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Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 17.445 mal)
Pascal 14
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29.10.2006 um 14:41:29
 
Gruss an alle!

zuerst möchte ich ein ganz dickes lob an euch ausrichten.Dies ist eine der wenigen virtuellen Möglichkeiten sich bezüglich Ausländerfragen in Deutschland zu informieren!
Nun meine Frage an die Experten: Ich bestitze eine deutsche Niederlassungserlaubnis(kein EU-Bürger), bin seit wenigen Wochen im Besitz eines österreischen Meldezettels.Meinen Wohnort in Linz habe ich als Nebenwohnsitz bestimmt.Ich habe mit Sicherheit nicht vor mich in Deutschland abzumelden! Laut meinen Information darf ich mich mit einer deutschen Niederlassungserlaubnis nicht länger als 90 Tage in Österreich aufhalten.Gilt dies pro Halbjahr?Ich vermute, dass das Ausstellungsdatum meines Meldezetells der Beginn meines offiziellen Aufenthalts ist. Ich habe von einigen Personen gehört,dass viele kurz vor Ablauf der 3 Monate ausreisen und einige Tage später wieder einreisen und somit wieder drei Monate sich legal als Touristen aufhalten.Ich kann kein Gesetz finden,welches diese Vorgehensweise strikt untersagt.... Könnte ich dies auch machen?Müsste ich dafür mich beim Magistrat abmelden,trotz Nebenwohnsitz...Wie Ihr sicherlich euch denken könnt,habe ich nicht vor an Grenzübergängen Schwierigkeiten zu bekommen...Ich habe das Gefühl, dass mir mein Meldezettel bei einer Wiedereinreise an der Grenze Probleme bereiten könnte! Darf ich mich ohne Meldezettel legal aufhalten?Ich bin jetzt zB wieder in Deutschland aber laut österreichischen Meldezettel bin ich noch  in Linz. Ich möchte nicht in Österreich erwerbstätig sein.Mein Wunsch ist es "nur" einen längeren Zeitraum als 3 Monate in Österreich zu bleiben...

Vielen Dank für eure Mühe!!!!!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.10.2006 um 18:16:22
 
Art. 5 Abs. 1 Grenzkodex: "Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum". Soweit Österreich keine günstigeren nationale Regelungen hat (was ich nicht annehme).

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Pascal 14
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Antwort #2 - 29.10.2006 um 18:22:04
 
dies ist mir auch bekannt,aber ich wäre nie konstant über einen zeitraum von über 2 Monaten in Linz.....
"Von der vielfach praktizierten Vorgangsweise, nach Ablauf von drei Monaten aus- und nach ein paar Tagen wieder einzureisen, wird dringend abgeraten..." dies habe ich im Internet gefunden....Ich kann nicht daraus entnehmen,dass es strikt verboten ist,zumal ich mich nicht niederlassen möchte.....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.10.2006 um 18:41:23
 
Hallo,

ich verstehe Dein Problem nicht. Mit einer deutschen AE/NE darfst Du Dich in AT (oder anderen Schengen-Ländern) nur zu Kurzaufenthalten aufhalten. Kurzaufenthalte sind Aufenthalte von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum. Im Klartext also (denn vermutlich ist es nur ein sprachliches Problem): Du darfst Dich innerhalb der letzten sechs Monate nicht mehr als 3 Monate (also zur Vereinfachung: 90 Tage) im anderen Land aufgehalten haben. Dabei ist es egal, wie oft Du innerhalb dieses Zeitraumes ein- und ausgereist bist. Der fragliche 6-Monatszeitraum bezieht sich immer auf den aktuellen Tag, nicht auf Kalenderhalbjahre etc.

Liegen die Voraussetzungen nicht (mehr) vor, dann ist es kein Kurzaufenthalt mehr im Sinne des Grenzkodex/SDÜ und somit gelten ausschließlich nationale österreichische Gesetze.

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Pascal 14
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Antwort #4 - 29.10.2006 um 18:54:27
 
Laut meinen Informationen sollte es möglich sein, bei einer Abreise vor Ablauf der 90 Tage wieder für einen bestimmten Zeitraum einzureisen....Wie soll überhaupt diese Ein und Ausreise kontrolliert werden,wenn die Grenzen praktisch "offen" sind. Ich habe von einigen Fällen gehört,dass vor Ablauf der 90 Tage die Menschen wieder ausreisen,aber kurze Zeit später wieder einreisen und somit wieder als Touristen im  Land sind.Angeblich soll es keine Probleme geben,wenn man glaubhaft macht,dass man nicht zu Niederlassungszwecken sich im Land aufhält.Ein striktes Verbot gegen dieses Vorgehen konnte ich bisher nicht finden...
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Antwort #5 - 29.10.2006 um 19:30:49
 
Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 18:54:27:
Ein striktes Verbot gegen dieses Vorgehen konnte ich bisher nicht finden...


Hi,
ein "Verbot" ist im nationalen, österreichischen Recht
sicher zu finden. Es wird so ähnlich lauten wie: Du brauchst
eine Aufenthaltserlaubnis in Ö., bist aber von dieser für einen
Kurzaufenthalt (90 Tage/Halbjahr) befreit, wenn Du im Be-
sitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengenstaates
bist.

Zitat:
Ich habe von einigen Fällen gehört,dass vor Ablauf der 90 Tage die Menschen wieder ausreisen,aber kurze Zeit später wieder einreisen und somit wieder als Touristen im  Land sind.

Du kannst sicher sein, dass diese Probanden gegen ge-
setzliche Bestimmungen verstoßen. In D. würden sie wegen
illegalen Aufenthaltes belangt werden (sofern die 90-Tage-
Frist überschritten wird).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #6 - 29.10.2006 um 19:48:13
 
Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 18:54:27:
Laut meinen Informationen sollte es möglich sein, bei einer Abreise vor Ablauf der 90 Tage wieder für einen bestimmten Zeitraum einzureisen....Wie soll überhaupt diese Ein und Ausreise kontrolliert werden,wenn die Grenzen praktisch "offen" sind. Ich habe von einigen Fällen gehört,dass vor Ablauf der 90 Tage die Menschen wieder ausreisen,aber kurze Zeit später wieder einreisen und somit wieder als Touristen im  Land sind.Angeblich soll es keine Probleme geben,wenn man glaubhaft macht,dass man nicht zu Niederlassungszwecken sich im Land aufhält.Ein striktes Verbot gegen dieses Vorgehen konnte ich bisher nicht finden...


Fragst Du nach der Rechtslage oder nach dem, was irgendwelche Leute machen?

Die Rechtslage ist eindeutig, Quelle wurde bereits genannt. Rechtsfolge eines Verstoßes wäre ein unrechtmäßiger Aufenthalt, den wohl auch die Österreicher mittels Ausweisung und ggf. ihrem Strafrecht sanktionieren werden. Wenn Du das nicht als "Verbot" betrachtest...

Dass es Menschen gibt, die sich nicht an die 'Gesetze' halten und dabei auch (noch) nicht erwischt wurden, ist sicherlich wahr, ändert aber nichts an der Lage.

Ansonsten regelt Art. 11 Grenzkodex den Rest. Auf eine Absicht sich niederzulassen, kommt es demzufolge überhaupt nicht an.

Im Übrigen ist die Erwerbstätigkeit im anderen EU-Land untersagt. Bei dem was Du willst, wäre evtl. die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG interessant.

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Antwort #7 - 29.10.2006 um 19:49:52
 
Ich habe grad von einer Freudin gehört,dass sie in Österreich mit deutscher Niederlassungserlaubnis studiert.Sie ist einfach nur ins Ausländeramt gegangen und hat irgendein Formular ausgefüllt,dass sie für ein Jahr im Ausland bleiben darf...gegebenfalls kann sie diese Frist sogar verlängern! Kann mir irgend jemand sagen, wie dieser Antrag heisst und wo ich ihn genau bekommen kann?
Vielen Dank!!!!
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Antwort #8 - 29.10.2006 um 19:56:18
 
Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 19:49:52:
Ich habe grad von einer Freudin gehört,dass sie in Österreich mit deutscher Niederlassungserlaubnis studiert.Sie ist einfach nur ins Ausländeramt gegangen und hat irgendein Formular ausgefüllt,dass sie für ein Jahr im Ausland bleiben darf...gegebenfalls kann sie diese Frist sogar verlängern! Kann mir irgend jemand sagen, wie dieser Antrag heisst und wo ich ihn genau bekommen kann?
Vielen Dank!!!!

Hi,
schau mal in § 51 Abs. 4 AufenthG. Zusätzlich wäre
aber noch eine österreichische Erlaubnis erforderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #9 - 29.10.2006 um 20:00:12
 
was für eine erlaubis wenn ich fragen darf?Meine Freundin hat sogar bei der österreichischen Botschaft angerufen..angeblich ist nur ein meldezettel aus österreich notwenig...und somit war für die das Problem gelöst.Ihr NE wird sie auch nicht verlieren
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« Zuletzt geändert: 29.10.2006 um 20:11:28 von Pascal 14 »  
 
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Antwort #10 - 29.10.2006 um 20:46:33
 
Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 20:00:12:
was für eine erlaubis wenn ich fragen darf?Meine Freundin hat sogar bei der österreichischen Botschaft angerufen..angeblich ist nur ein meldezettel aus österreich notwenig...und somit war für die das Problem gelöst.Ihr NE wird sie auch nicht verlieren



Die NE geht nicht verloren, wenn die ABH eine verlängerte
Wiedereinreisefrist bestimmt. Die Frage der Aufenthaltsnahme
in Ö. richtet sich nach dortigem Recht. Wenn Du meinst, der
vorliegenden Auskunft trauen zu können, dann tu es. Ich per-
sönlich würde bei einer Ö-ABH nachfragen.
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Antwort #11 - 29.10.2006 um 20:57:32
 
Kann ein Auslandsstudium ein Grund für eine verlängerte Ausreisefirst sein?Kann also ein Studium in Österreich als ein "Natur nach vorübergehender Grund" für die Ausreise sein?Müsste man dann die verlängerte Wiedereinreisefrist in Österreich bestätigen lassen? Falls ja inwiefern?? Ich möchte ja dort keine Familie gründen,arbeiten usw....
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Antwort #12 - 29.10.2006 um 21:21:26
 
Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 20:57:32:
Ich möchte ja dort keine Familie gründen,arbeiten usw....

Was möchtest Du denn dort?
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Antwort #13 - 29.10.2006 um 21:24:05
 
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Antwort #14 - 29.10.2006 um 22:13:24
 
gibts da eine möglichkeit auf verlängerte wiedereinreisefrist?
für jede antowort bin ich sehr dankbar!!!wurde bereits an der uni angenommen.....
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