rumburak schrieb am 09.11.2006 um 14:51:27:1. Frage: Während des Studiums wurden zwar keine Beiträge gezahlt, aber kann das nicht angerechnet werden?
Nein.
Zitat:2. (Verständnis)Frage: Unter den Voraussetzungen bei § 9
StAG finden sich keine Angaben zu den Rentenbeiträgen, die Vorausetzungen zur Einbürgerung erscheinen mir somit einfacher als zum Erhalt der
NE. Wie paßt denn das zusamenn? Oder hab ich was übersehen?
Ja. In § 9 wird auf die sonstigen Voraussetzungen nach § 8 verwiesen.
In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 heißt es:
Zitat:8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-
chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine
ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Ohne ausreichende Altersabsicherung ist also weder eine Einbürgerung nach § 8
noch nach § 9
StAG möglich, üblicherweise durch eine ausreichende Anzahl
eingezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine private Absicherung
(insbesondere z.B. bei Selbständigen) ist aber ebenfalls möglich.