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Einreise und Ausreise mit Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 17.441 mal)
Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #15 - 30.10.2006 um 11:45:10
 
Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 22:13:24:
gibts da eine möglichkeit auf verlängerte wiedereinreisefrist?

Grundsätzlich ja. Dürfte aber bei einem Auslandssemester oder einem zeitlich beschränkten Aufbaustudiengang besser funktionieren als bei einem langjährigen Erststudium.
Letztendlich liegt die Erteilung der verlängerten Frist im Ermessen der ABH, also am besten dort nachfragen...

Abu
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 30.10.2006 um 12:29:38
 
Pascal 14 schrieb am 29.10.2006 um 14:41:29:
Nun meine Frage an die Experten: Ich bestitze eine deutsche Niederlassungserlaubnis(kein EU-Bürger), bin seit wenigen Wochen im Besitz eines österreischen Meldezettels.
Ich habe das Gefühl, dass mir mein Meldezettel bei einer Wiedereinreise an der Grenze Probleme bereiten könnte! Darf ich mich ohne Meldezettel legal aufhalten?Ich bin jetzt zB wieder in Deutschland aber laut österreichischen Meldezettel bin ich noch  in Linz. Ich möchte nicht in Österreich erwerbstätig sein.Mein Wunsch ist es "nur" einen längeren Zeitraum als 3 Monate in Österreich zu bleiben...


Hast Du schon eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU beantragt, oder scheitert es am regelmäßigen Einkommen?

Was hattest Du bei Beantragung des österreichischen Meldezettels als Zweck Deines Aufenthalts angegeben? Studium? Freundin?

Gruß, ULF
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Pascal 14
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dringend:formloser Antrag zu Auslandsstudium
Antwort #17 - 30.10.2006 um 11:43:09
 
Zuerst möchte ich mich bei den Administratoren entschuldigen,dass ich ein neues Thema eröffne, obwohl ich gestern schon eines begonnen habe.Ich erhoffe mir durch Ihre Hilfe eine schnelle Lösung meines Prblems:
Ich bestitze eine NE und bin kein EU-Büger...Aus privaten Gründen möchte ich in Österreich studieren.Um ehrlich zu sein,lässt mir die Liebe meines Lebens praktisch keine andere Wahl....Nun laut AufenthG §51.Abs 4.1.1

"allen Ausländern,die eine NE besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z.B für ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen"
habe ich entschieden einen Antrag zu stellen.

Ausserdem konnte ich aus dem AufenthG entnehmen, dasss nach § 51.Abs.4.2 "Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt dem jeweiligen Aufenthaltszweck.Die Frist kann so bemessen werden,dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks,drei Monate zeit für die Wiedereinreise bleiben.Eine Verlängerung der Frist ist möglich. solange sie noch nicht abgelaufen ist"

Auf Grund dieser Tatsache war ich heute bei der Ausländerbehörde.Mir wurde zuerst ein Termin gegeben.Eine Sachbearbeiterin sollte meinen Fall klären!Ich habe erzählt,dass ich hier VWL in Deutschland angefangen habe.Nun möchte ich auf Geowissenschaften umsteigen.Die Zulassung habe ich schon.Aus privaten Gründen habe ich mich für Österreich entschlossen.Daraufhin wurde mir aber gesagt,dass ich einen Nachweis vorzuzeigen habe, in dem ersichtlich wird,dass  mein ehemaliger Studiengang mit Geo in Verbindung stehen muss.Ich habe der jungen Dame am Informationsschalter gesagt,dass ich kein Auslandssemster plane(für welches in der Regel ein Zusammenhang bestehen muss),denn dieses dauert nicht länger als 6 Monate und dafür brauche ich keine verlängerte Wiedereinreisfrist. Sie hat mir ganz skeptisch den Termin mit der Sacharbeiterin bestätigt und hinzugefügt,dass ich einen formlosen Antrag stellen soll.Ausserdem sollte ich noch einige Sachen wie Reisepass,Zulassung von Uni, Krankenversichungskarte... mitbringen.
Ich kann meine Sorge nicht in Worte beschreiben.Ich wünsche mir nichts sehnlicher als diese Genehmigung.Ich habe leider keine Vorstellungen wie ein solcher formloser Antrag aussehen soll. Darf ich mich auf Gesetze beziehen und falls ja wie?Ich habe Angst,dass ich mit zu viel Emotion diesen Antrag stelle und er vielleicht somit abgelehnt wird.
Könnte mir vielleicht jemand aus diesem Forum helfen?Habe ich überhaupt eine Chance eine verlängerte Wiedereinreisefrist zu bekommen? Eine Freundin von mir hat aus HH, sogar mit einer befristeten Aufenthaltstitel von 2 Jahren, problemlos eine solche verlängerte Wiedereinreisefrist bekommen,weil sie in Österreich studieren möchte.Zuerst auf ein Jahr aber ggf. kann diese laut Gesetz verlängert werden.
Mein Termin ist schon Ende dieser Woche...Ich bedanke mich zutiefst für eure Mühe!!!!!

Mfg Paco
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inge
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Antwort #18 - 30.10.2006 um 12:24:32
 
Welche Grundlage gab es denn für die NE und wie lange bist du schon in D?
51.4 ist ja ein Regelanspruch, wenn man eine NE hat. Also müsste die Wiedereinreisefrist entsprechend lang gesetzt werden können.

Bei einem formlosen Antrag würde ich vor allem auch schreiben, warum ich nach Studium eben gerade wieder in D leben will (zB weil ich mit 5 Jahren eingewandert bin und seit 14 Jahren in D lebe ...)
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Pascal 14
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Antwort #19 - 30.10.2006 um 12:47:26
 
Meine NE habe ich auf Grundlage des §26 Abs. 4 AufenthG erhalten.Dies ist praktisch eine Sonderregelung.Welche Konsequenzen hat dies für mich? In der Tat möchte ich mich in Deutschland niederlassen.Ich möchte die Sacharbeiterin nicht mit Gesetzen belagern.Mein Wunsch ist es als Mensch angesehen zu werden.Ich weiss nicht was gegen ein Studium im Ausland spricht.Ich werde aus moralischen Gründen so oft mein Elternhaus in D besuchen.Nach meinem Studium möchte ich hier leben,eine Familie gründen......Leider hat der blutige Krieg in ehemaligen Jugoslawien meine Zukunft schon als kleines Kind stark verändert.Ich rede nicht gerne über mein Privatleben,aber inwiefern darf ich meine Liebe zu eine in Österreich lebenden Frau als Grund nennen? Oh je,wie sich das schon anhört......Griesgrämig

P.S. Lieber Ulf, nach dem Zweck wurde ich gar nicht gefragt.....Aber sicherlich ist es das Studium,würde ja nicht umsonst im Studentenheim wohen
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Ulf
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Antwort #20 - 30.10.2006 um 12:50:38
 
Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 12:47:26:
Meine NE habe ich auf Grundlage des §26 Abs. 4 AufenthG erhalten.Dies ist praktisch eine Sonderregelung.Welche Konsequenzen hat dies für mich? In der Tat möchte ich mich in Deutschland niederlassen.
Ich rede nicht gerne über mein Privatleben,aber inwiefern darf ich meine Liebe zu eine in Österreich lebenden Frau als Grund nennen?


Hmm, gilt womöglich nicht als vorübergehender Grund, es sei denn, sie würde nach einer gewissen Zeit mit Dir nach D gehen.

Gruß, ULF
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Pascal 14
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 30.10.2006 um 12:53:26
 
Oder ich beantrage die deutsche Staatsbürgerschaft.Nur geschieht dies nicht von heute auf morgen...und mit einer NE habe ich praktisch alle Rechte in D.Daher möchte ich nach dem Studium zurückkommen...
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Pascal 14
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Antwort #22 - 30.10.2006 um 14:11:23
 
Kann mir jemand sagen ob ich das plausible Recht habe einen antrag zu stellen,indem ich beabsichtige länger als 6 monate im Ausland zu verbringen?Grund ist lediglich mein Studium welches im AufenthG §51 Abs.4.1.1.  als ein "aus einem seiner Natur nach vorübergehender Grund" deklariert wird! Meine gesamte Schlzeit habe ich in D mit erfolg abgeschlossen.Mein Elternhaus ist hier.Ich möchte "nur" Klarheit über meine Situation haben.Leider ist es für mich unmöglich auf die Uni zu Konzetrieren,weil ich die ganze Zeit an all die Probleme denke,die ein NE verlust mit sich hat.......DANKE nochmals an alle,die sich die Mühe machen mir zu antworten!!!!
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Antwort #23 - 30.10.2006 um 19:44:35
 
khk schrieb am 29.10.2006 um 18:16:22:
Art. 5 Abs. 1 Grenzkodex: "Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum". Soweit Österreich keine günstigeren nationale Regelungen hat (was ich nicht annehme).

khk


Ich möchte hier mal richtig stellen, dass sich Art. 5 Abs. 1 der VO-(EG) 562/2006 (Schengener Grenzkodex) auf die Einreise in das Schengengebiet und nicht auf die Überschreitung der Binnengrenzen bezieht!

Der Aufenthalt eines Drittstaatenangehörigen mit Aufenthaltstitel eines Schengenmitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat regelt sich auch nach dem 13.10.2006 nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ.
Zitat:
Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.


Da Art. 21 Abs. 1 SDÜ (Reiserecht von Schengentitelinhabern) keinen Bezugszeitraum beinhaltet, wie er in Art. 20 SDÜ [... höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an ...] beschrieben ist, handelte es sich nicht um eine unerlaubte Einreise oder um unerlaubten Aufenthalt, wenn der Titelinhaber mit Ablauf der 3 Monate wieder in den titelerteilenden Staat zurückreist und anschließend wieder ein freies Reiserecht wahrnehmen sollte.

Unberührt von diesen Ausführungen bleiben natürlich die nationalen Vorschriften, insoweit sie mit dem Schengen- und EU-Recht in Einklang stehen. Wie es sich mit den österreichischen Vorschriften verhält, kann ich nicht sagen, aber nach deutschem Recht regelt sich der Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen nach seiner Zweckbestimmung. Daher ist dabei zu beachten, dass der Titel nicht wegen eines seiner Natur nach dauerhaften Auslandsaufenthaltes erlischt (siehe vorherige Ausführungen).

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Antwort #24 - 30.10.2006 um 19:55:29
 
Ich freue mich,dass jemand auf meine Fragen Antworten findet...
Lieber Doc, so wie ich Sie verstanden habe,könnte ich theoretisch vor Ablauf der 3 Monate aus Österreich ausreisen und dann wieder einreisen,weil es sich um Binnengrenzen handelt!? Somit hätte ich praktisch wieder drei Monate dazugewonnen.....Laut meinen Informationen darf ich pro 6 Monate mich 3 Monate mit einem Schengenvisum in A aufhalten.Wie das mit einer vorzeitigen Ausreise und einer wiederholten Einreise aussieht, weiss ich leider nicht.
Um sicherzugehen,versuche ich eine verlängerte Wiedereinreisefrist genehmigen zu lassen.Meine Frage ist daher ob ein Studium im Ausland als "aus seiner Natur vorübergehender Grund " deklariert werden kann?
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Antwort #25 - 30.10.2006 um 20:02:24
 
Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 19:55:29:
Um sicherzugehen,versuche ich eine verlängerte Wiedereinreisefrist genehmigen zu lassen.Meine Frage ist daher ob ein Studium im Ausland als "aus seiner Natur vorübergehender Grund " deklariert werden kann?


Laut VAH geht das schon. Ist kein Gesetz, nur Anwendungshinweis.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #26 - 30.10.2006 um 20:02:42
 
Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 19:55:29:
[...] Laut meinen Informationen darf ich pro 6 Monate mich 3 Monate mit einem Schengenvisum in A aufhalten. [...]


Bitte nicht Schengenvisum mit einem "Schengentitel", besser gesagt einer gültigen Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedsstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens, verwechseln!

Ich sprach von einer Aufenthaltserlaubnis, nicht von einem Visum!

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Antwort #27 - 30.10.2006 um 20:28:22
 
Also ist meine NE= Schengentitel?Somit wäre es möglich zu "pendeln"!?Vorausgesetzt in Österreich ist es gestattet vor Ablauf der 3 Monate wieder abzureisen und dann wieder einzureisen und somit gleich wieder bis zu drei Monaten bleiben könnte.....Ich habe einen interessanten link : http://www.bmi.gv.at/einreise/visa.asp gefunden,nur leider steht da nur,dass es nicht empfohlen ist,abzureisen und dann wieder zu kommen.was heisst das nun?
Welche Konsequenzen hätte ein Nebenwohnsitz in Österreich für mich? Könnte dieser zu einem erlischen meiner NE führen,obwohl ich durch z.B. durch sammeln von Reiseticktets beweisen kann,dass ich fast jeden Monat mich bei meinen Eltern aufhalte. So wie es im Moment auch der Fall ist

P.S. Für was steht die Abkürzung VAH?

Ich kann euch allen nicht genug danken für die Infos!!!!
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Antwort #28 - 30.10.2006 um 20:36:40
 
Pascal 14 schrieb am 30.10.2006 um 20:28:22:
Also ist meine NE= Schengentitel?Somit wäre es möglich zu "pendeln"!?Vorausgesetzt in Österreich ist es gestattet vor Ablauf der 3 Monate wieder abzureisen und dann wieder einzureisen und somit gleich wieder bis zu drei Monaten bleiben könnte.....

Zum 379. Mal: Du darfst max. 90 Tage pro Halbjahr
in Österreich sein. Das steht fest, da Ö. Schengenver-
tragsstaat ist. Mehr gibt Deine NE nicht her.

Zitat:
Welche Konsequenzen hätte ein Nebenwohnsitz in Österreich für mich? Könnte dieser zu einem erlischen meiner NE führen,obwohl ich durch z.B. durch sammeln von Reiseticktets beweisen kann,dass ich fast jeden Monat mich bei meinen Eltern aufhalte. So wie es im Moment auch der Fall ist

Sehe da kein Problem, so lange Du mit den Tickets
keinen illegalen Aufenthalt in Ö. nachweist Zwinkernd

Zitat:
P.S. Für was steht die Abkürzung VAH?

Das sind die Vorläufigen Anwendungshinweise zum
AufenthG .
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #29 - 30.10.2006 um 20:40:25
 
Mick schrieb am 30.10.2006 um 20:36:40:
Zum 379. Mal: Du darfst max. 90 Tage pro Halbjahr
in Österreich sein. Das steht fest, da Ö. Schengenver-
tragsstaat ist. Mehr gibt Deine NE nicht her.


Doc sieht das anders und belegt seine Sicht auch.

Gruß, ULF
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