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Amerikaner (Gelesen: 5.342 mal)
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19.09.2006 um 00:48:10
 
Hmm...

Hallo Ihr Lieben...ich hatte vor einiger Zeit mal einen Beitrag zum Thema Amerikaner gespostet. Fragen dieses Beitrags waren (so weit ich mich erinnern kann), wie es bei Amis ausschaut mit einem Aufenthaltstitel, Arbeitsgenehmigung, etc.
Dummerweise (und auch nach mehrere Versuchen der Suchfunktion) kann ich diesen Beitrag leider nicht mehr finden  Griesgrämig

Drum entschuldigt das erneute Fragen, doch:

- ist gewährleistet, dass ein Amerikaner nach seiner visumsfreien Einreise direkt einen Aufenthaltsstauts zugeteilt bekommt? Für wielange wird dieser (falls ja) dann wohl gelten?

- Erhält er nach Anfrage beim Arbeitsamt auch gleich eine Arbeitsgenehmigung? Ist diese eingeschränkt?

- Muß auch er einen Integrationskurs besuchen?

- Hätte er die ersten Wochen (bis Arbeit gefunden würde) Anspruch auf Leistungen/finanzielle Unterstützung?

Und als Letztes stellte sich mir noch die Frage, ob es speziell für "solche Fälle" (abgesehen von amerikanischer Botschaft) eine Stelle gibt, bei der man sich für alles weitere kostenlos beraten lassen könnte (AWO?) ?

Ich weiß, es sind mal wieder viele Fragen auf einmal, doch vielleicht mag jmd. dennoch antworten  Smiley (Wie gesagt, Suchfunktion zeigt älteren Beitrag dazu nicht an)

Vielen Dank wie immer im Voraus und liebe Grüße  Zwinkernd
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Saxonicus
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Antwort #1 - 19.09.2006 um 01:28:56
 
Zur Beantwortung Deiner Fragen kannst Du Dich an die Migrationsberatungsstelle Deiner Gemeinde wenden.
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inge
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Antwort #2 - 19.09.2006 um 07:46:07
 
Zitat:
- ist gewährleistet, dass ein Amerikaner nach seiner visumsfreien Einreise direkt einen Aufenthaltsstauts zugeteilt bekommt? Für wielange wird dieser (falls ja) dann wohl gelten?

Falls du meinst das ein US-Amerikaner "einfach so" hierherkommen, bleiben und arbeiten kann, dann wird das wohl nicht funktionieren - ebensowenig wie ein deutscher das ohne das entsprechende Visum in den USA könnte!
Auch für Amerikaner gelten grundsätzlich die Regeln des AufenthG und nicht das FreizügG/EU.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1082297748/0
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1147354983/0
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1110144299/0
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ronny
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Antwort #3 - 19.09.2006 um 07:58:53
 
Zitat:
Suchfunktion zeigt älteren Beitrag dazu nicht an)


Wenn Du über das Feld rechts oben mit der Lupe gehst, besteht die Möglichkeit, den Suchzeitraum zu verlängern. Dann müßten auch ältere Beiträge von Dir angezeigt werden (Suche nach Beiträgen vom User xyz).

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Antwort #4 - 19.09.2006 um 14:01:36
 
Interessierte schrieb am 19.09.2006 um 00:48:10:
Dummerweise (und auch nach mehrere Versuchen der Suchfunktion) kann ich diesen Beitrag leider nicht mehr finden


Leider funktioniert die Suche nicht richtig. War dieser Beitrag gemeint?:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1149966709/0#0
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Antwort #5 - 19.09.2006 um 17:21:48
 
inge schrieb am 19.09.2006 um 07:46:07:
Falls du meinst das ein US-Amerikaner "einfach so" hierherkommen, bleiben und arbeiten kann, dann wird das wohl nicht funktionieren - ebensowenig wie ein deutscher das ohne das entsprechende Visum in den USA könnte!
Auch für Amerikaner gelten grundsätzlich die Regeln des AufenthG und nicht das FreizügG/EU.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1082297748/0
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1147354983/0
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1110144299/0


Ist es denn so abwägig, dass ich das dachte?  hä? Wie ich aus manchen Beiträgen, welche sich unter den von Dir angegebenen Links befanden, herauslesen könnte, dachten dies bislang auch so manche Experten hier, somit scheint der Gedanke allein nicht ganz so abwägig zu sein  Zwinkernd
(Ob das nun im umgekehrten Falle in den Staaten ebenso wenig ginge, tut doch gerade nichts zur Sache, oder?!)


Zitat:
Wenn Du über das Feld rechts oben mit der Lupe gehst, besteht die Möglichkeit, den Suchzeitraum zu verlängern. Dann müßten auch ältere Beiträge von Dir angezeigt werden (Suche nach Beiträgen vom User xyz).


Smiley Das hatte ich letzte Nacht versuchen wollen, ging jedoch nicht so wie ich des wollte. Bei jedem Mal wurden mir entweder andere Beiträge angezeigt oder aber ein Error   unentschlossen hmm, net schlimm....aber danke Dir Ronny für die Info  Kuss

Zitat:
Leider funktioniert die Suche nicht richtig. War dieser Beitrag gemeint?:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1149966709/0#0


Ja genau...vielen Dank Ralf...diesen Beitrag meinte ich.  Durchgedreht


Bei der Migrantenstelle konnten mir hunderte Informationen über Türken, Araber, Pakistani und weiß ich nicht was alles genannt werden  (unentschlossen hatte ich gar net nach gefragt *confused*), jedoch nichts hilfreiches zum Thema "Amerikaner". Ist doch seltsam, gell?! Bei der Botschaft, bzw. Konsulat konnte ich leider niemanden mehr erreichen, da werd ich wohl morgen nochmals versuchen müssen anzurufen.
Ansonsten war ich bislang tatsächlich der Meinung, dass es bei Amis da anders ausschaut, als bei den meisten Einwanderern; da es ja nunmal nicht so ist, als ob sie`s nötig hätten, aus arbeitstechnischen Gründen hierher zu schneien  Augenrollen *hmmm*...
Was ich aber nun bislang erfahren konnte, ist also, dass ein Amerikaner visumfrei hierher darf, als auch Aufenthalt (oder Visum??) beantragen kann. Wonach wird dann entschieden, ob er einen Aufenthaltstitel erhält oder nicht?

http://berlin.usembassy.gov/germany/services/working_in_germany.html

"If you intend to stay longer than 90 days, you are required to register at the local Standesamt – Einwohnermeldeamt (Registration Office) within one week of arrival."................Und dann??  unentschlossen

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Reni
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Antwort #6 - 19.09.2006 um 17:38:35
 
Interessierte schrieb am 19.09.2006 um 17:21:48:
Bei der Migrantenstelle konnten mir hunderte Informationen über Türken, Araber, Pakistani und weiß ich nicht was alles genannt werden  (unentschlossen hatte ich gar net nach gefragt *confused*), jedoch nichts hilfreiches zum Thema "Amerikaner". Ist doch seltsam, gell?! Bei der Botschaft, bzw. Konsulat konnte ich leider niemanden mehr erreichen, da werd ich wohl morgen nochmals versuchen müssen anzurufen.
Ansonsten war ich bislang tatsächlich der Meinung, dass es bei Amis da anders ausschaut, als bei den meisten Einwanderern; da es ja nunmal nicht so ist, als ob sie`s nötig hätten, aus arbeitstechnischen Gründen hierher zu schneien  Augenrollen *hmmm*...





Könnte das daran liegen, dass zwar die Möglichkeit der visumsfreien Einreise besteht, ansonsten ein Amerikaner im Aufenthaltsgesetz auch nichts besseres ist als ein Türke oder Pakistani?
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inge
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Antwort #7 - 19.09.2006 um 17:49:53
 
Also noch mal zum mitschreiben:
Ein Amerikaner ist grundsätzlich einem Türken ähnlicher als einem Dänen!

Denn: Ein Däne kann sich hier als freizügiger EU-ler niederlassen - "einfach so".
Und ein Türke genießt nur gewisse Sonderrechte (wg. Assoziationsabkommen mit EU).
Ein US-Amerikaner genießt auch nur gewisse Sonderrechte, teilweise allerdings sogar weniger als ein Türke.

Wenn ein US-Amerikaner hierherkommt (ohne Visum) dann darf er 90 Tage bleiben. Will er länger bleiben, braucht er eine Erlaubnis. Welche er bekommen kann und aus welchem Grund, steht im AufenthG.
Wenn er herkommt, darf er grundsätzlich erstmal nicht arbeiten (kriegt aus kein ALG2 oder Sozialhilfe, logisch). Wenn er arbeiten möchte, braucht er die Erlaubnis vom Arbeitsamt. Die kriegt er aber üblicherweise nur nach Prüfung, d.h. es gibt keinen Deutschen, EU-ler oder bevorzugten Ausländer (d.h. einer der schon hier ist und berechtigt ist) der den Job machen kann.
D.h. wenn dein Freund Nuklearphysiker, Mikrochipdesigner oder Bill Gates ist, sieht's gut aus. Wenn er Frittenschubser bei McDoof ist, eher schlecht.

Sieht die Lage so aus: Du und er seid befreundet und ihr wollt zusammenleben ohne zu heiraten?
Falls ja -> grundsätzlich (auch bei US-Amerikanern) nicht so einfach!
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Antwort #8 - 19.09.2006 um 18:07:09
 
Zitat:
Könnte das daran liegen, dass zwar die Möglichkeit der visumsfreien Einreise besteht, ansonsten ein Amerikaner im Aufenthaltsgesetz auch nichts besseres ist als ein Türke oder Pakistani?


Natürlich ist ein Amerikaner nichts "Besseres", doch haben die meisten "anderen" Ausländer auch eher andere Anliegen, um nach Deutschland zu kommen, nicht wahr?! Somit könnte es ja nunmal sein, dass ein Ami da bevorzugt wird.

Zitat:
Wenn ein US-Amerikaner hierherkommt (ohne Visum) dann darf er 90 Tage bleiben. Will er länger bleiben, braucht er eine Erlaubnis. Welche er bekommen kann und aus welchem Grund, steht im AufenthG.
Wenn er herkommt, darf er grundsätzlich erstmal nicht arbeiten (kriegt aus kein ALG2 oder Sozialhilfe, logisch). Wenn er arbeiten möchte, braucht er die Erlaubnis vom Arbeitsamt. Die kriegt er aber üblicherweise nur nach Prüfung, d.h. es gibt keinen Deutschen, EU-ler oder bevorzugten Ausländer (d.h. einer der schon hier ist und berechtigt ist) der den Job machen kann.
D.h. wenn dein Freund Nuklearphysiker, Mikrochipdesigner oder Bill Gates ist, sieht's gut aus. Wenn er Frittenschubser bei McDoof ist, eher schlecht.


Logischerweise wird zunächst erst einmal ein Deutscher oder ein EU-ler bevorzugt...das wußte ich im Vorfeld, dennoch danke für die Info. Und nein, er ist leider weder Bill Gates, noch "Frittenschubser", sondern wohl eher was dazwischen.  Zwinkernd


Zitat:
Sieht die Lage so aus: Du und er seid befreundet und ihr wollt zusammenleben ohne zu heiraten?
Falls ja -> grundsätzlich (auch bei US-Amerikanern) nicht so einfach!


Es geht hier nicht um mich. Kein Paar, kein Zusammenleben geplant.  Smiley
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Antwort #9 - 19.09.2006 um 18:48:27
 
Zitat:
doch haben die meisten "anderen" Ausländer auch eher andere Anliegen, um nach Deutschland zu kommen, nicht wahr

Da die Gründe des US-amerikanischen Bürgers in diesem Fall noch nicht benannt wurden, ist das schwierig zu sagen.

Jedenfalls wird es problematisch werden, hier einen Aufenthalt über eine Beschäftigung zu bekommen.
Das einzige längerfristige was in solchen Fällen häufig gemacht wird, ist herkommen für Studium - jedenfalls da Heirat bei euch offensichtlich nicht ansteht.
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Antwort #10 - 19.09.2006 um 19:16:59
 
Entschuldigung, alles Quatsch. Natürlich darf ein Amerikaner nur 90 Tage bleiben und kriegt nicht einfach so eine Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis aber wenn er oder sie einfach 180 Tage bleibt und wieder ausreist wird er mit Sicherheit keine Probleme bekommen. Und wenn der amerikanische Staatsbürger nach 183 Tagen zur ABH geht und fragt ob er bleiben kann, wird man dem sagen "NEIN, sie müssen ausreisen" und immer noch wird er nicht verhaftet oder sein Pass eingezogen.
KEINER kann mir sagen , dass ein Ami GENAUSO behandelt wird wie ein Türke, Russe oder Pakistani. Es ist nicht so!

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Antwort #11 - 19.09.2006 um 20:19:57
 
inge schrieb am 19.09.2006 um 18:48:27:
Da die Gründe des US-amerikanischen Bürgers in diesem Fall noch nicht benannt wurden, ist das schwierig zu sagen.

Jedenfalls wird es problematisch werden, hier einen Aufenthalt über eine Beschäftigung zu bekommen.
Das einzige längerfristige was in solchen Fällen häufig gemacht wird, ist herkommen für Studium - jedenfalls da Heirat bei euch offensichtlich nicht ansteht.


Die Gründe sind eher sehr simpel. Freunde und Bekannte hier, Freundin hier (jedoch steht keine Heirat in Sicht), einfach mal den Wohnort wechseln (um einen anderen Teil der Welt kennenzulernen) und hier leben.

Studieren wären natürlich eine Option, doch ist er nun auch keine 20 mehr, sondern wird nun 28 und müßte ja dann logischerweise auch irgendwie Geld verdienen. Wie erwähnt, ist er kein Bill Gates und kann somit nicht ein komplettes Studium finanzieren ohne zuzüglich zu arbeiten. Und im Falle eines Studienaufenthaltes sieht es doch so aus, dass man keine Erlaubnis hat, nebenher arbeiten zu gehen, oder?! Wie sollte dann ein normales Leben hier möglich sein?  Traurig
Es ist verständlich (gerade bei der heutigen wirtschaftlichen Lage), dass er nicht einfach so irgendeine Arbeit verrichten darf, auf welche sich zuvor schon ein Deutscher oder EU-ler beworben hat, doch dass es einem normalen Menschen so schwer gemacht wird, sich irgendwo anders auf der Welt niederzulassen (und sei es nur vorrübergehend), ist mir unbegreiflich.  hä? Es ist schließlich nicht so, dass er aus finanziellen oder politischen Gründen sein Land verlassen muß, da er darauf angewiesen ist. Im Gegenteil, dort geht es ihm sicherlich besser, als es ihm hier jemals gehen würde.  Augenrollen Seltsam...aber nun gut...
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Antwort #12 - 20.09.2006 um 09:11:32
 
@zzz:
Mag sein. Er soll also herkommen und bleiben?

@interessierte:
Zitat:
doch dass es einem normalen Menschen so schwer gemacht wird, sich irgendwo anders auf der Welt niederzulassen (und sei es nur vorrübergehend), ist mir unbegreiflich.

Ist mir unbegreiflich, wie einem das unbegreiflich sein kann Zwinkernd
Er ist Ausländer. Er möchte nach D. D möchte die Zuwanderung kontrollieren (wie so ziemlich jedes Land) und knüpft Bedingungen daran. Er kann sie nicht erfüllen? Dann kommt er net nei ...

Ist nun mal so, dass man nicht "einfach so" da leben kann wo man will. Versuch du doch mal als "normaler Mensch" nach Amerika zu gehen, dort zu leben und zu arbeiten - auch nicht einfach. In vielen anderen Ländern würde es dir ähnlich gehen.
Selbst in Englang könnte sich ein Amerikaner mW nicht so einfach dauerhaft niederlassen - und die stehen sich ja noch etwas näher.
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Antwort #13 - 20.09.2006 um 09:18:51
 
Zitat:
Im Gegenteil, dort geht es ihm sicherlich besser, als es ihm hier jemals gehen würde.  Augenrollen Seltsam...aber nun gut...

Das kommt darauf an, zB. ob er vorhat von der staatlichen Stütze zu Leben Zwinkernd
Es gibt mehr als genug in den vereinigten Staaten die auf darauf angewiesen sind.

Abgesehen davon würde man doch davon ausgehen, das es Leuten, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden, es einfacher gemacht werden sollte als Leuten, die "einfach so" woanders Lebens wollten.

Mit anderen Worten, wenn es ums "einfach so mal woanders Leben" geht, sollte der Gaststaat etwas davon haben Zwinkernd schliesslich sind das ja keine humanitären Gründe...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 20.09.2006 um 10:38:31
 
Interessierte schrieb am 19.09.2006 um 20:19:57:
Studieren wären natürlich eine Option, doch ist er nun auch keine 20 mehr, sondern wird nun 28 und müßte ja dann logischerweise auch irgendwie Geld verdienen. Wie erwähnt, ist er kein Bill Gates und kann somit nicht ein komplettes Studium finanzieren ohne zuzüglich zu arbeiten. Und im Falle eines Studienaufenthaltes sieht es doch so aus, dass man keine Erlaubnis hat, nebenher arbeiten zu gehen, oder?!

Doch, selbstverständlich ist das möglich

Zitat:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung.


und ganz genau erläutert

Zitat:
16.3 Erwerbstätigkeit neben dem Studium
16.3.1 § 16 Abs. 3 regelt den Arbeitsmarktzugang ausländischer Studenten während des Studiums. Die Erlaubnis zu den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten ist kraft Gesetz von der Aufenthaltserlaubnis mit erfasst. Eine separate Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die Tätigkeiten dürfen jedoch den Zweck „Studium“ nicht gefährden.
16.3.2 Die von der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetz eröffnete Möglichkeit berechtigt zur Beschäftigung an bis zu 90 Arbeitstagen oder 180 halben Arbeitstagen pro Jahr. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z. B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt.
16.3.3 Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z. B. Tutoren in Wohnheimen des DSW) beschränken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten soll die Hochschule beteiligt werden.
16.3.4 Die zu verfügende Nebenbestimmung lautet: „Beschäftigung bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt“
16.3.5 Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1 BeschV keine Beschäftigung im Sinne von Nummer 16.3.1 oder 16.3.2. Sie werden entsprechend nicht auf die Beschäftigungszeit nach Nummer 16.3.1 angerechnet.
16.3.6 Sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden, kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen nur im Rahmen von Nummer 16.3.7 in Betracht.
16.3.7 Eine über die gesetzlich bereits vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende längerfristige Erwerbstätigkeit (z.B. ganzjährig) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verzögert wird (vgl. § 16 Abs. 2). Durch die
Zulassung einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 nicht vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden. Ansonsten handelt es sich um eine Unterbrechung des Studiums. Die Zulassung dieser Beschäftigung wird durch Auflage im Ermessenswege gesteuert und bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie nicht nach §§ 2 bis 16 BeschV zustimmungsfrei ist.
16.3.8 Die Zulassung einer über die gesetzlich bereits vorgesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende Beschäftigung kommt dann in Betracht, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers durch Umstände gefährdet ist, die er und seine Angehörigen nicht zu vertreten haben und das Studium unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, die Ausländern bei der Aufnahme und Durchführung eines Studiums entstehen können bisher zielstrebig durchgeführt worden ist und nach der Bestätigung der Hochschule daher von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden kann. Ansonsten hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das Fehlen der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht oder ob eine nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 in Betracht kommt.
16.3.9 Im Hinblick auf die Zweckbindung des Aufenthalts und zur Vermeidung eines Zweckwechsels nach § 16 Abs. 2 ist der Ausländer mit der Änderung der Auflage zur Ausübung einer Beschäftigung aktenkundig darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigung nur zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Beendigung des Studiums ermöglicht worden ist.


Smiley Sondra
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