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Heirat mit Touristenvisum (Gelesen: 20.066 mal)
Balitraveller
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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15.10.2006 um 09:02:43
 
Hallo,

ich hoffe ich bin mit meiner Frage in dieser Rubrik richtig.

Aber zuerstmal zu mir. Ich habe im Juni d.J. meine Freundin aus Indonesien in D geheiratet. Wir haben ein so genanntes Hochzeitsvisum beantragt und haben damit problemlos hier geheiratet,meine Frau hat die Aufenthaltserlaubnis.

Hat man sich erstmal als Binationales Paar geoutet (z.B.auf meine Website) ist man  Fragen von Paaren die Gleiches vorhaben "hilflos"  Zwinkernd ausgeliefert.

Und hier nun die Frage zu der ich keine Antwort geben kann, die aber immer wieder gestellt wird und auch hier im Forum nichts darüber gefunden habe:

Ist es möglich, mit einem Touristenvisum in Deutschland zu heiraten und gibt es anschließend keinerlei Probleme bei der ABH wegen dem Aufenthaltstitel?

Danke für Eure Antworten

Balitraveller
 
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sweh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #1 - 15.10.2006 um 10:51:35
 
Balitraveller schrieb am 15.10.2006 um 09:02:43:
Hallo,

Und hier nun die Frage zu der ich keine Antwort geben kann, die aber immer wieder gestellt wird und auch hier im Forum nichts darüber gefunden habe:

Ist es möglich, mit einem Touristenvisum in Deutschland zu heiraten und gibt es anschließend keinerlei Probleme bei der ABH wegen dem Aufenthaltstitel?

 


Hallo Balitraveller,

mit einem Touristenvisum in Deutschland zu heiraten funktioniert in der Praxis fast nie. Denn (1) wird die (deutsche) Botschaft kein Touristen-Visum erteilen, wenn ein dauerhafter Verbleib in Deutschland absehbar ist und (2) bekommt man in den maximal 90 Tagen Aufenthalt den Papierkram normalerweise nicht in den Griff - es sei denn, man hätte schon alle notwendigen Papiere und eine Anmeldung zur Eheschließung vorher erledigt.

Die meisten Paare, denen der bürokratische Aufwand in Deutschland zu hoch ist, versuchen daher, ein Touristenvisum für den Schengenbereich (aus Deutschland, Dänemark, Spanien etc.) zu bekommen, um dann z.B. in Dänemark zu heiraten.

Sofern der Ausländer durch die Heirat einen _Anspruch_(!) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, kann der Antrag ohne vorherige Rückreise bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Ob diese Vorraussetzungen vorliegen, müsste aber jeweils im Einzelfall geprüft werden.

SW
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Stephanie Weh, RAin
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.10.2006 um 11:33:06
 
Hallo,

es funktioniert jedoch nicht immer problemlos mit dem anschließenden Aufenthalt in D, wenn in Dänemark geheiratet wurde.

Es gibt hier im Forum einige Threads darüber, welche Probleme dem binationalen Paar aus dieser Konstellation entstehen können (z.B. dennoch Ausreiseaufforderung an den ausländischen Partner und Pflicht einen FzF-Antrag zu stellen).

Deshalb ist eine solche Lösung nicht unbedingt immer zu empfehlen.

Eine Heirat mit Touristenvisum ist zwar rein theoretisch möglich (wenn eben alle Papiere vorhanden sind), jedoch wird der deutsche Staat hier schnell feststellen / unterstellen, dass ein FALSCHES VISUM beantragt wurde (denn eigentlich hätte ja ein Heiratsvisum beantragt werden müssen) und könnte hier noch Probleme machen.
Es könnte auch dann verlangt werden, dass der ausländische Ehepartner wieder ausreist und einen neuen FzF-Antrag stellt. Zwar kann man das mit Anwaltshilfe scheinbar verhindern, doch dies ist dann wohl ziemlicher Stress und mit weiteren Kosten verbunden.

Die sauberste Lösung ist also immer das Heiratsvisum oder Hochzeit im Heimatland des Partners und FzF-Antrag (wobei das natürlich dann ziemlich lange dauern kann ... bedankt Euch hierfür bei all den unehrlichen Paaren ... die es den ehrlichen binationalen Paaren so schwer machen und diese einem "Generalverdacht" aussetzen ... *seufz*)

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Balitraveller
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 21.10.2006 um 08:07:54
 
Hallo, ich bin´s wieder...

Es "könnte" also verlangt werden dass der Partner wieder ausreisen muss....d. h. kann=Ermessen?
Es liegt somit im Ermessen der jeweiligen ABH? Wie wird das in der Praxis i.d.R. gehandhabt?

Danke schonmal für eure Antworten.

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Antwort #4 - 21.10.2006 um 11:12:30
 
Ausreise zur Einholung des "richtigen" Visums kann inzwischen regelmäßig nicht mehr verlangt werden, da ein Rechtsanspruch auf Erteilung vorliegt.

Beliebt macht man sich bei der ABH damit im Allgemeinen allerdings nicht und falls Probleme auftreten wird die ABH sicherlich eher geneigt sein, ein dann erforderliches Ermessen zu Ungunsten des Betroffenen anzuwenden.
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ronny
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Antwort #5 - 21.10.2006 um 14:43:13
 
Zitat:
Ausreise zur Einholung des "richtigen" Visums kann inzwischen regelmäßig nicht mehr verlangt werden, da ein Rechtsanspruch auf Erteilung vorliegt.


Naja es sind (siehe Boehm) auch schon Fälle bekannt geworden, wo der Anspruch verneint wurde Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 21.10.2006 um 15:08:46
 
Sicherlich kann die Erteilung einer AE  von der ABH versagt werden und aufgefordert werden das Visaverfahren nachzuholen. Wenn das Ermessen der Behörde korrekt ausgeübt wurde, kann man an einer solchen Entscheidung selbst per Gericht kaum was ändern.

§ 39 und der § 39 Abs. 3 AufenthV ist keine bedindende Muß-Vorschrift,
es besteht öffentliches Interesse am Visaverfahren. Man beachte dort steht "kann" und nicht "ist" oder "muss".
"Kann" heißt im Ermessen der Behörde, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit. Wenn die Behörde merkt das wissentlich und vorsätzlich Vorschriften umgangen wurden.....

Heirat während Tourismus bedeutet evtl. auch falsche Angaben beim Visaantrag.
Falsche Angaben im Visaantrag, über die Folgen.....
da unterschreibt jeder bei Visaantragstellung eine Erklärung nach § 55 Abs. 2 AufenthG.
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Ulf
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Antwort #7 - 21.10.2006 um 15:32:02
 
Einbeck schrieb am 21.10.2006 um 15:08:46:
§ 39 und der § 39 Abs. 3 AufenthV ist keine bedindende Muß-Vorschrift,
es besteht öffentliches Interesse am Visaverfahren. Man beachte dort steht "kann" und nicht "ist" oder "muss".
"Kann" heißt im Ermessen der Behörde, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit.


Moment. Da steht, daß der Ausländer kann; das Ermessen wäre also seines.

Gruß, ULF
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Einbeck
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Antwort #8 - 21.10.2006 um 15:42:28
 
@ulf
sorry Ulf, das kann bezieht auch sich auf die Behörde
er kann beantragen......, die Behörde kann erteilen....
Sorry so ist die Rechtslage und da kann man nichts dran ändern.
Habe dazu einiges Bestätigendes vorliegen, warum darf sonst Gericht der Behörde bei Verweigerung der AE Rect geben?
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Einbeck
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Antwort #9 - 21.10.2006 um 15:51:24
 
Nur zur Klarstellung der Text der VO
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind,

4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.

(Ziff. 6 eingefügt mit Wirkung ab 22.10.05)

Wo genau steht "ist zu erteilen oder muß erteilt werden", der Paragraph gibt dem Ausländer die Möglichkeit der Beantragung  ...kann ....
verpflichtet aber die Behörde in keinsterweise zur Erteilung, Erteilung liegt in deren Ermessen. Auch die Behörde hat ein ...kann...

Sonst wäre ja die Behörde in jeden der Absätze Absatz 1 bis Absatz 6 verpflichtet.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 21.10.2006 um 16:13:31
 
Einbeck schrieb am 21.10.2006 um 15:42:28:
@ulf
sorry Ulf, das kann bezieht auch sich auf die Behörde
er kann beantragen......, die Behörde kann erteilen....
Sorry so ist die Rechtslage und da kann man nichts dran ändern.
Habe dazu einiges Bestätigendes vorliegen, warum darf sonst Gericht der Behörde bei Verweigerung der AE Rect geben?


http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7046.pdf sieht einen Anspruch, ebenso
http://www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/06-02-02-Aufenthaltsberechtigte...

Manche Kommentierungen im Internet sehen allerdings ein behördliches Ermessen.

Dann noch eine Zitatstelle, die die VAW zitiert:

"Hier ein Zitat aus Nr. 5.2.1.1 der Vorl. Anwendungshinweise, die sich u.A. auf den §39 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehen:
Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung." (Google fand http://www.single-suchen.de/daenemark.html, sollte das als Schleichwerbung etc. angesehen werden, bitte löschen, meinerseits als Belegstelle gedacht.

Gruß, ULF
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 21.10.2006 um 16:20:10
 
Einbeck schrieb am 21.10.2006 um 15:51:24:
Nur zur Klarstellung der Text der VO
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

[...]
Sonst wäre ja die Behörde in jeden der Absätze Absatz 1 bis Absatz 6 verpflichtet.


Siehe auch http://www.recht-sachsen.de/ABL/abls0615.pdf

Und hier ward es auch schon einmal diskutiert: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1125586279/0

Das behördliche Ermessen steht im § 5 AufenthG, wird aber meiner Überzeugung nach in einschlägigen Fällen von der AufenthV überlagert.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 21.10.2006 um 16:20:29
 
@Ulf: Du sagst:
Manche Kommentierungen im Internet sehen allerdings ein behördliches Ermessen.

Genau behördliches Ermessen, Ermessen ist kein Anspruch, genau das sage ich ich auch.
Ermessen muss die Behörde ausüben, die Entscheidung muss im Rahmen der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung  etc., keine Willkür erfolgen.
Das Ermessen muss aber nicht positives Ergebnis für den Antragsteller haben.
Korrektes ausüben des Ermessens kann auch zur Ablehnung führen, dies wurde vom Gericht bestätigt und Visaverfahren mußte nachgeholt werden.
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Mick
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Antwort #13 - 21.10.2006 um 16:43:30
 
Hi,
netter Thread - altes Thema...

Also auch von mir noch einmal ein Statement:

Das Ermessen in § 39 AufenthV liegt ausschließlich
beim Ausländer. Es liegt in seinem Ermessen, ob er
die AE nach der Einreise beantragt. Wenn ein An-
spruch besteht, ist die AE zu erteilen.

"Anspruch" ist der Kasus Knaktus. Ein Anspruch be-
steht nur, wenn sämtliche Erteilungsvoraussetzungen
erfüllt werden. Hier ist der § 27 Abs. 3 AufenthG
ebenso zu beachten, wie der § 5 AufenthG (mit Aus-
nahme der Visapflicht). Sofern z.B. ein Ausweisungs-
grund vorliegt, besteht eben kein Anspruch.

Sollte nun kein Anspruch bestehen, dann wird § 39
AufenthG nicht zur Anwendung kommen können,
allerdings wäre dann aus behördlicher Sicht immer
noch die Ermessenausübung im Rahmen des § 5
Abs. 2 letzter Halbsatz AufenthG ("der es auf Grund
besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar
ist, das Visumverfahren nachzuholen"
) erforderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Einbeck
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Antwort #14 - 21.10.2006 um 16:58:21
 
Perfekt dargestellt. Danke Mick.

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