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Einbürgerung für Studenten mit Promotionsabsicht (Gelesen: 1.543 mal)
asoka2@hotmail.de
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung für Studenten mit Promotionsabsicht
30.10.2006 um 10:41:59
 
Hallo,

ich bin über 10 Jahre in Deutschland. Ich kam zwecks Studium und arbeite zur Zeit als Angestellte an einer Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter und besitze Aufenthaltserlaubnis nach §18.

Meine Frage lautet: Nach meinem Studium war ich ca 2 Jahre Promotionsstudent. Leider konnte ich meine Promotion aus verschiedneen Gründen nicht abschließen, aber habe vor, damit wieder anzufangen. Wenn ich mich jetzt einbürgern lasse, wird diese Zeit (Promotionszeit) anerkannt?

Ich habe mit einem Behörde Kontakt aufgenommen, der meinte, er wird mich nicht einbürgern lassen, weil als Promotionsstudent hatte ich ein Aufenthaltserlaubnis §16 und dies ist als Entwicklungshilfe gedacht.

Bei Bedarf schreibe ich in Details.

Vielen Dank im voraus.

Grüße Asoka
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 30.10.2006 um 11:18:31
 
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

Zitat:
Fazit: Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema. Also bitte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde abklären.

Ergebnis kann sein: Wird angrechnet, wird teilweise angerechnet, wird nicht angerechnet.

EDIT: Ach ne. Einbürgerung ist wohl immer entweder oder, aber nicht halb/halb ... ?

Zitat:
Bei Bedarf schreibe ich in Details.

Wohnort wäre intessant um zu sehen, wie dort üblicherweise verfahren wird.
Kannst du übrigens auch im Profil hinterlegen ... und dann gleich noch "Mitarbeiter Einbürgerungsbehörde" in "bin selbst Ausländer" ändern Zwinkernd
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asoka2@hotmail.de
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Nicht aus der EU
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Antwort #2 - 31.10.2006 um 10:47:51
 
Hallo,

Ich komme aus Stuttgart.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 01.11.2006 um 21:08:49
 
In BaWü gilt für die Anrechenbarkeit von Zeiten mit A-Bewilligung bzw. AE zu
Studienzwecken das gleiche wie in Bayern. Ich habe dies gerade in einem anderen
Thread erläutert:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1162243281
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.11.2006 um 11:52:07
 
Hallo Ralf,

vielen Dank für deinen Eintrag. Wie ich verstanden habe, wird der Aufenthalt während meiner Promotionzeit nicht gerechnet. Stimmt das?

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