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Hochschulabsolvent und Integrationskurs (Gelesen: 4.251 mal)
Angele
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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22.10.2006 um 17:25:44
 
Hallo! Ich bin noch mal mit anderen Fragen. Also noch mal meine Situation, die schon mal in einem anderen Posting dargestellt wurde.
Ich komme aus nicht-EU Land
09/2000->eingereist in Deutschland mit Aufenthaltsbewilligung für Studium
05/2004-> Eheschliessung mit einem Franzosen (Student, danach Praktikum in Deutschland)
06/2005-> Umzug und erteilung eines neuen Aufenthaltstitel   (Aufenthaltserlaubnis EU welcher bis 06/2010 gültig ist).  Wohnsitz seit 03/2005 ist in Nordrhein-Westphalen
Ich bin mit meinem Studium fertig und suche jetzt einen Job in Deutschland, weil ich nämhlich hier bleiben möchte und später eingebürgert werden.
Ich dachte eigentlich daß ich ein Integrationskurs absolvieren konnte und mich nach 7 Jahren In Deutschland einbürgern lassen. Nur als ich in dieVolkshochschule ging und alle erklaerte, wurde mir gesagt.
1-"Ich brauche grundsätzlich einen Berechtigungschein um an den Integrationskurs teilnehmen zu dürfen und am Ende auch eine Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme, welche vom BAMF erteilt wird. "
2- "Dann habe ich beim BAMF nachgefragt ob ich einen Berechtigungschein bekommen darf und mir wurde gesagt daß ich zwar den Antrag stellen kann, nur dieser wird mit höchster Wahrscheinlichkeit abgelehnt weil Studenten/Hochschulabolventen keinen Anspruch auf Berechtigungsschein haben"
3- "Dann habe ich nochmal ins Volkshochschule gefragt ob ich den Integrationskurs ohne Berechtigungsschein machen kann und allein für die Kosten aufkommen" Da wurde mir gesagt daß es möglich ist, allerdings werde ich Zwei separate Bescheinigungen bekommen (1 mal für den Sprachkurs und noch 1 für den Orientierungskurs). Ob die beide Bescheinigungen beim Auslaenderamt als "erfolgreich Teilnahme an einem Integrationskurs" genügend ist, weiß man nicht. Natürlich ging ich zum Auslaenderamt um nur solche Fragen zu stellen, leider ist es so daß man zuerst einem Termin vereinbaren sollte und ich habe jetzt einen Termin in 4 Wochen um dies nachzufragen.
Deswegen meine Fragen
4-Ich habe in diesem Posting gelesen und verstanden daß der Dias als Hochschulabsolvent erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen hat
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1159194591
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1159194591
Es würde mich interessieren wie er dies geschafft hat.
5- Hat Jemand hier auch schon so einen Problem gehabt??? Ich würde mich auf jede Info freuen.
PS: Ich habe trotzdem den Antrag auf Bwerechtigungschein beim BAMF gestellt und warte jetzt auf eine Antwort. Bin mal gespannt....
Vielen Dank noch mal
Schöne Grüße
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andrej
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Antwort #1 - 23.10.2006 um 12:24:11
 
Ja, ich (ausländischer Uni-Abschluss) sowie ein Freund von mir (deutscher Uni-Abschluss). In Rheinland-Pfalz und nach monatelangem hin und her. Man hat uns erst auch versucht einzureden, dass wir nicht berechtigt sind.

Der besagte Freund musste dank dem deutschen Abschluss keine B1-Sprachprüfung ablegen, ich schon (ist für einen, der mal die DSH-Prüfung bestanden hat, ein Witz). Wir mussten praktisch nur 30 St. Orientierungskurs absitzen (war nach fast 7 Jahren Aufenthalt auch ein Witz).

Du bist nach §44 Abs. 4 AufenthG berechtigt.
http://www.bamf.de/cln_042/nn_975926/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Downloads...

An Deiner Stelle würde ich nicht nachfragen, ob Du es darfst, sondern prompt beantragen und im Begleitschreiben auf §44 Abs. 4 AufenthG bzw. an das eigene Merkblatt hinweisen. Bei Ablehnung würde ich an den/die Landesausländerbeauftrage(n) schreiben.

Zwei Bescheinigungen (Sprachtest+Orientierungskurs) alleine reichen für die EBH leider nicht aus, es muss eine spezielle Bescheinigung über die Absolvierung des Integrationskurses ausgestellt werden, und diese wird aufgrund der beiden Bescheinigungen vom BAMF erteilt.
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Ralf
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Antwort #2 - 23.10.2006 um 13:09:55
 
andrej schrieb am 23.10.2006 um 12:24:11:
Zwei Bescheinigungen (Sprachtest+Orientierungskurs) alleine reichen für die EBH leider nicht aus, ...


Das stimmt, denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer von 8 auf 7 Jahre eine ganz bestimmte Bescheinigung erforderlich, siehe § 10 Abs. 3 StAG:

Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

Da es so im Gesetz ausdrücklich so gefordert wird, besteht für die Behörde kein Ermessens-Spielraum, davon abzuweichen.
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Lomes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.10.2006 um 14:11:33
 
Naive Frage: Ist denn eigentlich auf jeden Fall nötig, einen Integrationskurs zu besuchen? Nach meinem Eindruck wäre das in diesem Fall doch ein Witz - voraussgesetzt blablabla hat den Beitrag selber geschrieben. Das war doch, bis auf kleine Details, schon sehr ordentliches Deutsch. Ich würde mal sagen, dass hier eine Integration bereits bestens erfolgt ist, trotzdem ist ein Test nötig?
Grundsätzlich die Frage, warum man als Ehefrau eines EU-Bürgers einen Test machen muss? Gilt das auch für meine mexikanische Ehefrau, wenn sie sich jetzt, nach 3 Jahren Ehe und Aufenthalt in Deutschland einbürgern lassen will? Ich ging bisher davon aus, dass sie damit gar nicht in Berührung kommt.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.10.2006 um 14:46:29
 
Lomes schrieb am 23.10.2006 um 14:11:33:
Naive Frage: Ist denn eigentlich auf jeden Fall nötig, einen Integrationskurs zu besuchen?

Nein, aber es geht wohl um folgendes (§ 10 Abs.3 StAG):
Zitat:
Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre (Anm.: statt 8 Jahre) verkürzt.


Abu
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Lomes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.10.2006 um 14:53:09
 
Abu schrieb am 23.10.2006 um 14:46:29:
Nein, aber es geht wohl um folgendes (§ 10 Abs.3 StAG):


Abu


Ahso, mit anderen Worten ist in unserem Fall ein Integrationskurs keine Vorraussetzung für die Einbürgerung...
Das wäre auch Quatsch gewesen!
Danke! 
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Angele
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Antwort #6 - 23.10.2006 um 16:47:50
 
Vielen Dank für die Infos!!
Ich werde mich hier melden, so bald ich eine Antwort bekomme.
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anajid69
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Antwort #7 - 27.10.2006 um 12:05:53
 
Hallo,

ich habe als Hochschulabsolvent zweimal den Antrag beim BAMF gestellt. Das erste Mal wurde er abgelehnt und mir wurde geraten, die Ausländerbehörde aufzusuchen. Dort konnte ich nichts erreichen, da sie nur für die Neueinreisende zuständig sind ( Einreise erfolgte nach dem 01.01.2005). Darauffolgend habe ich zum zweiten Mal an BAMF den Antrag verschickt und den Berechtigungsschein zur Teilnahme an einem Integrationskurs erhalten. So! Deshalb bleibt dran, seid geduldig, alles wird gut  Zwinkernd
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Liebe Grüße,&&Anajid
 
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Angele
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Antwort #8 - 27.10.2006 um 19:15:23
 
Der Berechtigungsschein habe ich heute bekommen!! Es ging also schneller und einfacher als ich dachte. Durchgedreht
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Muddi
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Antwort #9 - 02.11.2006 um 13:13:04
 
Angele schrieb am 27.10.2006 um 19:15:23:
Der Berechtigungsschein habe ich heute bekommen!! Es ging also schneller und einfacher als ich dachte. Durchgedreht


Ich freue mich auch für dich, ich hatte mehr oder weniger die gleiche problematik, aber das in Deutschland anscheinend gang und gäbe, fragst Herrn Meier in Zimmer 1 sagt dir NEIN, fragst aber Frau Schröder in Zimmer 2 sagt dir Ja!!!!

Das passiert mal öfter, also immer nachfragen und nicht sofort aufgeben!!!

Gruss
Muddi
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khk
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Antwort #10 - 02.11.2006 um 17:12:51
 
Angele schrieb am 27.10.2006 um 19:15:23:
Der Berechtigungsschein habe ich heute bekommen!! Es ging also schneller und einfacher als ich dachte. Durchgedreht


also, ich hab' das wirklich noch nie verstanden - vielleicht kann mich mal jemand aufklären:

- ein Intergrationskurs umfasst 600 Stunden, dauert (inkl. Ferien) also ca. 0,5 Jahre Vollzeit, 1 Jahr Teilzeit, 1,5-3 Jahre nach Feierabend, richtig???

Für welchen ernsthaft berufstätigen Menschen ist das denn eigentlich interessant (wenn keine Verpflichtung besteht)?

khk
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inge
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Antwort #11 - 02.11.2006 um 17:51:37
 
Zitat:
ernsthaft berufstätigen

[offtopic]
Ich denke es geht um Studenten? Also trifft doch weder "ernsthaft" noch "berufstätig" zu.
[/offtopic]
Erstmal hilft's natürlich Zeit sparen (wenn man den Kurs "nebenbei" machen kann). Außerdem heißt "erfolgreich teilnehmen" mW "Prüfung bestehen". Durchaus möglich dass der eine oder andere Anbieter auf "anwesend sein" verzichtet und man stattdessen einfach die Prüfung ablegen kann.
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khk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 02.11.2006 um 18:06:22
 
inge schrieb am 02.11.2006 um 17:51:37:
[offtopic]
Ich denke es geht um Studenten? Also trifft doch weder "ernsthaft" noch "berufstätig" zu.
[/offtopic]


ich bezog mich auf:

Zitat:
Ich bin mit meinem Studium fertig und suche jetzt einen Job in Deutschland, weil ich nämhlich hier bleiben möchte und später eingebürgert werden.


also Berufstätigkeit in Kürze hoffentlich (+) und "ernsthaft" folgt dann automatisch.

khk
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ronny
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Antwort #13 - 02.11.2006 um 18:32:25
 
Zitat:
Für welchen ernsthaft berufstätigen Menschen ist das denn eigentlich interessant ?


Für den der ein Jahr früher eingebürgert werden will ====> § 10 Abs. 3 StAG
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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