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Iraner: Einbürgerung nach §8 nicht möglich?" (Gelesen: 8.057 mal)
Monique
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26.09.2006 um 19:30:59
 
Hallo zusammen!
Ich lese schon seit langem hier im Forum und finde es einfach klasse!  [beifall=beifall.gif]
Jetzt ist aber auch für mich die Zeit gekommen, hier mal eine Frage zu stellen.
Tut mir leid, falls das Thema bereits besprochen wurde, aber ich bin etwas verwirrt (s.u.).

Mein Freund ist Iraner,
seit 07/2000 anerkannter Asylberechtigter,
seit 08/2000 im Besitz einer (unbefristeten) Aufenthaltsberechtigung.
Da er bereits seit 6 Jahren hier lebt, wollte er sich nach §8 einbürgern lassen. Die Sachbearbeiterin der Einbürgerungsbehörde sagte ihm aber, dass es in seinem Fall gar nicht möglich sei, und zwar aus dem Grund, dass er seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben kann. Er sollte es lieber in 2 Jahren mit §10 versuchen, denn jetzt würde der Antrag sowieso abgelehnt. Schockiert/Erstaunt

Nun möchte ich Eure Meinung dazu erfahren. Kann denn die allgemeine Verwaltungsvorschrift auf diese Weise ausgelegt werden?
Für wen ist dann sonst die Ermessenseinbürgerung gedacht, wenn nicht mal für politisch Verfolgte?
Und noch eine letzte Frage: was kann er tun?
:frust
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« Zuletzt geändert: 26.09.2006 um 23:00:56 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #1 - 26.09.2006 um 20:27:16
 
Hi!

Das hat nichts mit der Verwaltungsvorschrift zu tun, sondern mit dem immer noch gültigen deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen von 1932 (?). Nch einem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen darf ein Vertragsstaat einen Bürger des jeweils anderen Staates nur dann einbürgern, wenn der eigene Staat die Genehmigung dazu erteilt. Eine Genehmigung von iranischer Seite ist allerdings nicht zu erwarten. Wenn, dann würde die Genehmigung durch Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erteilt werden.

An dieses Abkommen haben sich deutsche Behörden in der Regel zu halten. Das Abkommen ist gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann nicht anzuwenden, wenn ein Anspruch auf Einbürgerung besteht.

Zitat:
Er sollte es lieber in 2 Jahren mit §10 versuchen

Nach § 10 StAG hat man einen Einbürgerungsanspruch, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von 8 Jahren. Dies ist allerdings auf 7 Jahre reduziert, wenn der Bewerber erfolgreich einen Integrationskurs besucht hat.

Zitat:
denn jetzt würde der Antrag sowieso abgelehnt.

Na ja, es wäre jetzt aber noch gar kein Grund für eine Ablehnung vorhanden, denn bei einem Antrag nach § 8 müsste die Behörde, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, zunächst eine Einbürgerungszusicherung erteilen. damit müsste dann bei der Auslandsvertretung die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit beantragt werden, was aber erfahrungsgemäß außer Frust nichts bringen wird.

Also gibt es folgende Möglichkeiten:
- 2 Jahre warten oder
- Integrationskurs besuchen und nur 1 Jahr warten  :paletti  oder
- Einbürgerungszusicherung geben lassen und dann warten.  :nix

Änderung:
Änderung:
Das genannte Abkommen ist aus 1929. Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 05.08.2008 um 00:10:07 von Ralf »  

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Monique
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Antwort #2 - 26.09.2006 um 22:07:50
 
Hallo Ralf!

Danke für Deine schnelle Antwort.

Zitat:
Das hat nichts mit der Verwaltungsvorschrift zu tun, sondern mit dem immer noch gültigen deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen von 1932 (?).

Ach ja, davon hab ich doch schon mal irgendwo gelesen... öhm ...in einer Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen.

Zitat:
Nach § 10 StAG hat man einen Einbürgerungsanspruch, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von 8 Jahren. Dies ist allerdings auf 7 Jahre reduziert, wenn der Bewerber erfolgreich einen Integrationskurs besucht hat.


Ist auch eine Möglichkeit. Die macht aber nur Sinn, wenn alles schnell geht, und aus 7 nicht wieder 8 Jahre werden.
Ich hoffe aber, dass er keinen Sprachkurs mehr braucht, sondern nur einen zusätzlichen Orientierungskurs besuchen und dann noch eine Prüfung ablegen soll, sehe ich das richtig?

Zitat:
damit müsste dann bei der Auslandsvertretung die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit beantragt werden, was aber erfahrungsgemäß außer Frust nichts bringen wird.


Soweit ich verstehe, ist es für ihn nur auf postalischem Wege möglich, denn persönlich würde er niemals hingehen.

Zitat:
Nach § 10 StAG hat man einen Einbürgerungsanspruch, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist...


...dass er seine bisherige StA aufgibt oder verliert. Wenn das alte deutsch-iranische Abkommen dann nicht mehr gilt, kann er vom §12 Abs. 1 Gebrauch machen und seine iranische StA beibehalten?

Danke nochmals,
Monique
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Antwort #3 - 26.09.2006 um 22:47:04
 
Jetzt, wo wir wissen, woran es gelegen hat, wäre es vielleicht sinnvoll das Thema umzubenennen in
"Iraner: Einbürgerung nach §8 nicht möglich?" o.ä.?

Monique
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Antwort #4 - 26.09.2006 um 22:59:29
 
Monique schrieb am 26.09.2006 um 22:07:50:
Ach ja, davon hab ich doch schon mal irgendwo gelesen... öhm ...in einer Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen.

Kann sein, vielleicht auch hier im Forum? Erwähnte das schon mal-


Zitat:
Ist auch eine Möglichkeit. Die macht aber nur Sinn, wenn alles schnell geht, und aus 7 nicht wieder 8 Jahre werden.
Ich hoffe aber, dass er keinen Sprachkurs mehr braucht, sondern nur einen zusätzlichen Orientierungskurs besuchen und dann noch eine Prüfung ablegen soll, sehe ich das richtig?

Wenn die Deutschkenntnisse bereits ausreichend sind, könnte das so klappen. Am besten dazu mal beim örtlichen Kursträger informieren.

Zitat:
Soweit ich verstehe, ist es für ihn nur auf postalischem Wege möglich, denn persönlich würde er niemals hingehen.

Wenn der persönliche Antrag schon nichts bringt: ein mit der Post gestellter noch weniger. Ich würde davon abraten, denn es bringt überhaupt nichts.

Zitat:
...dass er seine bisherige StA aufgibt oder verliert.

Auch eine der Voraussetzungen, wovon aus zweierlei Gründen abgesehen wird, bei Iranern sowieso nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG, beui Asylberechtigten nach § 12 Abs. 1 Nr. 6. Bei Iranern kann aber wie gesagt wegen dieses Abkommens erst davon abgesehen werden, wenn ein Anspruch vorliegt,

Zitat:
Wenn das alte deutsch-iranische Abkommen dann nicht mehr gilt, kann er vom §12 Abs. 1 Gebrauch machen und seine iranische StA beibehalten?

Ja. § 12 Abs. 1 Nr. 6, um genau zu sein.

Das Abkommen wurde übrigens seitens der Bundesregierung schon lange gekündigt, damit es außer Kraft treten kann, muss aber das iranische Parlament noch zustimmen. Darauf warten wir nun schon einige Jahre, aber vielleicht passiert ja doch noch mal etwas.
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Antwort #5 - 26.09.2006 um 23:01:32
 
Monique schrieb am 26.09.2006 um 22:47:04:
Jetzt, wo wir wissen, woran es gelegen hat, wäre es vielleicht sinnvoll das Thema umzubenennen in
"Iraner: Einbürgerung nach §8 nicht möglich?" o.ä.?

Monique



Habe ich glatt mal gemacht. Zwinkernd
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Antwort #6 - 27.09.2006 um 14:29:45
 
Hallo,

Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ist auch eine Möglichkeit. Die macht aber nur Sinn, wenn alles schnell geht, und aus 7 nicht wieder 8 Jahre werden.
Ich hoffe aber, dass er keinen Sprachkurs mehr braucht, sondern nur einen zusätzlichen Orientierungskurs besuchen und dann noch eine Prüfung ablegen soll, sehe ich das richtig?

Wenn die Deutschkenntnisse bereits ausreichend sind, könnte das so klappen. Am besten dazu mal beim örtlichen Kursträger informieren.


In meiner Dienststelle hat eine Frau die Einbürgerung nach 7 Jahren beantragt. Sie hat die an einem Orientierungskurs teilgenommen und die Prüfung erfolgreich abgelegt.
Da sie aber einen Sprachkurs besucht hat, der sie zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigt, hat sie nicht am Sprachkurs innerhalb des Integrationskurses teilgenommen und natürlich auch keine Prüfung abgelegt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber verweigert. Eine solche Bescheinigung, die erforderlich ist für die Verkürzung der Aufenthaltszeit, soll nur ausgestellt werden, wenn ein Abschlusstest nach § 17 Ingegrationsverordnung abgelegt wurde.

D.h. die Teilnahme am Sprachkurs im Integrationskurs ist nicht erforderlich. Allerdings muss eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1) erfolgt sein. Dann stellt das Bundesamt die entsprechende Bescheinigung aus.

In unserem Fall wird die Frau nun lediglich an der Prüfung teilnehmen. Der Kursträger meldet dann die Prüfung an das Bundesamt. Diese wird bei erfolgreicher Prüfung die Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dann ausstellen und wir können die Frau dann einbürgern.

Ich nehme mal an, dieses Verfahren wird wohl bundesweit so geregelt sein.

Grüße,

Blaise
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Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #7 - 08.10.2006 um 11:09:47
 
Hallo.....

Ich lese auch diesen Forum seit einige Monaten und habe inzwichen auch viele Fragen gestellt und beantwortet bekommen....

es geht um Einbürgerung nach §8 StAG...
Ich komme auch aus dem Iran und bin Anerkannter flüchtlinge und besitze seit 02/2001 eine AE nach §25 Abs.2 AufenthG.

Ich bin auch dabei ende Dezember einen Antrag auf Einbürgerung nach §8 stellen.ich habe mich auch bei der Zuständigen EBH erkundigt und der Beamter sagte mir dass ich alle voraussetzungen habe um einen Antrag nach diesem §8 stellen obwohl ich aus dem IRAN komme. und ich werde auch meine derzeitige Staatsangehörigkeit nicht verlassen oder aufgeben müssen weil ich Anerkannter Flüchtlinge bin und kann unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden " §12 Abs.1 Satz 6 ".
genauer gesagt weil ich in besitz einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1958 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) bin.

Ich möchte gerne dass ihr eure meinungen dazu sagt.
danke...
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Antwort #8 - 08.10.2006 um 13:27:48
 
§ 12 StAG ist laut Gesetzestext nur auf Fälle nach § 10 StAG anwendbar. Für § 8 gibt es eigene Vorschriften für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den Verwaltungsvorschriften. In Einzelfällen wird hier auf § 12 verwiesen.

Die Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) enthalten ausdrücklich folgendes:

Zitat:
Ergänzende Anmerkung:
Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen
Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8
anwendbar bleibt, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einem
Anspruch auf Einbürgerung gleichkommt.


Wenn eine Einbürgerungsbehörde dies übersieht, handelt es sich schlicht um einen Fehler. Ich kann mir kaum Fälle vorstellen, bei denen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, aber dennoch kein Anspruch nach § 10 besteht. Insbesondere dann nicht, wenn noch keine 8 Jahre Inlandsaufenthalt vorliegen.

Änderung:
Zitat:
Ich kann mir kaum Fälle vorstellen, bei denen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, aber dennoch kein Anspruch nach § 10 besteht.

Ausgenommen §-9-Fälle  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 05.08.2008 um 00:15:58 von Ralf »  

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Antwort #9 - 08.10.2006 um 19:28:16
 
Hallo Ralf....

Jetzt bin ich aber sehr geschokt!

Heisst das dass der Mitarbeiter der EBH hat auch bei meinem Fall fehler gemacht!
und muss ich auch weitere 2 Jahren warten?! Griesgrämig weinend

diese warterei hat nie ein Ende Griesgrämig
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Antwort #10 - 08.10.2006 um 19:44:59
 
alomid schrieb am 08.10.2006 um 19:28:16:
Heisst das dass der Mitarbeiter der EBH hat auch bei meinem Fall fehler gemacht!

Evtl. hat er bei der ersten Beratung übersehen, dass bei Iranern diese Besonderheit
zu beachten ist. Bei der näheren Überprüfung wird es wohl sicher auffallen.

Zitat:
und muss ich auch weitere 2 Jahren warten?

Durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs lässt sich die Frist um
ein Jahr verkürzen.

Zitat:
diese warterei hat nie ein Ende Griesgrämig

Doch, bestimmt. Zwinkernd
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Antwort #11 - 08.10.2006 um 19:58:21
 
Hi Ralf....

Danke dir für deine schnelle Antwort... Smiley

naja...kann Mann nichts machen...werde eben länger warten müssen.. Zwinkernd

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