Dein Ehemann war bereits vor EU Beitritt im Besitz einer unbefristeten
AE und hatte damit unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Du nun eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz bekommen würdest, wäre Dir gem. § 29,5 ebenfalls unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt zu gestatten. Da Du Freizügigkeit genießt kommt aber nicht das
AufenthG sondern das FreizügG zur Anwendung, wonach Neu-EU-Bürger zwar keine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, für die Aufnahme einer Beschäftigung aber eine Erlaubnis von der Arbeitsverwaltung benötigen. Aufgrund des Status Deines Ehemannes solltest Du diese auch problemlos bekommen.
Es gibt allerdings auch Ausländerbehörden, die
AufenthG und FreizügG kombinieren, und den günstigeren Arbeitsmarktzugang aufgrund § 29,5 auf der Freizügigkeitsbescheinigung bestätigen. Ich selber halte diese Praxis für fragwürdig, aber sei´s drum. Ob Deine
ABH dazu gehört, erfährst Du dort. Falls nicht, solltest Du Dich bei der Arbeitsverwaltung erkundigen, wie der weitere Weg aussieht. Wahrscheinlich wird man die Heiratsurkunde und die alte
AE Deines Ehemannes dazu benötigen.