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Besuch der Mutter für 6 Monate (Gelesen: 1.488 mal)
Mustafali
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Besuch der Mutter für 6 Monate
13.09.2006 um 18:36:58
 
Hallo,

mein Vater ist letzte Woche in der Türkei verstorben.
Er ist 1984, nach 15 Jahren Aufenthalt und Arbeit in Deutschland,
mit meiner Mutter in die Türkei zurückgekehrt.

Nun möchte ich meine Mutter über die Wintermonate nach Deutschland
holen da praktisch alle meine Geschwister, sowie ich, hier wohnen um ihr
im ersten halben Jahr über ihren Verlust hinwegzuhelfen.

Wie steht das jetzt mit dem Besuchsrecht. Es ist kein Problem, für sie
ein 3-monatiges Besuchervisum zu erhalten. Allerdings ist sie bereits
64 Jahre alt und gerade im Winter sind ihr die Strapazen einer Rückreise
und mehrwöchiger Wartezeit für die Ausstellung eines Folgevisums
nicht zumutbar.

Was für Möglickeiten gibt es da  hä?
Ich will noch erwähnen, daß mit dem Besuch keinerlei finanzielle Belastungen
auf den deutschen Staat zukommen würden, da ich selbst und meine beiden
Schwager ausreichend verdienen um meiner Mutter den Aufenthalt für
ein halbes Jahr zu finanzieren (incl. Krankenversicherung).

Besteht für Sie nach ihrem 15-jährigen Aufenthalt (und freiwilliger
Rückkehr in die Türkei) eventuell noch ein anderer Status?  hä?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!  Smiley
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Mick
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Antwort #1 - 13.09.2006 um 19:16:28
 
Hi,
ich gehe davon aus, dass es max. die gewohnten
drei Monate geben wird. So selten ist die Rückkehr
der ersten Generation auch ned.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Abu
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Antwort #2 - 18.09.2006 um 00:50:06
 
@ Mick

Gab es im Vorgängergesetz zum AuslG evtl. schon sowas wie § 44 Abs. 1a & 1b AuslG:
Zitat:
(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er
1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.
Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.


Abu

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Antwort #3 - 18.09.2006 um 07:31:48
 
Abu schrieb am 18.09.2006 um 00:50:06:
@ Mick

Gab es im Vorgängergesetz zum AuslG evtl. schon sowas wie § 44 Abs. 1a & 1b AuslG:

Abu



Hoi,
nein, gab es nicht. Nach § 9 AuslG 1965 lag Erlöschen
vor, wenn man aus einem seiner Natur nach nicht vor-
übergehenden Grund ausgereist ist. Ausnahmen: keine.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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