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Einbürgerung Zusicherung (Gelesen: 5.811 mal)
Newbi
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Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Zusicherung
02.10.2006 um 01:49:49
 
Hallo
Erstes mal Danke fuer eure Hilfe in Mein Fall. Gute Nachricht.Ich habe bereit vor 2 wochen mein Einbürgerung Zusicherung erhalten.Ich bin sofort bei mein Pakistanische Botschaft gemeldet und fuer Entlassung mein Pakistanische Staatsangehoerigkeit eine Antrag gestellt. Entlassung Verfahren kann 2 bis drei monaten dauern.Jetzt mein fragen.
1) Kann ich bei Mein zustaendige Arbeitsamt mein Einbuergerung Zusicherung vorliegen und fuer Ein Allgemein Arbeitserlaubnis einen Antrag stellen?
2)Momentan habe ich arbeitserlaubnis 18(2) mit auflage Besch VO 5.
3) Ich moechte aber gerne allgemein arbeitserlaubnis einen antrag stellen.
4)Ich habe ein fest und Unbefristet arbeit Vertrag angebot von eine Firma.
Diese Firma ist aber in Bremen.
5) Es schadet was oder wird langsamer wann ich in andren Bundesland umziehen werde?
6) Bei welche Behoerde muss  ich mit mein Neue unbrifstet Arbeitsvertrag und Einbuergerung Zusicherung melden?Arbeitsamt oder Auslaender Behoerde.
Falls Auslaender Behoerde dann mein Akte liegt jetzt bei Einbuergerung behoerde.Wie lange wird diese ganzes verfahren daueren und ab wann kann ich neue tätigkeit beginnen?
7)Ich bin Dipl.-Informatiker und wird als Dipl.-Ing arbeiten.
8)Ich habe Einbürgerung zusicherung nach §10 erhalten.
9)kann ich auch diese Zusicherung zum Einbürgerung bei AB oder Arbeitsamt vorliegen und für ein unbefristet Aufenthalerlaubnis oder Arbeitserlaubnis antrag stellen, also in diese ueberbruecken phase.?
10)kann ich mein haupt wohnhaft behalten bis ich Einbürgerung urkunde bekomme.
Ich bin sehr denkbar für eure Rat.
MFG
Hood

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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 02.10.2006 um 07:38:32
 
Hallo,

da die Masse der Fragen eher was mit Arbeits- den Staatsangehörigkeitsrecht zu tun hat, hab ich es mal nach hier verschoben.

Nur soviel:

Die Einbürgerungszusicherung ändert zunächst mal nichts an der Beschäftigungserlaubnis. Erst nach Erhalt der Einbürgerungsurkunde wird die deutsche Staatsangehörigkeit massgebend sein.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 02.10.2006 um 08:00:37
 
Newbi schrieb am 02.10.2006 um 01:49:49:
5) Es schadet was oder wird langsamer wann ich in andren Bundesland umziehen werde?

Nein, warum sollte das schaden? Ein unbefristeter Job ist ja eher von Vorteil.
Die Einbürgerungszusicherung bleibt auch nach einem Umzug gültig.

Zitat:
6) Bei welche Behoerde muss  ich mit mein Neue unbrifstet Arbeitsvertrag und Einbuergerung Zusicherung melden?Arbeitsamt oder Auslaender Behoerde.

Wer umzieht, meldet sich zuerst beim Einwohnermeldeamt an. Wenn du keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehst, musst du da gar nicht hin. Dann also nur zur ABH.

Zitat:
10)kann ich mein haupt wohnhaft behalten bis ich Einbürgerung urkunde bekomme.

Die Hauptwohnung ist dort, wo du dich gewöhnlich aufhältst, wenn du verheiratet bist, am Ort des Familienwohnsitzes. Mit der Einbürgerung hat das gar nichts zu tun.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 11.10.2006 um 11:51:22
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.10.2006 um 13:46:30
 
Ralf schrieb am 02.10.2006 um 08:00:37:
Nein, warum sollte das schaden? Ein unbefristeter Job ist ja eher von Vorteil.
Die Einbürgerungszusicherung bleibt auch nach einem Umzug gültig.

Wer umzieht, meldet sich zuerst beim Einwohnermeldeamt an. Wenn du keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehst, musst du da gar nicht hin.


Noch ist er weder eingebürgert noch hat er eine allgemeine Arbeitserlaubnis. Daher sollte ervor einem eventuellen Umzug Kontakt mit der Arbeitsverwaltung aufnehmen, ob er den neuen Job vor seiner Einbürgerung annehmen darf.

Gruß, ULF
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