Hallo,
ich besitze ukrainische Staatsbürgerschaft, wohne in Deutschland (Rheinland-Pfalz, Kreis Mainz-Bingen) seit Ende 2001 und bin im Besitz des unbefristeten Aufenhaltserlaubnis, das zurzeit dem Niederlassungserlaubnis gleich gestellt ist.
Ich bin im Prinzip ein jüdischer Zuwanderer aus der Ukraine und bin nach Deutschland als Kontingentflüchtling eingereist.
Als ich nach Deutschland ankam, bekam ich eine Bescheinigung, wo unter anderem steht:
Zitat:Obengenannte(r) Ausländer(in) ist im Bundesgebiet im Rahmen humanitärer Hilfeaktionen der Bundesrepublik Deutschland mit einer Übernahmeerklärung nach Paragraph 33 Ausländergesetz aufgenommen worden.
Die Person besitz im Bundesgebiet die Rechtstellung nach den Art. 2 - 34 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - vgl. Paragraph 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für in Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge vom 22.07.1980 - BGBl. I S. 1057.
Da das Zuwanderungsgesetz vor einem Jahr überarbeitet wurde, und die jüdischen Zuwanderer aus dem ehemaligen Sowjetunion nicht mehr als Kontingentflüchtlinge, sondern als «jüdische Zuwanderer» bezeichnet werden, möchte ich fragen, ob ich die Möglichkeit habe, nach dem §8
StAG eingebürgert werden.
Es ist noch zu erwähnen, dass ich die letzten 3 Jahre die Schule besuchte und dabei auf Arbeitslosengeld II angewiesen war. Meine schulische Ausbildung (inkl. den praktischen Teil der Fachhochschulreife) habe ich bald erreicht und danach fange ich mit meinem Studium an. Während des Studiums werde ich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen.
Vielen Dank im Voraus,
eugen