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Schweizerin in D - FZF mit Drittstaatenangehörigem (Gelesen: 2.523 mal)
Anina
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Frankfurt am main, Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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14.09.2006 um 11:21:18
 
Hallo,

wie man vielleicht schon am Titel sehen kann, ist mein Problem etwas komplizierter...

Ich bin Schweizerin und studiere schon seit ein paar Jahren in Deutschland. Während eines Frankreichaufenthaltes vor zwei Jahren habe ich meinen Freund kennengelernt - er kommt aus Mauritius und studiert in Frankreich.

Sobald er seinen Master hat, möchte er zu mir nach Deutschland ziehen.
Wie sieht das nun aus mit den Bedingungen für eine Aufenthaltserlaubnis, mal angenommen, wir heiraten dann?
Wäre es dann besser, wir heiraten, bevor er nach Deutschland kommt?
Gilt diese Regelung bez. Wohnraum und finanzielle Vorsorge (http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#12) auch für uns?
- Ich habe gelesen, dass Schweizer Bürger auch unter Aufenthaltsgesetz/EWG und Freizügigkeitsverordnung fallen, und laut diesem gilt:

"Für die Familienangehörigen von Bürgern der Beitrittsstaaten gilt dieselbe Rechtslage wie bei den alten Mitgliedsstaaten: halten sie sich bei EU-Bürgern auf, die sich unter Ausnutzung der Freizügigkeit im Bundesgebiet aufhalten, oder reisen sie mit ihnen ein, genießen sie dieselbe Freizügigkeit wie die EU-Bürger selbst. Auf Antrag wird ihnen eine EG-Karte ausgestellt."

Gilt das jetzt auch für Schweizer Bürger, welche sich in Deutschland aufhalten? Kann also mein Freund (bzw. dann Ehepartner) problemlos ebenfalls denselben Status bekommen wie ich (EG-Karte), ohne dass ich nachweisen muss, dass wir genug verdienen bzw. genug Wohnraum haben?

...außerdem bin ich sowieso etwas verwirrt: auf den Internetseiten steht, dass Eu-Bürger eigentlich gar keine Aufenthaltserlaubnis mehr brauchen, sondern diese nur "deklaratorische" Funktion hat.
Ich verfüge aber über eine "Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU", gültig bis 2010. Bräuchte ich diese vielleicht gar nicht?
hä?

Meine Quellen aus dem Netz:
http://www.landkreis-schwaebisch-hall.de/lrashaweb.nsf/d1e1b06d438bbf60c12569810...
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/servi...
http://www.offenbach.de/Themen/Rathaus/Verwaltung/Finanzen_&_Recht/Recht/Forum_Z...

Über Hilfe und Klärung würde ich mich sehr freuen,

Anina
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.09.2006 um 11:39:17
 
Beitrittsland ist die Schweiz sicherlich nicht Zwinkernd

Schau mal hier:
http://www.ressos.de/dsjv2/artman/uploads/mitteilungen-beilage-thebrath-august20...
Seite 4 d) und e)
Das passt natürlich nur NACH Heirat. VOR der Heirat gibt's keine Kekse von der EU!

LU und Wohnung: Auch für ("echte") EU-Bürger gilt: Freizügigkeit ja, aber nur wenn die Sozialsysteme des Gast-Staates nicht über Gebühr beansprucht werden!
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Reni
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Antwort #2 - 14.09.2006 um 12:17:12
 
Frage mich gerade, ob er, da er von Mauritius ist, nicht einen französichen Pass hat?
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inge
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Antwort #3 - 14.09.2006 um 12:25:13
 
Mauritius war britisch. Vielleicht meinst du Madagaskar?
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Anina
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Antwort #4 - 14.09.2006 um 12:27:22
 
Nein, Mauritius war früher englisch, ist aber seit 1968 ein unabhängiger Staat innerhalb des Commonwealth...

Ich wühle mich gerade durch das Dokument und versuche, das Fachchinesisch zu verstehen *seufz*

Anina
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Anina
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Antwort #5 - 14.09.2006 um 13:06:19
 
Bezüglich: "Keine Kekse ohne Ehe": laut dem Dokument muss man nicht zwingend verheiratet sein (Nicht-eheliche Lebenspartner geht auch) -- allerdings muss man da vorher schon zusammengewohnt haben.

LU / Wohnung: wir wollen keine Sozialhilfe!
Meine Frage zielte in die Richtung: darf mein Ehemann einreisen (ohne Visum / Aufenthaltserlaubnis), um sich einen Job zu suchen? Ab wieviel Monaten Aufenthalt bräuchte er eine Aufenthaltserlaubnsis (d.h. wieviel Zeit hätte er, sich einen Job zu suchen)? - Gelten die Fristen & Regeln S. 4 d) (6 Monate, Hife vom Arbeitsamt etc.) auch für meinen Ehemann?
S. 4. Steht, Familienangehörige hätten "freien Zugang zum Arbeitsmarkt" - d.h. also wie ein Deutscher bzw. Eu-Bürger?

Aber wieviel sind denn "ausreichend finanzielle Mittel" - die Formulierung von S. 8 f. verstehe ich nicht so ganz:

"Die vorstehend angeführten „finanziellen Mittel“ gelten
dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen,
unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf
Grund ihrer persönlichen Situation und ggf. derjenigen
ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen
haben."

Grüße,

Anina
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inge
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Antwort #6 - 14.09.2006 um 13:44:51
 
Der Zuzug von nicht ehelichen Lebenspartnern ist aber nur "zu begünstigen" (und nicht "zu gestatten") und dass auch nur wenn Gemeinschaft schon im Herkunftsland gelebt wurde. Trifft bei dir wohl eher nicht zu.
Gehen wir also davon aus, dass ihr verheiratet sein solltet.
Zitat:
Ehegatten und Kinder haben dabei freien Zugang zum jeweiligen Arbeitsmarkt des Vertragsstaates.


Zitat:
LU / Wohnung: wir wollen keine Sozialhilfe!

Interessiert im Zweifelsfall nicht (was ihr wollt), sondern nur ob du/ihr Anspruch habt.

Zitat:
wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und ggf. derjenigen
ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben."

D.h. du/ihr müst soviel verdienen, dass kein Anspruch auf Sozialhilfe/ALG2 entsteht.
ALG2 Info z.B. hier: http://www.gegeninformationsbuero.de/hartz/hartz4_materialien_beispiele.pdf#sear...
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Anina
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Antwort #7 - 14.09.2006 um 15:36:16
 
Hätte nicht gedacht, dass ALGII auch mal ein Vorteil für jemanden sein könnte  Laut lachend
Da es so streng ist, reicht (wenn ich richtig gerechnet habe  Zwinkernd ) bereits ein Nettoverdienst von etwas mehr als 1000 Euro für zwei Personen (je nach Wohnung). Phu!

Vermutlich werden wir aber an einer Rechtsberatung (schon alleine wegen der Eheschließung - binationale Ehe im Ausland) kaum vorbeikommen. Aber immerhin bin ich jetzt einigermaßen beruhigt: sobald entweder er oder ich einen Job haben, dürfte es wohl keine Probleme geben.

...vielen Dank jedenfalls für Deine Hilfe!

Anina
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