Thorsten, Du scheinst hier grundlegend was misszuverstehen!
Also Inländerdiskirminierung ist, wenn ein EU-Bürger in einem Land dessen Staatsangehörigkeit er NICHT hat in diesem mehr Rechte hat/ bessergestellt ist als ein Angehöriger ebendiesen Staates.
Soweit verstanden?
Nimm das mal als Definition, dann kommste nicht immer durcheinander.
Natürlich gibt es da immer einen grenzüberschreitenden Aspekt, aber der liegt ja genau darin, dass ein Ausländer (EU-Bürger der NICHT die Staatsangehörigkeit des Landes hat in dem er sich aufhätlt) sich in einem EU-Land aufhält dessen Staatsbürgerschat er nicht hat. Also muss er ja irgendwie eingereist sein. Auch wenn nicht, wenn er die geerbt hat, die Staatsangehörigkeit, hat er diese EU-REchte.
Diesen muss es nichtmal konkret geben. Es reicht schon, wenn er nur hypotheisch existierte: Allein, dass er wenn er hier seine Rechte in Anspruch nehmen wollen WÜRDE, mehr Rechte HÄTTE als ein De in De heißt, das Inländerdiskriminierung vorliegt.
Das heißt, Du als De in De brauchst dafür keine Grenzen zu überschreiten. Eher umgekehrt:
Überschreitest Du sie, kann es sein, das Du doch in den Genuss dieser Rechte kommst (siehe der von Dir angeführte Fall Singh)
Da überschreitest Du eine Grenze, bist dann EU-Ausländer in dem anderen LAnd. Kannst also die EU-Freizügigkeitsrechte, Die Du in De nicht hast wahrnehemnen können, nun doch wahrnehmen.
Und nach Deiner Rückkehr gelten sie weiter.
Verlässt Du allerdings das Land nicht, hast Du diese Rechte als De in De NICHT!!!
wirst also als Inländer diskriminiert => Inländerdiskriminierung
Übrigens Österreich hat für sich, die Inländerdiskriminierung verboten!
Für ausländ. Familienangehörige von Deutschen, die nicht EUler sind gilt das Aufenthaltsgesetz, u.a.
Für EU-Ausländer das Freizügigkeitsgesetz/EG (die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur PerosnenFreizügigkeit)
Dieses gilt eindeutig NICHT für Deutsche in De.
Natürlich hast Du Recht, dass Deutsche auch in De Unionsbürger sind, und Ihnen die Uniopnsbürgerschaft nicht aberkannt/aufgehobe/ausser Kraft gesetz o.ä. wird.
ABER:
DAs Freizügigkeitsgesetz/EG gilt NICHT für ALLE Unionsbürger, sondern nur für
Ausländer, die Unionsbürger sind
(siehe §1 - Geltungsbereich)
Als De bist Du zwar Unionsbürger, aber in Deutschland, dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, bist Du als Deutscher KEIN Ausländer, ergo auch kein Ausländer, der Unionsbürger ist! => kein Freizügigkeitsgesetz/EG für Dich und Deine angehörigen
So scheiße dass auch ist.
(Ausländer ist in Deutchland per definitionem, wer NICHT die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sogar wenn Du als Doppelstaatler/Mahrstaatler die dt. und eine oder mehrere an.d Staatsbürgerschft(en) besitzt, bist Du kein Ausländer mehr, und das Freizügigkeitsgesetz/EG findet auf DIch keine Anwendung.
Allerdings könnte ein Doppel-/Mehrstaatler vor europäischen Gerichten die sich aus den europ. Grundfreiheiten und betreffenden Richtlinien ergebenden Rechte freilich einklagen, auch wenn diese auf ihn in der nationalen umsetzung des EU-Rechts keine Anwenudung finden - aber ntürlich NUr wenn er die Staatsbürgerschaft eines weiteren EU-Staates innehat.)
Da hilft kein Jammern und argumentieren, das ist EINDEUTIGE REchtslage: Du bist als Deutscher in De KEIN Ausländer, der die Unionsbürgerschft innehat. Sorry. Und das gestz gilt nunmal NUR für diese und deren Fam-Angeh.
Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer geworden, für Dich.
A.