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Tod des Elternteils (Gelesen: 5.572 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.10.2006 um 12:31:35
 
Hallo Alle,

was wird mit dem Aufenthaltsrecht eines minderjährigen (11 Jahre alt) Kindes, wenn sein allein personensorgeberechtigter Elternteil (der ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis besitzt) in Deutschland stirbt? Kann hier § 7 Abs. 1 Satz 2 angewendet werden?
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schweitzer
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Antwort #1 - 23.10.2006 um 13:44:54
 
Ob diese Vorschrift allein ausreichen würde ...??? - Ich denke eher, dass eine Ermessensentscheidung über § 32(4) AufenthG in Betracht kommt. Das wird garantiert nur sehr einzelfallbezogen zu prüfen sein - ich bin daher nicht sicher ob das hier jemand besser beantworten kann.

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.10.2006 um 13:53:51
 
schweitzer schrieb am 23.10.2006 um 13:44:54:
Ob diese Vorschrift allein ausreichen würde ...??? - Ich denke eher, dass eine Ermessensentscheidung über § 32(4) AufenthG in Betracht kommt. Das wird garantiert nur sehr einzelfallbezogen zu prüfen sein - ich bin daher nicht sicher ob das hier jemand besser beantworten kann.

=schweitzer=


Kann § 32(4) AufenthG auch angewendet werden, wenn der Ausländer, zu dem der "Familiennachzug" erfolgt, nicht mehr am Leben ist?  unentschlossen
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ronny
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Antwort #3 - 23.10.2006 um 14:15:13
 
Zitat:
Kann § 32(4) AufenthG auch angewendet werden, wenn der Ausländer, zu dem der "Familiennachzug" erfolgt, nicht mehr am Leben ist? 


Hi chap,

hängt sicher davon ab, ob das Kind bereits hier ist oder nicht.

Denn das wird aus der Formulierung oben nicht deutlich Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.10.2006 um 14:46:30
 
Hi ronny,

ronny schrieb am 23.10.2006 um 14:15:13:
Hi chap,

hängt sicher davon ab, ob das Kind bereits hier ist oder nicht.

Denn das wird aus der Formulierung oben nicht deutlich Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Das Kind ist schon 4 Jahre hier, besucht ein Gymnasium, keine Sprach- bzw. Integrationsprobleme... Seine Mutter schwebt nach einem Autounfall in Lebensgefahr. Das Kind hat keine weiteren Verwandten im Deutschland.

Eigentlich auch interessante Frage: wer übernimmt das Sorgerecht nach dem Tod der Mutter?
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ronny
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Antwort #5 - 23.10.2006 um 14:54:20
 
Zitat:
Eigentlich auch interessante Frage: wer übernimmt das Sorgerecht nach dem Tod der Mutter?


Das wird wohl zunächst mal das Jugendamt sein Zwinkernd

Zum Kind:

Hängt wirklich vom Einzelfall ab, ich würde zunächst mal auf den § 32 Abs. 4 setzen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.10.2006 um 14:58:10
 
ronny schrieb am 23.10.2006 um 14:54:20:
Das wird wohl zunächst mal das Jugendamt sein Zwinkernd


Sollte die Mutter ohne Bewußtsein sein, so wäre es ratsam, das Jugendamt schon jetzt einzuschalten, auch wenn der Stiefvater die altäglichen Angelegenheiten ohne besondere Bevollmächtigung erledigen kann.

Gruß, ULF
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Antwort #7 - 23.10.2006 um 15:44:18
 
In dem Fall würde ich -da es für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechtes für Kinder in solchen Fällen keine eigene Vorschrift gibt- von der konkludenten Anwendbarkeit des § 31.1.2 ausgehen. Falls das Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, wird schon aus tatsächlichen Gründen keine Aufenthaltsbeendigung stattfinden können. Wäre ja auch schlimm, wenn das Kind zum Verlust der Mutter auch noch den Verlust seines kompletten Umfeldes hinnehmen müßte. Ich glaube nicht, das irgendeine ABH das ernsthaft versuchen wollte.
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Antwort #8 - 23.10.2006 um 15:48:51
 
Zitat:
In dem Fall würde ich -da es für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechtes für Kinder in solchen Fällen keine eigene Vorschrift gibt- von der konkludenten Anwendbarkeit des § 31.1.2 ausgehen.


Damit hast Du dann ein Jahr mehr und dann ?
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Antwort #9 - 23.10.2006 um 16:02:15
 
ronny schrieb am 23.10.2006 um 15:48:51:
Damit hast Du dann ein Jahr mehr und dann ?

Hoi,
nicht nur ein Jahr mehr, sondern ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht als Erteilungs- und Verlängerungs-
grundlage. Ohne diese Krücke fiele mir sonst auch
nur der 7 ein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #10 - 23.10.2006 um 16:17:31
 
Wie wäre es mit § 34 Abs. 3?

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Antwort #11 - 23.10.2006 um 16:20:49
 
Zitat:
sondern ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht als Erteilungs- und Verlängerungs-
grundlage.


Das wäre ein Argument für die analoge Anwendung Zwinkernd

Grüße
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Antwort #12 - 23.10.2006 um 17:31:35
 
Abu schrieb am 23.10.2006 um 16:17:31:
Wie wäre es mit § 34 Abs. 3?

Abu


An sich keine schlechte Idee. Aber nach den mir vor-
liegenden Erkenntnissen bezieht sich die Norm nur auf
die Fälle, in denen eine AE nach § 34 Abs. 2 vorliegt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #13 - 24.10.2006 um 10:26:50
 
Mick schrieb am 23.10.2006 um 17:31:35:
An sich keine schlechte Idee. Aber nach den mir vor-
liegenden Erkenntnissen bezieht sich die Norm nur auf
die Fälle, in denen eine AE nach § 34 Abs. 2 vorliegt.

So steht es auch in den VAH, aber nur weil man keine Fälle gesehen hat, bei denen die Verlängerung der AE von minderjährigen Kindern nicht durch § 34 Abs. 1 abgedeckt ist:
Zitat:
34.3.1 Die Vorschrift bezieht sich mangels eines Anwendungsbereichs, den Absatz 1 für andere Sachverhalte belässt, nur auf Fälle, in denen nach Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Aber jetzt sind wir ja auf genau so einen Fall gestoßen...

Abu
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Antwort #14 - 24.10.2006 um 11:17:31
 
brickbat schrieb am 23.10.2006 um 15:44:18:
In dem Fall würde ich -da es für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechtes für Kinder in solchen Fällen keine eigene Vorschrift gibt- von der konkludenten Anwendbarkeit des § 31.1.2 ausgehen.


Analogen Anwendbarkeit?

Gruß, ULF
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