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Hallo (Gelesen: 4.021 mal)
GrauerWolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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06.09.2006 um 15:09:13
 
Hallo da draußen,
bräuchte mal wieder einen kompetenten Rat. War mit meinem Kumpel ( schwerbehindert und pflegebedürftig) bei der Ausländerbehörde, da er beabsichtigt seine in der Ukraine lebende Freundin zu heiraten. Sie will ein Heiratsvisum beantragen und ihn hier heiraten. Bei der AB sagte man uns, dass die Freundin nach der Heirat auf jeden Fall wieder ausreisen müßte. Stimmt das? Falls nicht,
könntet ihr die Grundlage sagen, damit wir was in der Hand haben! Dank Euch!
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inge
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Antwort #1 - 06.09.2006 um 15:15:00
 
Entweder habt ihr was falsch verstanden oder ihr seid an einen Praktikanten geraten ...

Das Visum zur Eheschließung ist zustimmungspflichtig (seitens ABH), da ein langfristiger Aufenthalt angestrebt wird. Mit diesem Visum reist man ein, heiratet und bleibt. Früher wurde gerne auch mal mit Touri-Visum eingereist und dann in DK geheiratet. Daraufhin hat die ABH dann häufig die Wiederausreise und Einreise mit korrektem Visum (FZF dann) verlangt - hatte aber in seltensten Fällen vor Gericht Erfolg, da im Prinzip unverhältnißmäßig.

So oder so, beschreibst du jetzt den 100% korrekten Weg - da muss auf einer der beiden Seiten ein Mißverständnis vorliegen, anders macht das keinen Sinn.
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GrauerWolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 06.09.2006 um 15:15:26
 
Ach so ich habe vergessen zu erwähnen, dass mein Kumpel selbst jüdischer Flüchtling ist...
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inge
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Antwort #3 - 06.09.2006 um 15:24:48
 
Er kann auch ein chilenischer Kondor sein, das hat mit dem Eheschließungsvisum nichts zu tun Zwinkernd

- Das Visum führt zu einem langfristigen Aufenthalt, deshalb
- Die ABH muss zustimmen (oder ablehnen, denn es gibt KEINEN Rechtsanspruch)
- Das Visum ist national und kann deshalb im Gegensatz zu einem Schengen-Visum verlängert werden (wenn sich zB OLG verzögert)
- Nach Heirat geht man dann zur ABH und beantragt die AE.
- AE wird befristet für 1-3 Jahre, je nach Sachlage (häufig Finanzlage) und ABH
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inge
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Antwort #4 - 06.09.2006 um 15:33:42
 
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Antwort #5 - 06.09.2006 um 15:46:00
 
Hi,

Grauer Wolf hatte gefragt, ob es stimmt, dass die ukrainische Fraundin nach der Heirat wieder ausreisen muss. Da der hier lebende Partner offensichtlich (jüdischer Emigrant) selbst eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, dürfte das Problem des fehlenden Einkommens nach der Hochzeit das Problem sein.

So besteht zwar in den Fällen des § 30 (1) AufenthG (Ehegattennachzug), um den es hier ja offenkundig geht, Rechtsanspruch auf Erteilung einer AE. In den VAH zu dieser Vorschrift heißt es allerdings:

"Jedoch finden die §§ 5, 11 und 29 (1 - 3) und (5) Anwendung, sofern nicht einzelne Vorschriften besonders ausgeschlossen worden sind."

Damit steht die Frage der Lebensunterhaltssicherung

Inwieweit es ein Ermessen gibt davon bei der gegebenen Konstellation (evtl. besondere Härte wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen) abzuweichen, vermag ich nicht exakt zu sagen.

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inge
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Antwort #6 - 06.09.2006 um 15:52:03
 
Wenn die ABH dem Eheschließungsvisum zustimmt, dann hat sie bereits alles notwendige geprüft und ein positiver Bescheid an die Botschaft heißt dann, dass einem langfristigen Aufenthalt nichts im Wege steht.

Gerade WEIL es keinen Rechtsanspruch gibt, heißt die Erteilung eines Heiratsvisums normalerweise, dass alles 120% i.O. ist.

Zitat:
So besteht zwar in den Fällen des § 30 (1) AufenthG (Ehegattennachzug), um den es hier ja offenkundig geht

Eben nicht.
Zitat:
Sie will ein Heiratsvisum beantragen und ihn hier heiraten
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schweitzer
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Antwort #7 - 07.09.2006 um 11:59:19
 
Hi,

ich muss noch mal auf diesen thread von gestern hier zurückkommen, denn entweder ich habe etwas Grundsätzliches jahrelang nicht verstanden, bin aktuell zu dämlich richtig zu verstehen, oder das, was inge hier sagt ist doch nicht ganz korrekt.

Ich zitiere nochmal das Ausgangsposting von Grauer Wolf:

Zitat:
Hallo da draußen, 
bräuchte mal wieder einen kompetenten Rat. War mit meinem Kumpel ( schwerbehindert und pflegebedürftig) bei der Ausländerbehörde, da er beabsichtigt seine in der Ukraine lebende Freundin zu heiraten. Sie will ein Heiratsvisum beantragen und ihn hier heiraten. Bei der AB sagte man uns, dass die Freundin nach der Heirat auf jeden Fall wieder ausreisen müßte. Stimmt das? Falls nicht,
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Ich habe das so verstanden, dass das Heiratsvisum erst beantragt werden soll.
Da ich vor kurzem hier gelernt habe  Zwinkernd, dass die Frage der Erteilung eines Heiratsvisums und die Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der FZF zwei unterschiedliche Dinge sind, erscheint es mir zumindest theoretisch nicht unlogisch, dass, etwa bei bis zur Eheschließung vorliegender VE, das Visum (nur) zum Zwecke der Durchführung der Heirat in Deutschland erteilt wird.

An die Problematik der weiteren Aufenthaltserteilung, davon gehe ich nicht ab, ist die Frage genügend vorhandenen Einkommens zur Lebensunterhaltssicherung beider (ausländischer) Ehegatten gebunden.

Wenn ich vorhin "theoretisch" geschrieben habe, so deshalb, weil auch ich mir nicht wirklich vorstellen kann, dass eine ABH einer solchen Visaerteilung zustimmen würde.

Vielleicht hat sich der ABH- Mitarbeiter im Falle von Grauer Wolf ja nur insoweit ungeschickt ausgedrückt, dass er meinte - Selbst wenn ein Heiratsvisum erteilt werden könnte, wären im Vorliegenden Fall die Einreise sinnlos, weil die Partnerin praktisch sogleich wieder ausreisen müsste, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Aufenthalt nach der Eheschließung nicht gegeben sind.

Ich hatte und habe seit vielen Jahren mit Jüdischen Emigranten zu tun, und dabei spielte gerade die Frage der Heirat und der FZF immer wieder eine Rolle. Nicht selten ist es dabei vorgekommen, das gerade junge Leute nach Deutschland gekommen sind, keine Arbeit fanden, dann meinten, nur schnell in Russland oder der Ukraine heiraten zu müssen, um wenigstens den Partner hierher zu bekommen. Das hat nie funktioniert, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert war.

Warum sollte das funktionieren, nur weil die Ehe hier in Deutschland geschlossen wird?

Ich hoffe, ich kann hier "aufgeklärt" werden, ohne erfahren zu müssen, dass ich womöglich grundsätzlich nicht mehr ganz auf der Höhe bin.


=schweitzer=
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #8 - 07.09.2006 um 12:16:10
 
Hi =schweitzer=,

Du bist auf der Höhe. Wir haben hier einen Einzel-
fall, bei den möglicherweise die Eheschließung, aber
nicht der Nachzug ermöglicht werden soll. Die ABH
müsste noch die Frage beantworten, ob Umstände
vorliegen, die ein Abweichen von § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG rechtfertigen würden. Aber das können
wir hier ned lösen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #9 - 07.09.2006 um 15:02:17
 
Die grundsätzliche Möglichkeit sehe ich zwar jetzt, allein mir fehlt die Logik Zwinkernd

Ein "Eheschließungsvisum" wird erteilt, weil ein Daueraufenthalt beabsichtigt ist. Wenn das Visum unter der Massgabe erteilt werden würde, dass gar kein Daueraufenthalt möglich wäre, wäre das Visum IMHO Quatsch, denn dann könnte auch ein normales Besuchsvisum oder Touri-Visum beantragt werden, da ja eh kein zustimmungspflichtiger Daueraufenthalt geplant ist ...

anyway ...
(VVVAufenthG Nds. http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14863094_L20.pdf )

7.1.3 (aka "sonstige Gründe") :
Zitat:
Es handelt sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle, nach der unter anderem Aufenthalte zum Zwecke der Eheschließung erlaubt werden können, da dieser Aufenthaltszweck nicht mehr vorgesehen ist.

Heißt das, dass das Eheschließungsvisum inzwischen sowieso "veraltet" ist?
Und wenn Aufenthalt nach §7 Abs.1 dann gilt doch §5 uneingeschränkt, also kann doch gar für "heiraten und dann zurück" bewilligt werden, oder?
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Antwort #10 - 12.09.2006 um 16:07:50
 
Also wie jetzt?
Die Freundin beantragt das Visum und dann wird durch die Botschaft von der Ausländerbehörde die Zustimmung eingeholt und diese ist von der Sicherung des Lebensunterhalts ( § 5 AufentHG) abhängig? Und wenn der nicht gesichert ist ( da er hier Grundsicherung), dann auch kein Heiratsvisum?
Und falls das Heiratsvisum erteilt wird, dann kann sie hier bleiben? Oder wird sie dann trotz Heirat zurückgeschickt, wenn er nur Grundsicherung erhält? Ändert es was, dass er behindert und pflegebedürftig ist?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 12.09.2006 um 17:25:24
 
Bereits für das Visum zur Vorbereitung der Eheschließung muss der LU sichergestellt sein. Kann derjenige seinen LU nicht selbst sicherstellen, kann sich auch jemand für den Betroffenen gem §68 AufenthG verpflichten.
Natürlich muss der LU des Verpflichtenden auch sichergestellt sein.
Dies gilt dann auch für die AE nach § 30 AufenthG.
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Antwort #12 - 13.09.2006 um 07:47:12
 
Hi Grauer Wolf,

also noch einmal, ein bisschen sortiert:

Ein Visum zum Zwecke der Eheschließung könnte erteilt werden, wenn bis zur Heirat der Lebensunterhalt der einreisenden Freundin sichergestellt ist. Dies könnte über eine Verpflichtungserklärung realisiert werden.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also das Verbleiben nach der Heirat in Deutschland, ist es erforderlich, dass für beide (ausländische Partner der Lebensunterhat gesichert ist.

Da in Deinem Falle der in Deutschland lebende Partner offensichtlich so erkrankt ist, dass es ihm unverschuldet nicht möglich ist, für die Lebensunterhaltssicherung aufzukommen, müsstest Du mit der ABH reden, ob nicht ein ausnahmsweises Absehen von der entsprechend in § 5 (1) Nr. 1 AufenthG genannten Bedingung möglich ist, da es sich hier um einenen besonders gelagerten Einzelfall (möglicherweise im Sinne einer Härte zu bewerten) handelt.

Dies lässt sich aber nur im direkten Gespräch klären - im Ablehnungsfall durch die ABH solltet Ihr Euch gegebenenfalls durch einen seriösen und im Ausländerrecht bewanderten Juristen beraten bzw. unterstützen lassen.

Mehr kann ich Dir (leider) nicht raten.

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