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Arbeiten im EU-Raum ! (Gelesen: 1.206 mal)
tom_son
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18.09.2006 um 15:24:42
 
Guten Tag,

Ich bin aus Indonesien und habe ein eigenstaendiges Aufenthaltsrecht nach ParaG 31.
Ich habe eine Stelle in England gefunden, aber meine Afnthlts-E laeuft
im Mai-06 ab. Darf ich in England arbeiten, ohnedass ich naechstes Jahr
bei derVerlaengerung ein Problem kriege?

Gruss
tommy
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 18.09.2006 um 16:17:37
 
Zitat:
aber meine Afnthlts-E laeuft im Mai-06 ab.
???

Dann pass auf, dass Dich keiner erwischt beim illegalen Aufenthalt *ggg*
Vier Monate sind kein Pappenstiel  Schockiert/Erstaunt




Im Ernst:

Falls der dauernde Aufenthalt nach ausserhalb Deutschlands verlegt wird, besteht die Gefahr, dass die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Ziffer 6 AufenthG eintritt und die AE automatisch mit Ausreise erlischt.

Falls es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handelt, besteht die Möglichkeit, dass die ABH eine längere Frist bestimmt, falls der vorübergehende Aufenthalt länger als sechs Monate andauern sollte.

Die Rechtsfolge tritt ein, obwohl ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht.

Ausnahmen für Deutschverheiratete NE-Inhaber sind möglich Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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tom_son
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Antwort #2 - 18.09.2006 um 16:27:29
 
Hallo Ronny,

Nein, also gemeint war Mai-07.
Ich habe kein NE, sondern eine AE.
Darf ich vielleicht erstmal nur ein Jahr in England arbeiten?

Danke
tommy
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ronny
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Antwort #3 - 18.09.2006 um 16:52:24
 
Zitat:
Darf ich vielleicht erstmal nur ein Jahr in England arbeiten?


Grundsätzlich nicht ohne Weiteres.  Cool

Deine AE im Inland wird nur verlängert werden, wenn Du die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt im Inland erfüllst. Sonst ist bereits im Mai 2007 Schluß Zwinkernd

Mögliches Beispiel für die Ausnahmeregelung:

Du bist bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt und wirst vorübergehend für ein Jahr nach England geschickt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Bestimmung einer längeren Wiedereinreisepflicht .

Ansonsten würde ich sagen dass ein Arbeitsaufenthalt im Ausland ohne Bindung (z.B. familiärer Art) im Inland nicht vorübergehender Natur ist.

Welchen Familienstand hast Du ?

Geschieden ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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tom_son
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Antwort #4 - 18.09.2006 um 19:12:30
 
Hallo Ronny,

Ich bin getrennt lebend und bin nicht mehr in der Lage meine Ehe retten zu koennen.
Also koennte ich schon bis Ende des Jahres den Familienstand "geschieden" haben.
Wobei ich zugeben muss, dass ich irgendwie zu 60% selbst dafuer verantwortlich bin.

Gruss
tommy


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