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Zusicherung und Umzug (Gelesen: 2.275 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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11.10.2006 um 03:08:31
 
Ralf schrieb am 02.10.2006 um 08:00:37:
Die Einbürgerungszusicherung bleibt auch nach einem Umzug gültig.


Sogar wenn nach der Vorschriften des neuen Aufenthaltsorts die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vorliegen? (z.B. weil der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht als "gewöhnlicher" mit angerechnet werden darf.) Smiley
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Ralf
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Antwort #1 - 11.10.2006 um 11:51:22
 
Grundsätzlich ja. Für eine eventuelle Rücknahme der Zusicherung wäre ein
förmliches Verfahren erforderlich. Vgl. auch § 38 VwVfG.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__38.html
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dr-er
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Antwort #2 - 16.10.2006 um 22:57:27
 
Ralf schrieb am 11.10.2006 um 11:51:22:
Grundsätzlich ja. Für eine eventuelle Rücknahme der Zusicherung wäre ein
förmliches Verfahren erforderlich. Vgl. auch § 38 VwVfG.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__38.html


Ich habe gehört, dass nachdem der Auländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, überprüft die Behörde, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen weiter vorliegen... Und was macht die Behörde, wenn weder Anspruchs- noch Ermessenseinbürgerung nach der hausgemachten Vorschrift möglich ist, obwohl die Voraussetzungen einer Anspruchsenbürgerung am alten Aufenthaltsort immer noch vorliegen? Smiley
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Ralf
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Antwort #3 - 17.10.2006 um 12:00:33
 
dr-er schrieb am 16.10.2006 um 22:57:27:
Ich habe gehört, dass nachdem der Auländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, überprüft die Behörde, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen weiter vorliegen...

Ja, denn die Voraussetzungen müssen am Tag der Einbürgerung weiterhin vorliegen.

Zitat:
Und was macht die Behörde, wenn weder Anspruchs- noch Ermessenseinbürgerung nach der hausgemachten Vorschrift möglich ist, obwohl die Voraussetzungen einer Anspruchsenbürgerung am alten Aufenthaltsort immer noch vorliegen? Smiley

Berechtigte Frage. Wenn die neue Behörde nicht reagiert und die Zusicherung nicht umgehend wiederrufen hat, ist sie m.E. weiterhin daran gebunden. Automatisch wäre sie nur dann nicht mehr daran gebunden, wenn sich an der Rechtslage oder an den relevanten persönlichen Verhältnissen des Bewerbers etwas zu dessen Ungunsten geändert hätte, oder wenn ihre Gültigkeit abgelaufen ist.
Die Rechtslage ändert sich definitiv nicht schon dadurch, dass sie andernorts anders ausgelegt wird.
Die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers haben sich nur bezüglich des Wohnortes geändert. Sofern dies nicht zugleich mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden ist, kann dies auch nicht negativ bewertet werden.

Grundsätzlich gibt eine einmal erteilte Einbürgerungszusicherung ein recht hohes Maß an Vertrauensschutz, dies gilt um so mehr, wenn die alter StA bereits wirksam aufgegeben wurde, denn auch Staatenlosigkeit soll nach Möglichkeit vermieden werden.
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