inge schrieb am 22.09.2006 um 07:58:42:mag sein ... aber wie wäre der anders zu deuten? Es gibt für die Beitrittsländer Übergangsregelungen und ich verstehe §13 so, dass man sich als Neu-EUler halt nur auf FreizügG berufen kann, wenn die genannte Voraussetzung erfüllt ist. Damit fällt dann das komplette Gesetz weg, wenn dem nicht so ist.
Hoi,
nein, es fällt nicht weg. Es gibt Einschränkungen bzgl. der
Erwerbstätigkeit, das ist aber auch schon alles. Wenn der
Pole zum Einwohnermeldeamt geht und
glaubhaft macht,
dass sein
LU einschl.
KV gesichert ist, dann bekommt er
von der
ABH die FreizügBesch zugeschickt. Natürlich gibt
es ein Problem bei ALG II-Bezug.
Übrigens gibt es nicht nur § 29
AufenthG oder FreizügG,
sondern ggf. auch einen MischMasch. Freizügigkeitsbe-
scheinigung mit Auflage nach § 29 Abs. 5
AufenthGz.B. kommt gerade bei Polen regelmäßig vor. Frei nach
dem Motto: Wir holen das Optimale raus, siehe Meistbe-
bünstigungsklausel im § 11 FreizügG/EU .
Zur Ursprungsfrage möchte ich noch anmerken, dass ein
deutsches Standesamt kaum die Eheschließung bei einem
Polen von einem Aufenthalts"titel" abhängig macht. Kann
ich mir jedenfalls nicht vorstellen.