ulf schrieb am 30.10.2006 um 20:40:25:Doc sieht das anders und belegt seine Sicht auch.
Gruß, ULF
Aber immer nur vorbehaltlich der nationalen
österreichischen Bestimmungen. Und da bin ich
- bis zum Beweis des Gegenteils - davon über-
zeugt, dass diese im "harmonischen Schengen"
gleich behandelt werden:
Aus der Page, auf die Pascal hingewiesen hat:
Zitat: * Von der vielfach praktizierten Vorgangsweise, nach Ablauf von drei Monaten aus- und nach ein paar Tagen wieder einzureisen, wird dringend abgeraten.
Zwar besteht für die meisten Staaten grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche die neuerliche Einreise zu touristischen Zwecken verbietet, jedoch ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine Niederlassung beabsichtigt ist, oder der Fremde mit seiner Einreise Zwecke verfolgt, zu welchen er im Besitz eines Aufenthaltstitels sein muss.
Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
o der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
o der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
o der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Alles was zwischen dem Zeitraum der erlaubten drei Monate und besagten sechs Monaten liegt, ist im Einzelfall bei der Einreise zu beurteilen. Dabei obliegt es dem Fremden, dem Grenzkontrollorgan – unter Nachweis geeigneter Unterlagen – glaubhaft zu machen, das eine Einreise zu touristischen Zwecken ohne Niederlassungsabsicht vorliegt.
Um sich Enttäuschungen zu ersparen, sollte man sich vor Reiseantritt überlegen, wie lange man bleiben möchte und gegebenenfalls ein Visum D oder einen Aufenthaltstitel beantragen (etwa bei Kursbesuchen über drei Monate).
Für mich besteht da kein Zweifel, dass eine Aufent-
haltstitelpflicht in Ö. besteht, da kein touristischer
Aufenthalt angestrebt wird.