@abu
Zitat:Darum ging es mir doch gar nicht. Es ging mir darum, daß Du vorher ausgeführt hast, daß Deutschverheirate Ausländer wg. fehlender Rückkehrbereitschaft praktisch kein Besuchsvisum erhalten können. Und das ist Unsinn.
Ich würde es nicht als Unsinn sondern als Vermutung bezeichnen. Da ich nicht bei einer Auslandsvertretung arbeite, kann ich das logischerweise nicht wissen. Grundsätzlich würde ich aber vermuten (!), dass die Botschaft ein Besuchsvisum einem theoretisch Aufenthaltsberechtigten nur dann ausstellt, wenn ganz deutlich zu erkennen ist, dass wirklich nur ein Kurzbesuch (<90 Tage) geplant ist.
Da im vorliegenden Fall von einer "saisonalen" Dauer die Rede war, ist ein Besuchsvisum also sowieso kaum korrekt.
@thorsten
Zitat:ob die Inländerdiskriminierung die Anwendung in dem Fall findet
Guten Tag! "Inländerdiskriminierung" ist kein Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift und kann deshalb niemals "Anwendung finden". Inländerdiskriminierung ist ein sich aus unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen ergebender Sachverhalt. In diesem Fall ergibt sich die Inländerdiskriminierung dadurch, dass ein nicht deutscher EU-Bürger in D auf das EU-Recht (in diesem Fall Freizügigkeit) berufen könnte, einem Deutschen dies aber nicht möglich ist, da er sich als Deutscher in D nicht auf das FreizügG berufen kann.
Und zu den "Grundrechten" eines EU-Bürgers gehört grundsätzlich die Freizügigkeit und damit unter anderem das Recht, mit seinen Ehepartner aus einem Drittstaat in jedem EU-Land zu leben. Zusätzlich ist geregelt, dass das notwendige Visum erleichtert erteilt wird (!), kostenfrei sein muss und es muss sogar bei Einreise erteilt werden (allerdings nicht "sofort"). Für einen Einheimischen in seinem eigenen Land gelten all diese Vergünstigen nicht, sondern die nationalen Regelungen, also haben wir eine "Inländerdiskriminierung".
BTW, es gibt noch etwas, das ganz stark dafür spricht, dass die Sternchen-Regelung wirklich nur für nicht-deutsche EU-ler gedacht ist.
Zitat:[...] Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie
Verwandte in aufsteigender Linie sind in D nur dann berechtigt, wenn es sich um einen Elternteil handelt, der die Personensorge für einen minderjährigen ausübt (oder dies tun will).
Selbst ein eingebürgerter Deutscher (>18J) könnte seine Eltern (Drittstaat) nämlich nicht im Zuge der
FZF nachholen. Ein in Deutschland lebendender nicht deutscher (freizügiger) EU-ler kann aber sogar die Eltern des Drittstaat-Ehepartners nachholen (FreizügG 2.2.7, 3.1 und 3.2.2), solange alle Kosten übernommen werden.