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Integrationskurs - Teilnahmeberechtigung = Teilnah (Gelesen: 3.652 mal)
wurSt
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cenk<3charlotte


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.09.2006 um 18:04:34
 
Ich war heute mit meinem Mann bei der Ausländerbehörde und er hat seine Aufenthaltsgenehmigung (für ein Jahr), sowie auch die Erwerbstätigkeit gestattet bekommen und auch einen Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung an einem Integrationskurs.

auf dem Schreiben, dass wir für die Teilnahme bekommen haben, ist bestätigt, dass er die Berechtigung hat, diesen Intergrationskurs innerhalb von zwei Jahren ablegen zu können. (Die Teilnahmeberechtigung ist gültig bis zum 11.09.2008)
In den dafür vorgegebenen Kästchen zwecks Teilnahmeverpflichtung ist weder angekreuzt, dass eine Teilnahmeverpflichtung nach §44 a Abs. 1 Nr 1 AufenthG, noch nach § 44 a Abs. 1 Nr 2 AufenthG besteht.

Trotzdem haben wir auch gleich von der Ausländerbehörde Adressen für Volkshochschulkurse bekommen.  Schockiert/Erstaunt

Seit ca. 4 Monaten lerne ich mit meinem Mann Deutsch. Seitdem er in Deutschland ist ( übermorgen sind es zwei Wochen  Smiley  ), ist es schon deutlich besser geworden. Ich erkläre ihm genau die Grammtaik etc, pp.. und er lernt es auch alles sehr zügig. Wenn er 'ausgelernt' hat, was man ja bekanntlich nie macht  Zwinkernd , wird er also solch ein Deutsch sprechen, wie es einem in der Schule beigebracht wurde. Einfache Dialoge führen wir auch schon auf Deutsch und er versteht es problemlos.  Laut lachend  

Meine Frage ist nun, ob er diesen Integrationskurs machen muss, wenn er doch selber bzw. mit mir zusammen deutsch lernt und das auch perfekt funktioniert??  hä?  Wie gesagt, auf dem Bestätigung für den Berechtigungsschein steht kein Wort von Teilnahmeverpflichtung. Jediglich Teilnahmebrechtigung. Von Verpflichtung ist nichts angekreuzt oder erwähnt worden.

Und falls wir uns dazu entschieden, diesen Intergrationskurs nicht zu machen, da er ja die Sprache von mir lernt.. würde es sich dann negativ auf die Verlängerung der aufenthaltsgenehmigung auswirken, wenn er z.B. einen Deutschtest macht bei der Ausländerbehörde und der gut ist.. ich meine.. ist es negativ für die Verlängerung keinen Integrationskurs zu besuchen, wenn man die Deutsche Sprache beherrscht??  Augenrollen

Danke schonmal im Vorraus! Smiley

Charlotte
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 14.09.2006 um 18:31:25
 
Teilnahmeverpflichtung wird auch nicht angkreuzt, wenn es sich um eine Teilnahmeberechtigung handelt. Er wurde vermutlich "nur" berechtigt, weil schon Deutschkenntnisse vorhanden sind. Somit entstehen bei der Verlängerung der AE auch keine Nachteile, wenn er den Kurs nicht absolviert.
Nun besteht der Kurs allerdings nicht nur aus dem Deutschkurs, denn sonst würde er ja auch so heißen.  Zwinkernd Mit der Absolvierung des I-Kurses sind z.B. schon § 9 Abs.2 Nrn. 7+8 AufenthG erfüllt. Wobei Nr. 8 auch gleich erklärt, was in einem I-Kurs neben Deutschkenntnissen noch gelehrt wird. Zudem verkürzen sich m. W. die zeitl. Voraussetzungen für eine evtl. geplante Einbürgerung.

Gruß, J. Smiley
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cenk<3charlotte


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.09.2006 um 19:35:13
 
Danke für deine Antwort.
Also das heißt, dass es eine Berechtigung ist, die ihn nicht verpflichtet, diese Kurse zu machen, aber wenn er eine Niederlassungserlaubnis oder einbürgung anstrebt, dann wäre es besser die Kurse zu besuchen??  unentschlossen
Kann man sich das Wissen nicht selbst aneignen über das Land in dem man wohnt? oder ist beim Antrag der Niederlassungserlaubnis bzw beim Antrag zur Einbürgerung eine Art 'Bescheinigung' erwünscht, die sagt, dass man den sogenannten Integrationskurs gemacht hat??  hä?  Oder verkürzt das jetzt doch nur die Zeit zur Einbürgerung etc., wenn er den Kurs besucht??  hä?
sorry für die vielen Fragen.  Laut lachend
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Janey
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Antwort #3 - 14.09.2006 um 21:54:22
 
Es steht nur geschrieben, dass Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen haben, die Voraussetzungen auf andere Weise nachweisen können. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Ausländer

­-ein der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrati-onskurs   gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
­-vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht hat,
­-einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
­-in der zehnten Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
-ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhoch-schule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Und
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung umfassen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates. Sie sind nachgewiesen durch den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses. Eine Orientierung über die Inhalte geben die Lehrpläne des Orientierungskurses, der Bestandteil des Integrationskurses ist.

Wie man die Kenntnisse sonst noch nachweisen könnte, kann ich leider nicht sagen.

Gruß, J. Smiley
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cenk<3charlotte


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.09.2006 um 12:24:00
 
Ok.. danke.. wie du geschrieben hast, heißt es, es KÖNNEN die Sprachkenntnisse auf diesem Weg nachgwiesen werden, MÜSSEN aber nicht. Oder verstehe ich das falsch??
Ich habe auch gehört, dass die Ausländerbehörde einen Sprachtest bzw. Wissenstest durchführen kann. Somit kann doch auch nachgewiesen werden, dass er die notwendigen Kenntnisse der Sprache und der Gesellschaft beherrscht, oder? Ich denke, am Ende spricht nichts dagegen, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse durch eigenes Arbeiten erlernt, solange er es am Ende beherrscht, auch wenn der I-Kurs dann vllt die einfachere Variante ist, geht es uns darum, zu wissen, ob er es machen muss oder nicht und ob es negative Auswirkungen hat für seine Aufenthalte in der BRD?  öhm  (lt. Bestätigung der Ausländerbehörde hat er keine Verpflichtung, sondern 'nur' die Berechtigung daran teilzunehmen.  hä? )
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.09.2006 um 13:13:57
 
Hi Wurst,

ob er teilnimmt oder nicht, hat meines Erachtens erst mal keine Auswirkung auf seine AE. Uns wurde gesagt, dass er mit dem Teilnahmezertifikat am Ende schon ein Jahr früher die NE bekomme kann.

Trotzdem könnt Ihr euch ja überlegen, ob er sich nicht doch anmelden will.
Wir haben uns dafür entschieden, weil z.B.
- mein Mann vorerst keine Arbeit hat und auf diesem Weg wenigstens schneller neue Leute kennen lernt und so auch noch mehr Gelegenheit hat, Deutsch zu sprechen.
- ich auf die Dauer nicht immer die Zeit finden würde, mit ihm regelmäßig zu üben (auch wenn ich's mir immer wieder vornehme Zwinkernd ).
- der Kurs im Vergleich zu anderen Möglichkeiten doch recht günstig ist mit 1€ pro Stunde.

Man hört soviel Skepsis gegenüber den Kursen - nach unserer Erfahrung (er hat jetzt knapp die Hälfte rum) ist's nicht der Knaller, aber trotzdem ganz sinnvoll.

Gruß,
line
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 15.09.2006 um 19:19:55
 
line schrieb am 15.09.2006 um 13:13:57:
Uns wurde gesagt, dass er mit dem Teilnahmezertifikat am Ende schon ein Jahr früher die NE bekomme kann.


Ein Jahr früher NE stimmt nicht. Ein Jahr früher Einbürgerung (§10 Abs.3 StAG) stimmt.

Für den Nachweis, dass Deutschkenntnisse vorhanden sind, liegen tatsächlichlich Tests vor. Einen Test, bei dem die Kenntnisse des im Orientierungskurs vermittelten Wissens nachgewiesen werden können, habe ich (persönlich) allerdings noch nicht gesehen.
Allerdings ist es mit einer Berechtigung zum I-Kurs möglich, nur den Orientierungskurs zu besuchen und gem. § 12 Abs.5 Satz1 IntV kann ein Ausländer, der bereits über die in den Kursen vermittelten Kenntnisse verfügt, den Abschlusstest auch unabhängig von der Kursteilnahme ablegen.

Vielleicht ist das eine oder andere eine Alternative für Euch. Genauere Informationen über den genauen Ablauf bzw. die Anforderungen solltet Ihr bei einer der Schulen erhalten. Ihr habt ja zwei Jahre Zeit, in denen Ihr auch sehen könnt, ob der häusliche Unterricht ausreichend ist oder ob Ihr nicht vielleicht doch das Angebot des I-Kurses in Anspruch nehmen wollt.

Negative Auswirkungen auf die Verlängerung der AE habt Ihr nicht zu befürchten.

Grüße, J.  Smiley
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cenk<3charlotte


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Antwort #7 - 17.09.2006 um 09:09:25
 
Janey schrieb am 15.09.2006 um 19:19:55:
Für den Nachweis, dass Deutschkenntnisse vorhanden sind, liegen tatsächlichlich Tests vor. Einen Test, bei dem die Kenntnisse des im Orientierungskurs vermittelten Wissens nachgewiesen werden können, habe ich (persönlich) allerdings noch nicht gesehen.
Allerdings ist es mit einer Berechtigung zum I-Kurs möglich, nur den Orientierungskurs zu besuchen und gem. § 12 Abs.5 Satz1 IntV kann ein Ausländer, der bereits über die in den Kursen vermittelten Kenntnisse verfügt, den Abschlusstest auch unabhängig von der Kursteilnahme ablegen.

Vielleicht ist das eine oder andere eine Alternative für Euch. Genauere Informationen über den genauen Ablauf bzw. die Anforderungen solltet Ihr bei einer der Schulen erhalten. Ihr habt ja zwei Jahre Zeit, in denen Ihr auch sehen könnt, ob der häusliche Unterricht ausreichend ist oder ob Ihr nicht vielleicht doch das Angebot des I-Kurses in Anspruch nehmen wollt.



Danke schön für deine Atwort. Die hat uns schon ein bißchen weitergeholfen. Ich werde einfach mal die entsprechende Schule, wo er den Kurs machen könnte, kontaktieren und mich mit der Dame unterhalten und nachfragen.

Zu wissen, dass es keine negativen Auswirkungen auf die Verlängerung der AE hat, beruhigt auch sehr. Danke Zwinkernd
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 18.09.2006 um 17:48:02
 
Janey schrieb am 15.09.2006 um 19:19:55:
Ein Jahr früher NE stimmt nicht. Ein Jahr früher Einbürgerung (§10 Abs.3 StAG) stimmt.


Aber eher nicht bei dauerhaft Deutschverheirateten?

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 19.09.2006 um 07:55:58
 
ulf schrieb am 18.09.2006 um 17:48:02:
Aber eher nicht bei dauerhaft Deutschverheirateten?



Na ja, wenn sie über den Anspruch eingebürgert werden wollen schon, eine Ermessenseinbürgerung ist allerdings nicht dadurch früher möglich, dass ein IntKurs besucht wurde.

Dabei muß latürnich bedacht werden, dass die Einbürgerung nach § 9 StAG schon eine zeitliche Privilegierung darstellt. Da lässt sich unter Beachtung der Mindestehebestandszeiten kaum noch was verkürzen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #10 - 19.09.2006 um 08:17:12
 
In StaG §10 steht ja, dass ein Nachweis nach AufenthG 43.3.2 zur Verkürzung notwendig ist. In AufenthG 44.2.1 ist als Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme auch eine Berufsausbildung aufgeführt.
Wenn jemand also eine normale Berufsausbildung im dualen System (nicht der Gründe Punkt, sondern Schule/Betrieb) macht und diese mit IHK-Prüfung abschließt (die ja immerhin eine schriftliche, mündliche und praktische Prüfung beinhaltet), könnte diese dann als "Ersatzbestätigung" herhalten (Verwaltungsvorschrift sagt nix zu 10), oder ist tatsächlich der "Integrationskurs" Pflicht?
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