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Ausreisebästätigung! (Gelesen: 3.164 mal)
darum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausreisebästätigung!
06.09.2006 um 17:13:17
 
Hall,
Ich hatte vor ca. einem jahr eine Person aus dem Ausland eingeladen, dabei habe ich eine VE für diese person abgegeben. Die eigeladene Person ist im Dezember 2005 abgereist, sie war 4 wochen in DE.
Nun möchte ich eine VE machen für meine Freundin die auch Ausländerin ist und hier studiert.
Überraschenderweise verlangt die ABH von mir eine Ausreisebestätigung der Person die ich vor einem Jahr eingeladen hatte. Sonst reicht das Geld nicht, da nicht nur meine Freundin berechnet wird sondern auch die Person die ich damals eingeladen hatte.


Meine frage, bin ich verpflichtet sowas nachzuweisen?
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darum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 06.09.2006 um 17:15:52
 
und natürlich danke im Voraus, für die Antworten
Augenrollen
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 07.09.2006 um 13:58:42
 
also das ist schon nachvollziehbar. Mit der VE hast Du dich verpflichtet von der Einreise bis zur Ausreise für den Unterhalt aufzukommen. Wenn nun die Ausreise noch nicht nachgewiesen ist, könnte es (theoretisch) sein, dass die Person noch immer im Bundesgebiet ist und Du weiterhin Unterhaltsverpflichtet bist. wenn Du dann noch jemand neues Einladen willst, würde der "alte" Besuch als unterhaltsberechtigte Person eingerechnet und damit ist die Erforderliche Einkommensgrenze für die Einladung einer neuen (theoretisch weiteren) Person deutlich höher.

klingt doch eigentlich logisch, oder??
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.09.2006 um 14:36:20
 
Das würde logischerweise bedeuten, daß ich für meine Besucher vor Ihrer Ausreise eine Grenzübertrittsbescheinigung bei der ABH holen müßte, um bei einem neuen Besucher die Ausreise des vorherigen zu dokumentieren.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 07.09.2006 um 16:19:33
 
Saxonicus schrieb am 07.09.2006 um 14:36:20:
Das würde logischerweise bedeuten, daß ich für meine Besucher vor Ihrer Ausreise eine Grenzübertrittsbescheinigung bei der ABH holen müßte, um bei einem neuen Besucher die Ausreise des vorherigen zu dokumentieren.


jepp,

ist zumindest immer dann definitiv auch notwendig, wenn das Einkommen nicht ausreichend ist und die VE über ne Sicherheitsleistung läuft. Da gibts dann nämlich das geld erst zurück, wenn die Ausreise nachgewiesen ist.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 07.09.2006 um 16:32:15
 
Leuchte schrieb am 07.09.2006 um 16:19:33:
jepp,

ist zumindest immer dann definitiv auch notwendig, wenn das Einkommen nicht ausreichend ist und die VE über ne Sicherheitsleistung läuft. Da gibts dann nämlich das geld erst zurück, wenn die Ausreise nachgewiesen ist.


Hoi,
aber im Normalfall dürfte in einem vergleichbaren
Fall kein Ausreisenachweis verlangt werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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darum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 08.09.2006 um 03:16:27
 
Leuchte schrieb am 07.09.2006 um 13:58:42:
also das ist schon nachvollziehbar. Mit der VE hast Du dich verpflichtet von der Einreise bis zur Ausreise für den Unterhalt aufzukommen. Wenn nun die Ausreise noch nicht nachgewiesen ist, könnte es (theoretisch) sein, dass die Person noch immer im Bundesgebiet ist und Du weiterhin Unterhaltsverpflichtet bist. wenn Du dann noch jemand neues Einladen willst, würde der "alte" Besuch als unterhaltsberechtigte Person eingerechnet und damit ist die Erforderliche Einkommensgrenze für die Einladung einer neuen (theoretisch weiteren) Person deutlich höher.

klingt doch eigentlich logisch, oder??



Ja klar logisch ist es schon, ich frag mich nur was wäre wenn ich die alte VE vor 5 statt 1 jahr gemacht hätte wie weit geht so was zurück. Bei der ABH sagte man mir ja auch, dass es nicht solange her ist dass solcher Nachweis verlangt wird und dass sie neuerdings eine Grenzübertrittsbescheinigung geben. Da hatte ich mir nur gedacht dass es ja nicht meine schuld ist dass es zu dem Zeitpunk sowas nicht mit gegeben wurde. Außer dem Stand auf der VE auch nichts darüber dass ich die Ausreise nachweisen muss.
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tatzi5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 08.09.2006 um 12:44:00
 
Versuche, das die deutsche Botschaft in Heimatland von Deinem Besucher eine Bescheinigung ausstellt, das sich die betr. Person wieder in Ihrem Land aufhält und lege dieses bei der ABH vor.

Frage bei der ABH nach, ob diese auch ggf. eine Bestätigung einer dortigen Behörde anerkennen.
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Die Hoffnung stirbt zuletzt !
 
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 08.09.2006 um 13:00:24
 
mir ist keine vorschrift bekannt, dass der verpflichtende so einen nachweis bringen muss
letztendlich ist es egal, wieviel personen du einlädst, wenn dein einkommen dies zuläßt
im fall der fälle musst du eh zahlen

aber wenn die unbedingt einen nachweis haben wollen, schick deinen bekannten zur botschaft
er soll dort vorsprechen und die botschaft kann das dann der ABH mitteilen
wäre wohl das einfachste
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darum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 15.09.2006 um 18:26:52
 
Hallo,
danke für die antworten!

Es hat eine aktuelle Meldebescheinigung aus dem Ausland gereicht.
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