 648). Es handelte sich um die Gebiete die früher zu Österreich gehört hatten und durch den Versailler Vertrag nach 1918 dann Jugoslawien zugeteilt worden waren.
Folgende Bewohner des Gebietes erwarben durch Sammeleinbürgerung die deutsche Reichsangehörigkeit:
1. ehem. jugosl. Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit die am 14.04.1941 in dem betreffenden Gebiet ihren Wohnsitz hatten oder das Heimatrecht besaßen,
2. Staatenlose deutscher Volkszugehörigkeit , die an diesem Tag dort ihren Wohnsitz hatten.
Die deutschen Volkszugehörigen die unter die Anwendungsvoraussetzungen der o.VO fielen, sind nach Massgabe des § 1 Abs. 1 des ersten Gesetzes zur regelung von fragen der Staatsangehörigkeit (1.StARegG) vom 22.02.1955 (BGBl. I Seite 65 ) deutsche Staatsangehörige geworden.
Danach ehelich geborene Kinder erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit wenn ihr Vater sie erhalten hatte, von der Mutter ließ sich die deutsche Staatsanghörigkeit erst nach dem 01.01.1975 ableiten.
Zwischenzeitlich eingetretene Verlusttatbestände waren zu beachten, allerdings wurde die jugoslawische Staatsangehörigkeit nicht als hinderlich angesehen .
Weil die Anwendung der o.g. Verordnung völkerrechtswidrig war (aber von Deutschland trotzdem beachtet wird) konnte defacto die jugoslawische Staatsangehörigkeit der betroffenen deutschen Volkszugehörigen vor 1945 nicht verloren gehen, sondern lebte nach dem 08.05.1945 automatisch wieder auf. Infolgedessen stellte der Besitz der jugoslawischen Staatsangehörigkeit kein Indiz dafür dar, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten war. Aus deutscher Sicht waren die Betroffenen Doppelstaater geworden. Nur nach 1945 eintretende Verlusttatbestände die im RuStAG geregelt waren, führten zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Beispiel Eheschließung einer deutschen Frau mit einem Ausländer vor 1949 etc.).
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Sollte sich belegen lassen, dass der vater Deiner Frau oder dessen Vater am 14.04.1941 im Anwendungsgebiet der VO Wohnsitz oder heimatrecht besaß und deutscher Volkszugehöriger war, dann bestünde Chance, dass Deine Frau ebenfalls durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Das Ganze lässt sich aber nur in einem Verfahren zur Feststellung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit klären, für welches die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zu beantragen wäre. Zuständig dürfte die für ihren Wohnsitz zuständige Kreisbehörde (Landratsamt) sein, bei Wohnsitz im Ausland das BVerwAmt.
Grüße
Ronny