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Schengen Visa wird nicht verlängert (Gelesen: 6.767 mal)
deutscher_burger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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02.10.2006 um 23:25:49
 
Hallo,

ich bin neu in diesem Forum und möchte mich um die Verlängerung eines Schengen Visums informieren.


Ich habe meine Freundin als Besucher nach Deutschland eingeladen und habe gleich unsere Papiere zwecks Heirat bei der Standesamt eingereicht.

Die eingereichte Geburtsurkunde mit Apostille wurde von der Oberlandesgericht nicht akzeptiert. Man hat uns jedoch in Unwissenheit gelassen bis das Visum abgelaufen ist.

Die Ausländerbehörde verweigert die Verlängerung der Besucher visum und sagt sie dürfen kein Schengen Visa verlängern und zwingt sie gem. § 50 des Aufenthaltsgesetz zur ausreise.

Ich war bisher der Meinung, daß man ein Schengen Visa bis zu einer Gesamtaufenthalt von 3 Monate=90 Tage innerhelb 6 Monaten verlängert werden kann. Bei meiner Freundin sind es gerade mal 45 Tage innerhalb von 3 monaten.

Hat meine Freundin noch die möglichkeit durch die Ausländerbehörde eine verlängerung auf weitere 45 tage ??? sämtliche Voraussetzungen wie, KV, Wohnraum, etc. sind erfüllt.

Danke für Eure Antworten im voraus.

Gruß
deutscher_burger
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Antwort #1 - 02.10.2006 um 23:36:20
 
Zitat:
Ich habe meine Freundin als Besucher nach Deutschland eingeladen und habe gleich unsere Papiere zwecks Heirat bei der Standesamt eingereicht.

Da ihr clevererweise statt des Visums zur Eheschließung nur ein Besuchervisum beantragt habt, obwohl eine Heirat offensichtlich beabsichtigt war, ist die ABH verständlicherweise etwas unkooperativ und verlängert das Visum nicht, da weder ein Recht auf diese Verlängerung existiert, noch die Heirat unmittelbar bevorsteht (fehlende Papiere beim OLG).
Lösungsmöglichkeiten:
- Büßerhemd anziehen, 2 t Asche auf's Haupt und nochmal zur ABH. Viel jammern und weinen. Schimpfen vermeiden.
- ab nach Hause und mit richtigem Visum erneut starten
- evtl Möglichkeit einer Heirat in DK (aber Vsium ist praktisch schon am Ende?)
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deutscher_burger
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Antwort #2 - 02.10.2006 um 23:48:56
 

Danke für deine Antwort:

Zitat:
Da ihr clevererweise statt des Visums zur Eheschließung nur ein Besuchervisum beantragt habt, obwohl eine Heirat offensichtlich beabsichtigt war, ist die ABH verständlicherweise etwas unkooperativ und verlängert das Visum nicht ...


Verständlicherweise????? tut mir leid aber das versteh ich nicht ganz. Entweder gibt es ein Gesetz oder nicht und zwar ohne Ausnahmen !

Im übrigen funktioniert im übrigen EU-Länder ohne Probleme. Ich nehme an Deutschland gehört auch dazu oder???

Außerdem finde ich das auch nicht korrekt daß die OLG ein nicht akzeptiertes Dokument (obwohl nach einem Konventions Vertrag ausgestellt) einfach bei seite legt und uns hierüber nicht informiert bis das Visum abläuft. Oder finden sie das richtig?


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Ralf
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Antwort #3 - 03.10.2006 um 00:01:28
 
deutscher_burger schrieb am 02.10.2006 um 23:48:56:
Entweder gibt es ein Gesetz oder nicht und zwar ohne Ausnahmen !


Eben. Und warum forderst du dann für euch eine Ausnahme? Du sprachst doch selbst von einem Touristen-Visum. Das ist nun mal nicht das richtige Visum für eine beabsichtigte Eheschließung. Dafür gibt es ein eigenes Visum.

Zitat:
Die eingereichte Geburtsurkunde mit Apostille wurde von der Oberlandesgericht nicht akzeptiert.

Das OLG prüft normalerweise, ob die Voraussetzungen für eine Eheschließung gegeben sind, hier also wohl, ob die Dame ledig ist. Eine Geburtsurkunde ist dazu wohl kaum geeignet, denn bei der Geburt dürften die meisten Leute noch ledig sein. Daran ändert auch die Apostille nichts.
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deutscher_burger
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Antwort #4 - 03.10.2006 um 00:15:20
 
Zitat:
Eben. Und warum forderst du dann für euch eine Ausnahme? Du sprachst doch selbst von einem Touristen-Visum. Das ist nun mal nicht das richtige Visum für eine beabsichtigte Eheschließung. Dafür gibt es ein eigenes Visum.


Ich forder keine ausnahme sondern frage nach dem gesetz. Wenn also ein gesetz gibt welches erlaubt, ein Besuchervisum auf 6 monate mit einem gesamtaufenthalt von 3 Monaten =90 Tage zu bekommen. So ist in diesem Fall mit sicherheit statt zu geben. Im übrigen wurde meine Frage bisher noch nicht beantwortet.


Zitat:
Das OLG prüft normalerweise, ob die Voraussetzungen für eine Eheschließung gegeben sind, hier also wohl, ob die Dame ledig ist. 


Zitat:
...Eine Geburtsurkunde ist dazu wohl kaum geeignet, denn bei der Geburt dürften die meisten Leute noch ledig sein. Daran ändert auch die Apostille nichts.

Schockiert/Erstaunt  Zwinkernd

Nochmal damit wir alle verstehen um was es hier geht.
Die Geburturkunde selbst wurde nicht akzeptiert und sonst war von nichts anderem die rede. Solange die Geburtsurkunde nicht akzeptiert wird, wird auch nichts anderes überprüft. 

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Abu
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Antwort #5 - 03.10.2006 um 00:40:16
 
deutscher_burger schrieb am 02.10.2006 um 23:48:56:
Entweder gibt es ein Gesetz oder nicht und zwar ohne Ausnahmen !

Und das Aufenthaltsgesetz besagt in § 6 Abs. 3:
Zitat:
Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen- Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden.

D.h. die Verlängerung liegt im Ermessen der ABH

Und § 95 Abs. 2 AufenthG besagt:
Zitat:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
...


Abu
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deutscher_burger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.10.2006 um 00:57:57
 
Hallo Abu,
danke dass du auf meine frage direkt geantwortet hast. 

Zitat:
D.h. die Verlängerung liegt im Ermessen der ABH

Das bedeutet die gesetze werden gemacht um nach belieben zu entscheiden. Ist sehr interessant.....



Zitat:
....Und § 95 Abs. 2 AufenthG besagt.....

Die ABH wusste über unsere vorhaben genaustens bescheid. Ich denke es betrifft nur den leuten die eine scheinehe vortäuschen und somit einen Aufenthaltstitel  beschaffen, jedoch nicht für die die eine Familie gründen möchten.

danke nochmals für deine antwort

mfg


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Antwort #7 - 03.10.2006 um 01:20:47
 
deutscher_burger schrieb am 03.10.2006 um 00:57:57:
Die ABH wusste über unsere vorhaben genaustens bescheid. Ich denke es betrifft nur den leuten die eine scheinehe vortäuschen und somit einen Aufenthaltstitel  beschaffen, jedoch nicht für die die eine Familie gründen möchten.


habt ihr das in eurem Besuchervisum so angegeben?

Darf ich fragen aus welchem Land deine Verlobte kommt?
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Ralf
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Antwort #8 - 03.10.2006 um 01:29:19
 
deutscher_burger schrieb am 03.10.2006 um 00:57:57:
um nach belieben zu entscheiden.


Nein, da steht Ermessen und nicht Belieben.   Ärgerlich
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deutscher_burger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 03.10.2006 um 15:27:47
 
@tantris

aus Russland


@Ralf
und im Gesetz steht es KANN..... Das bedeutet wenn es notwenidig wird und nicht wie die ABH es versteht ERMESSEN oder BELIEBEN.

KANN <> ERMESSEN (in Worten: Kann ist nicht gleich Ermessen !)

Übrigens, es ist allgemein bekannt, daß die behörden einen großen Wortschatz besitzen. Und dinge so verdrehen wie es dennen passt. Der Ausländer kennt sich sowieso nicht mit dem gesetz aus. oder?

Wenn bei einem ohne weiteres ein Visum verlängert wird und beim anderen nicht, dann spielt es keine rolle mehr ob ERMESSEN oder BELIEBEN heißt.

gruß
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Antwort #10 - 03.10.2006 um 15:46:14
 
deutscher_burger schrieb am 03.10.2006 um 15:27:47:
und im Gesetz steht es KANN..... Das bedeutet wenn es notwenidig wird und nicht wie die ABH es versteht ERMESSEN oder BELIEBEN.

KANN <> ERMESSEN (in Worten: Kann ist nicht gleich Ermessen

Da irrst du dich aber. Wenn du etwas Ahnung von Verwaltungsrecht
haben würdest, würdest du es wissen, bzw glauben, dass die Formu-
lierung in Gesetzes "kann" stets Ermessen bedeutet. Ein Blick in einen
Kommentra oder allgemeine Ausführungen zum Verwaltungsrecht,
würde dir das bestätigen. Und zwar in allen Rechtsgebieten, nicht
nur im Ausländerrecht. [/quote]

deutscher_burger schrieb am 03.10.2006 um 15:27:47:
Übrigens, es ist allgemein bekannt, daß die behörden einen großen Wortschatz besitzen. Und dinge so verdrehen wie es dennen passt. Der Ausländer kennt sich sowieso nicht mit dem gesetz aus. oder?

Wenn bei einem ohne weiteres ein Visum verlängert wird und beim anderen nicht, dann spielt es keine rolle mehr ob ERMESSEN oder BELIEBEN heißt.

Du stellst da recht pauschale Behauptungen auf, die eher nach
Stammtischrede passen!
Behörden verdrehen ned grad so was - vergiss nicht dass Behörden d
er gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
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nixwissen
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Antwort #11 - 03.10.2006 um 15:56:23
 
Hi,

Wenn im Gesetz "kann" steht heisst das, daß man keinen Anspruch darauf hat. Ermessen bedeutet in diesem Fall, ob der Ausländer im konkreten Fall einen guten Grund hat in D zu bleiben, D kein Schaden dadurch entsteht usw...
Ob das in diesem Fall so ist lasse ich mal dahingestellt aber der Schaden ist genaugenommen schon entstanden. Das Besuchsvisum war von Anfang an erschlichen da beim Zweck der Reise schlicht geschwindelt wurde.
Wenn man das mit der Heirat während der Visumsdauer hinbekommt klappt das normalerweise aber wenn nicht, hilft die ABH einem nicht auch noch bei so einem Schwindel. Mit dem richtigen Heiratsvisum wäre das alles kein Problem gewesen, auch weil beim Visumsverfahren die nötigen Unterlagen schon geprüft worden wären.
Wenn das so einfach ginge könnte man das ganze Verfahren für das Heiratsvisum in die Tonne kloppen.


Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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deutscher_burger
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Antwort #12 - 03.10.2006 um 16:00:24
 
@fons


Zitat:
Du stellst da recht pauschale Behauptungen auf, die eher nach
Stammtischrede passen!
Behörden verdrehen ned grad so was - vergiss nicht dass Behörden d
er gerichtlichen Überprüfung unterliegen.


dann erklär mir eins, wenn du mich als Stammtischredner abstempels.

Wie kann ein ABH gegenüber 2 personen ein eingegangener Fax zunächst bestätigen und dann einen tag später behaupten die haben den fax nicht erhalten und die Vereinbarung ohne einen wort drüber zu verlieren verläugnen? Und das ist nicht das erste mal.

Aber ich sehe es hat keinen zweck diesen gespräch weiter zu führen.......wie immer.....

danke trotzdem daß ihr geantwortet habt.
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Antwort #13 - 03.10.2006 um 16:03:07
 
Hallo nixwissen,

IRONIE AN :

hast doch gelesen was deutsch_burger geschrieben hat  Laut lachend
anscheinend hat doch die ABH eine Ausnahme gemacht!

IRONIE AUS

deutscher_burger schrieb am 03.10.2006 um 00:57:57:
Die ABH wusste über unsere vorhaben genaustens bescheid. Ich denke es betrifft nur den leuten die eine scheinehe vortäuschen und somit einen Aufenthaltstitel  beschaffen, jedoch nicht für die die eine Familie gründen möchten.




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Antwort #14 - 03.10.2006 um 16:07:58
 
Hab ich in Praxis 100 x erlebt:

viele meinen ihr Fall A sei genauso wie der Fall B und man müsse
dann genau wie B behandelt werden. Oft sind dann doch feine
Unterschiede da, die ein anderes handeln erfordern.

Und selbst wenn man ein Fehler passiert (was ich ja nicht katego-
risch ausschließe) dann gibt es keine Gleichheit im Unrecht. D.h.
man kann nicht darauf bestehen, dass bei einem dieser Fehler ,
der in einem anderen Fall passiert war, wiederholt wird.

Ansonsten ist das zu einzelfallbezogen für mich, was hier besprochen
wird.

Und: es zwingt dich keiner hier zu schreiben. Wir wollen sachlich in-
formieren - da helfen dann solche m.E. unsachlichen Äußerungen
eher nicht.
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