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BVFG, Sprachtest (Gelesen: 2.705 mal)
GrauerWolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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16.10.2006 um 11:00:52
 
Hallo,
hätte da mal ne Frage bezüglich der Spätaussiedlerproblematik. Mein bekannter wurde als Spätaussiedler hier aufgenommen. Er hat den Sprachtest gut bestanden. Nun sollte seine Tochter samt Familie nachkommen. Die Botschaft hat dies abgelehnt. Mein Bekannter hat mir jetzt erzählt, dass er im Konzentrationslager war und es ist rausgekommen, dass er bereits seit 1944 deutscher Staatsbürger ist. Meine frage ist nun:
Ich habe gehört, dass aufgrund der Tasache, dass der Mandant bereits seit 1944 Deutscher ist, der Sprachtest für die Tochter und Anhang wegfällt und Sie ohne hier einreisen kann. Stimmt das? Oder wie läuft das? Danke Euch...
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Ralf
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Antwort #1 - 16.10.2006 um 11:31:47
 
Wenn der Bekannte wirklich schon seit 1944 Deutscher Staatsangehöriger ist und die Tochter nach 1944 geboren ist, wird sie ebenfalls Deutsche sein und kann dann beliebig nach Deutschland einreisen. Ein Antrag auf Feststellung der deutschen StA wäre von Personen, die sich im Ausland aufhalten, bei der deutschen Botschaft zu stellen.

Tipp am Rande: Ohne deutsche Sprachkentnisse wird die Tocher hier aber trotzdem erhebliche Probleme bekommen, ganz gleich ob ein Sprachtest erforderlich ist oder nicht, das Lernen der Sprache schadet daher jedenfalls nicht.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 16.10.2006 um 11:37:35
 
Zitat:
Tipp am Rande: Ohne deutsche Sprachkentnisse wird die Tocher hier aber trotzdem erhebliche Probleme bekommen, ganz gleich ob ein Sprachtest erforderlich ist oder nicht, das Lernen der Sprache schadet daher jedenfalls nicht.


Hallo,

nur noch als Ergänzung zu Ralf:

Der nichtdeutsche Ehegatte müßte ggf. ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Leistungen nach dem BVFG können die Personen nur erhalten wenn das Aufnahmeverfahren eingehalten wurde, unabhängig von einer durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ralf
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Antwort #3 - 16.10.2006 um 11:47:24
 
Stimmt. Habe den "Anhang" glatt übersehen.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.10.2006 um 16:23:30
 
Hi Ralf,

Ralf schrieb am 16.10.2006 um 11:31:47:
Wenn der Bekannte wirklich schon seit 1944 Deutscher Staatsangehöriger ist und die Tochter nach 1944 geboren ist, wird sie ebenfalls Deutsche sein und kann dann beliebig nach Deutschland einreisen.


Ich würde zuerst fragen, ob die Tochter in Ehe geboren ist (was bestimmt längst vor dem 1.7.1993 geschah)...

Zitat:
Ein Antrag auf Feststellung der deutschen StA wäre von Personen, die sich im Ausland aufhalten, bei der deutschen Botschaft zu stellen.


Nicht unbedingt. Die Person darf auch eine in Deutschland wohnende Person bevollmächtigen, den Antrag direkt beim BVA zu stellen... Smiley
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« Zuletzt geändert: 17.10.2006 um 16:34:36 von chap »  

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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.10.2006 um 16:26:08
 
Hi ronny,

ronny schrieb am 16.10.2006 um 11:37:35:
Leistungen nach dem BVFG können die Personen nur erhalten wenn das Aufnahmeverfahren eingehalten wurde, unabhängig von einer durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit.


Es gibt kaum noch Leistungen nach dem BVFG... Vielleicht hast du die Integrationskurse gemeint? Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.10.2006 um 16:38:26
 
chap schrieb am 17.10.2006 um 16:26:08:
Hi ronny,
Es gibt kaum noch Leistungen nach dem BVFG... Vielleicht hast du die Integrationskurse gemeint? Zwinkernd


6 Monate Vollzeit. Ferner Anerkennung von Rentenanwartschaften nach dem Fremdrentengesetz.

Gruß, ULF
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