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Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 17.423 mal)
Pascal 14
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Antwort #30 - 30.10.2006 um 20:52:51
 
Ich weiss leider nicht welche Information ich jetzt glauben soll... Griesgrämig Ich bin leider kein Experte und blicke vor lauter Gesetzen kaum noch durch!
Die verlängerte Wiedereinreisefrist wird wohl meine einzige Möglichkeit sein ein Studium in A zu beginnen. Da ich leider keine Erfahrungen mit formlosen Anträgen habe, frage ich mich wie ich einen solchen Antrag gestalten kann....Darf ich mich auf AufenthG §51 Abs 4.1.1 sowie § 51 Abs. 4.2. beziehen? Die Liebe zu meiner Freundin wird leider keiner richtig ernst nehmen Griesgrämig Ist die hohe Reputation der Uni ein Grund fürs Studium im Ausland? Ich wäre froh wenn mir mindestens das Vordiplom als Erledigung des Aufenthaltszwecks angesehen wird. Ich möchte auf keinen Fall meine NE verlieren, zumal ich gerade dabei bin,meine Unterlagen für die dt. Staatsbürgerschaft abzugeben! Hat eine verlängerte Wiedereinreisefrist negative Konsequenzen auf meinen Antrag auf dt. Staatsbürgerschaft? Leider besitze ich im Moment die nicht finanziellen Mittel um mich von meiner bosnischen Staatsbürgerschaft "abzumelden",weil ich 21 bin. Aber mit dem sparen habe ich schon angefangen!!!! Smiley
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Mick
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Antwort #31 - 30.10.2006 um 21:16:36
 
ulf schrieb am 30.10.2006 um 20:40:25:
Doc sieht das anders und belegt seine Sicht auch.

Gruß, ULF


Aber immer nur vorbehaltlich der nationalen
österreichischen Bestimmungen. Und da bin ich
- bis zum Beweis des Gegenteils - davon über-
zeugt, dass diese im "harmonischen Schengen"
gleich behandelt werden:
Aus der Page, auf die Pascal hingewiesen hat:
Zitat:
    *  Von der vielfach praktizierten Vorgangsweise, nach Ablauf von drei Monaten aus- und nach ein paar Tagen wieder einzureisen, wird dringend abgeraten.

     Zwar besteht für die meisten Staaten grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche die neuerliche Einreise zu touristischen Zwecken verbietet, jedoch ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine Niederlassung beabsichtigt ist, oder der Fremde mit seiner Einreise Zwecke verfolgt, zu welchen er im Besitz eines Aufenthaltstitels sein muss.

     Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
         o der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
         o der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
         o der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Alles was zwischen dem Zeitraum der erlaubten drei Monate und besagten sechs Monaten liegt, ist im Einzelfall bei der Einreise zu beurteilen. Dabei obliegt es dem Fremden, dem Grenzkontrollorgan – unter Nachweis geeigneter Unterlagen – glaubhaft zu machen, das eine Einreise zu touristischen Zwecken ohne Niederlassungsabsicht vorliegt.

Um sich Enttäuschungen zu ersparen, sollte man sich vor Reiseantritt überlegen, wie lange man bleiben möchte und gegebenenfalls ein Visum D oder einen Aufenthaltstitel beantragen (etwa bei Kursbesuchen über drei Monate).

Für mich besteht da kein Zweifel, dass eine Aufent-
haltstitelpflicht in Ö. besteht, da kein touristischer
Aufenthalt angestrebt wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Pascal 14
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Antwort #32 - 30.10.2006 um 21:23:49
 
Um ehrlich zu sein belasten mich eher die anderen Fragen bezüglich formlosen Antrags, dt Staatsbürgerschaft( siehe oben)
Ich möchte kein Tourist sein.....Sondern Student
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Ulf
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Antwort #33 - 30.10.2006 um 21:26:29
 
Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 21:23:49:
Ich möchte kein Tourist sein.....Sondern Student


Wie sind denn Deine Aussichten, in Linz außer der Anmeldung auch noch eine Aufenthaltsgenehmigung zum Studium (oder wie auch immer das da heißt) zu bekommen?

Gruß, ULF
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Pascal 14
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Antwort #34 - 30.10.2006 um 21:33:55
 
Also zuerst strebe ich eine verlängerte Wiedereinreisefrist an.Inwiefern diese Möglich ist,weiss ich noch nicht,hängt wohl vom formlosen Antrag ab! Leider kann ich Beamte nicht einschätzen,weiss nicht ob ich emotional werden darf,oder nur sie nur mit Gesetzen belagern soll.Würde dies klappen,hätte  ich einen grösseren "Spielraum". Laut einer Freundin von mir, die auch eine verlängerte Wiedereinreisefrist bekommen hat(vorerst 1 Jahr), ist es nicht notwendig ein zusätzliches Visum in A zu beantragen.Sie studiert in Wien. Sie hat sogar die Botschaft angerufen....In Österreich solle sie sich nur anmelden,sprich über einen Meldezettel verfügen....
Irgendwie kann ich nicht glauben,dass in A nichts weiteres verlangt wird.Aber sollte dies Tatsächlich stimmen,dass ich mit Hilfe dieser verlängerten Wiedereinreisefrist studieren darf und ich kein zusätzliches Visum brauche und somit meine NE nicht erlischt,dann bin ich der glücklichste Mensch auf der Welt....
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Antwort #35 - 30.10.2006 um 21:44:00
 
Ich schätze, es wird eine Verhandlung mit der deutschen Ausländerbehörde nötig sein. Insoweit der NE-Inhaber in Österreich studieren will, gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten will, scheint es nicht den deutschen (europäischen) Interessen zuwiderlaufen. Allerdings bedingt der Lebensmittelpunkt in D. rein rechtlich im Allgemeinen eine Anwesenheit von 185 Tagen pro Jahr.

Ich favorisierte einen offiziellen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich zum Zweck des Studiums, um eine offizielle schriftliche Bestätigung der österreichischen Behörden zu haben/bekommen; und gleichzeitig die Sache mit der deutschen ABH zu besprechen, um eine Fristverlängerung zu bekommen.

Mit beiden schriftlichen Bestätigungen in der Tasche kann eigentlich gar nichts mehr schief gehen!

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Antwort #36 - 30.10.2006 um 22:48:58
 
Ein Studentenvisum ist ein Problem,nur wenn ich noch das die dt NE im Pass habe,dann habe ich ein Problem.Laut Ausländerbehörde,verliere ich innerhalb sechs Monate meinen NE.....weiss nicht was ich dagegen machen soll.Ich will doch nur studieren.... Griesgrämig Keine ahnung obs da eine Ausnahme gibt? Wissen Sie vielleicht etwas darüber?Wie soll ich über 185 Tage in D sein,wenn ich dort studiere.Ich dachte diese verlängerte Fristverlängerung ermöglich mir einen längeren Aufenthalt.Ich werde aber konstant eh nie länger als 2 Monate in A sein,da ich meine Eltern besuchen möchte!
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« Zuletzt geändert: 30.10.2006 um 23:04:15 von Pascal 14 »  
 
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Antwort #37 - 31.10.2006 um 09:03:05
 
Zitat:
Keine ahnung obs da eine Ausnahme gibt?


Wie Du bereits bei der "Konkurrenz" erfahren hast, gibt es einen Regelanspruch auf Festsetzung der längeren Wiedereinreisefrist Zwinkernd

Nur, wir hier werden das nicht lösen können für Dich, das mußt Du mit Deiner ABH ausmachen, wenn abgelehnt wird, notfalls gegen die Ablehnung Rechtsmittel einlegen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #38 - 31.10.2006 um 12:49:59
 
Rechtsmittel möchte ich nicht einlegen,zumal mein Semster in A schon angefangen hat. Ich bräuchte so schnell wie möglich eine Lösung.Beamten sind ja auch nur Menschen Smiley Ich hoffe Sie verstehen mich,denn ich habe keine schlechten Absichten.Nur leider habe ich das bürokratische Pech, dass ich kein EU- Bürger bin.
Könnte mir jemand sagen, wie ich einen formlosen Antrag stellen soll?Ich weiss ja nicht mal ob ich meine Sachbearbeiterin anschreiben soll,allgemein Damen und Herren oder dies komplett weglassen...Da fangen schon die ersten Schwierigkeiten an.Laut Gesetz habe ich ja Anspruch auf verlängerte Wiedereinreisefrist,falls ich mein Studium im A beweisen kann.....Nur wie soll ich da am besten vorgehen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #39 - 31.10.2006 um 13:00:03
 
Pascal 14 schrieb am 31.10.2006 um 12:49:59:
Könnte mir jemand sagen, wie ich einen formlosen Antrag stellen soll?Ich weiss ja nicht mal ob ich meine Sachbearbeiterin anschreiben soll,allgemein Damen und Herren oder dies komplett weglassen...


Ist fast egal, nur ganz ohne Anrede macht sich nicht gut.

Gruß, ULF
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Antwort #40 - 31.10.2006 um 13:09:30
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich einen Antrag auf eine verlängerte Wiedereinreisefrist auf Grund eines Studiums in der Republik Österreich stellen.

Ich besitze eine Niederlassungserlaubnis und möchte mich wegen eines Studiums an der Universität Linz  länger als sechs Monate aufhalten. Laut AufenthG §51 Abs.4.1.1 kann ein Studium im Ausland als ein aus seiner Natur nach vorübergehender Grund für einen Auslandsaufenthalt deklariert werden.
Der von mir favorisierte Diplomstudiengang wird in Österreich noch angeboten, der mir helfen soll, meinen weiteren, späteren Lebensweg zu meistern. Zudem genießt die Linzer Universität eine hohe Reputation, die meine zukünftigen Berufschancen deutlich steigen lässt. Aus diesen Gründen bewarb ich mich an dieser Universität, die mir für das Wintersemester 2006/07 eine Zulassung erteilte.
So wie es das AufenthG § 51 Abs.4.2 vorschreibt werde ich nach der Erledigung meines Auslandzwecks keinen weiteren Aufenthalt in Österreich anstreben. 
Seit meinem ...... Lebensjahr lebe ich in Deutschland. Die gesamte Schulzeit habe ich hier erfolgreich abgeschlossen. Meine Familie lebt in xy. Ich bin sehr gebunden an diese Region. Ein Verlust meiner Niederlassungserlaubnis hätte tragische Folgen für mich. Daher bitte ich Sie zutiefst um Ihr Verständnis.


Dies wäre ein möglicher Versuch....Habe ich vielleicht etwas stilistisch falsch gemacht?Fehlen noch Argumente? Ich hoffe, es nimmt mir keiner übel,dass ich so verzweifelt bin....
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Antwort #41 - 31.10.2006 um 13:12:41
 
Pascal 14 schrieb am 31.10.2006 um 13:09:30:
Dies wäre ein möglicher Versuch....Habe ich vielleicht etwas stilistisch falsch gemacht?Fehlen noch Argumente? Ich hoffe, es nimmt mir keiner übel,dass ich so verzweifelt bin....


Lass das "zutiefst" weg, ein Bückling ist nicht erforderlich Zwinkernd

Ansonsten gilt: Versuch macht kluch!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #42 - 31.10.2006 um 13:13:04
 
Pascal 14 schrieb am 31.10.2006 um 13:09:30:
Fehlen noch Argumente? Ich hoffe, es nimmt mir keiner übel,dass ich so verzweifelt bin....


Du schreibst zwar, wo Du studierst, aber nicht explizit, wo Du Dich aufhalten willst. Also z.B. "außerhalb des Geltungsbereichs des Aufenthaltsgesetzes".

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Antwort #43 - 31.10.2006 um 14:10:42
 
Ich habe das Gefühl wenn ich mit Gesetzen argumentiere,dass die Behörden den Eindruck bekommen das ich mich wichtig stelle möchte.Ich möchte aber durch die Gesetze die Arbeit von der Sachberabeiterin erleichtern,damit dieser Prozess der Genehmigung nicht so lange dauert.Ich werde natürlich in Linz wohnen und sogar in einen Studentenheim.Ich will ja studieren...Sollte ich beim Antrag auch einen Meldezettel mitbringen als Beweis?Den Meldezettel habe ich bereits!
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Antwort #44 - 31.10.2006 um 14:19:08
 
Pascal 14 schrieb am 31.10.2006 um 14:10:42:
Ich habe das Gefühl wenn ich mit Gesetzen argumentiere,dass die Behörden den Eindruck bekommen das ich mich wichtig stelle möchte. [...] Sollte ich beim Antrag auch einen Meldezettel mitbringen als Beweis?Den Meldezettel habe ich bereits!


Dann schreibst Du halt "im Ausland". Österreichischen Meldezettel würde ich nicht unbedingt auf den Tisch legen, sonst hat die ABH womöglich den Eindruck, Du stellst sie vor vollendete Tatsachen.

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